Urteil des AG Düsseldorf vom 24.04.1998

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Amtsgericht Düsseldorf, 58 C 7462/97
Datum:
24.04.1998
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
58 C 7462/97
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren am 24. April 1998
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 495 a ZPO.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Rückerstattung von
Arztkosten in Höhe von 750,88 DM zu. Der Kläger hat diesen Betrag mit
Rechtsgrund an den Beklagten entrichtet. Rechtsgrund war der Behandlungsvertrag
zwischen den Parteien über die Operation des Klägers durch den Beklagten am 11.
Januar 1996 in der Uniklinik X an beiden Schilddrüsenlappen.
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Der Beklagte war berechtigt, in seiner Rechnung vom 29. Februar 1996 die
Gebühren gemäß GOÄ Nr. 2583 für eine zweifache Neurolyse abzurechnen. Diese
Maßnahmen waren medizinisch indiziert und es handelte sich um selbständige
Leistungen im Sinne der GOÄ. Der Sachverständige Prof. Dr. X hat in seinem
Sachverständigengutachten vom 2. Februar 1998 ausführlich und eigentlich auch für
jedermann verständlich erklärt, dass die Neurolyse der Schonung des
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Stimmbandnerven diente, um die konkret bestehende Gefahr einer Verletzung des
Stimmbandnerven entgegenzuwirken. Ebenso verständlich erläutert der
Sachverständige, dass diese Freilegung des Stimmbandnerven eine selbständige
Leistung im Rahmen der Schilddrüsenoperation war. Denn der Sachverständige
erklärt, dass die Freilegung des Stimmbandnerven nicht notwendiger Bestandteil
einer jeden Schilddrüsenoperation ist, da sie unter Inkaufnahme eines erhöhten
Verletzungsrisikos von vielen Operateuren nicht vorgenommen wird und zudem
vorliegend aufgrund des Ausmaßes und der Lage der Verknotungen der Schilddrüse
insbesondere im Bereich des linken Schilddrüsenlappens besonders indiziert war.
Damit beantwortet der Sachverständige die an ihn gestellte Frage umfänglich. Wieso
der Kläger ein weiteres Gutachten hierzu beantragt, ist nicht verständlich.
Auch die Arztgebühr gemäß GOÄ Nr. 2803 für die Freilegung eines Blutgefäßes hat
der Kläger an den Beklagten mit Rechtsgrund erbracht. Denn auch diese Maßnahme
war im Rahmen der Schilddrüsenoperation des Klägers eine selbständige Leistung
im Sinn der GOÄ. Sie war nicht notwendiger Bestandteil der Operation. Es leuchtet
ein, dass die Freilegung eines Blutgefäßes am Hals allein, um dieses sodann wieder
zu schließen, ohne im Zusammenhang hiermit einen anderen notwendigen Eingriff
in dieser Region vorzunehmen, nicht erbringbar ist. Der Sachverständige hat auch
einleuchtend beschrieben, dass die Freilegung der Blutgefäße zu den
Nebenschilddrüsen der Verhinderung von Komplikationen durch die Beschädigung
oder Entfernung der Nebenschilddrüsen bei der Operation diente und deshalb von
erfahrenen Schilddrüsenoperateuren – und damit nicht von jedem Arzt, der eine
Schilddrüsenoperation durchführt – zum Zwecke der Verringerung der
Komplikationsgefahr vorgenommen wird.
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Der Kläger hat an den Beklagten auch die Gebühren gemäß Ziffer 70 der GOÄ
insgesamt viermal mit Rechtsgrund erbracht. Die Gebühr Ziffer 70 für die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10. Januar 1996 wird von dem Kläger nicht
angegriffen. Die Gebühr Ziffer 70 für den 15. Januar 1996 kann der Kläger ebenfalls
nicht zurückverlangen. Der Beklagte trägt vor, dem Kläger an diesem Tag eine
Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung ausgestellt zu haben. Für seine Behauptung,
nur einmal eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Beklagten erhalten zu haben,
tritt der Kläger mit dem Antrag, sich selbst als Partei vernehmen zu lassen, keinen
ordnungsgemäßen Beweis an. Auch für den Operationsbericht am 11. Januar 1996
und den vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht vom 14. Januar 1996 darf der
Beklagte eine Gebühr gemäß Ziffer 70 der GOÄ verlangen. Die Ziffer 70 der GOÄ
betrifft nicht nur die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sondern auch andere kurze
Bescheinigungen oder Zeugnisse. Bei dem Operationsbericht und dem vorläufigen
Entlassungsbericht handelt es sich auch nicht lediglich um Befundmitteilungen, die
gemäß den Erläuterungen zu Ziffer 75 GOÄ mit der Gebühr für die zugrundeliegende
Leistung abgegolten sein sollen.
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Denn es handelt sich nicht einfach um die Darstellung der vorgefundenen Krankheit,
sondern ebenfalls um die Erläuterung der Therapie, die hiergegen vorgenommen
wurde. Der Arbeitsaufwand des Arztes und die an ihn gestellten Anforderungen sind
in jedem Fall wesentlich höher als bei der Ausstellung einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
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Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr.
11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert:
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1.473,- - DM bis zur teilweisen Klagerücknahme, sodann 750,88 DM.
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