Urteil des AG Düsseldorf vom 01.06.2007

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Amtsgericht Düsseldorf, 31 C 3317/07
Datum:
01.06.2007
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 C 3317/07
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2007
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.975,24 € nebst Zinsen in
Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz gemäß § 247 BGB sowie
weitere
159,65 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizu-
treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
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Die Beklagte hat bei der Klägerin als Messeveranstalterin mit Erklärung vom
02.06.2006 ihre Teilnahme an der Veranstaltung XXX vom 28. bis 29. November
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2006 in X angemeldet und eine Reihenstandfläche mit 13,5 qm angemietet. Diese
Anmietung hat sie später rückgängig gemacht, so dass die Klägerin nunmehr mit
ihrer Klage den Mietpreis verlangt.
Sie beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wendet ein, dass die Klägerin einen Ersatzmieter erhalten hat und zwar in Form
der Firma XX, die den Nachbarstand angemietet habe und nur, wenn sie überhaupt
einen zusätzliche Stand angemietet hätte, den Stand der Beklagten angemietet
hätte.
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Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
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Die Klage ist aus § 535 BGB begründet.
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Der Klägerin steht der streitgegenständliche Mietzinsanspruch gegenüber der
Beklagten zu.
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Die Beklagte hat den Mietvertrag, den sie wirksam mit der Klägerin abgeschlossen
hat, nicht erfüllt, insbesondere hat sie die Miete nicht entrichtet, so dass der Klägerin
der Mietzinsanspruch zusteht. Die Klägerin hat auch nicht etwa anderweitigen Ersatz
im Sinne von § 537 Abs. 2 BGB erlangt, dabei kann es dahinstehen, ob § 537 Abs. 2
BGB überhaupt Anwendung findet auf den vorliegenden Fall, denn jedenfalls ist es
nicht ersichtlich, dass die Klägerin vollständigen Ersatz dadurch erlangt hat, dass die
Firma XX den von der Beklagten angemieteten Stand übernommen hat. Dabei
kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin aufgrund ihrer allgemeinen und
besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen der Beklagten einen anderen
Stand hätte zuweisen können und so auf diese Weise ohnehin den Mietvertrag der
Firma XX hätte abschließen können, denn es entspricht gängigem Usus, dass
Messeveranstalter vermietete Flächen auch anders zuweisen können. Dies
bedeutet, dass, dann, wenn die Firma XX gegenüber der Klägerin den Wunsch
geäußert hätte, genau den Stand anmieten zu wollen, den die Beklagte angemietet
hatte bzw. der der Beklagten zugewiesen worden war, die Klägerin aufgrund
allgemeinen Usus der Beklagten einen anderen Zustand hätte zuweisen können, um
den Bedürfnissen der Firma XX nachzukommen. In diesem Fall hätte sie beide
Vertragpartner an der Hand gehabt. Dass die Beklagte mit einer Verweisung auf eine
andere Standfläche nicht einverstanden gewesen wäre, insbesondere aber auch,
dass ihr eine solche anderweitige Zuweisung nicht zumutbar gewesen wäre, und nur
dann hätte sie sie ablehnen können, hat die Beklagte nicht behauptet.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 ff. BGB, die Kostenentscheidung aus § 91
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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