Urteil des AG Düsseldorf vom 22.09.2004
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Amtsgericht Düsseldorf, 37 C 3526/04
Datum:
22.09.2004
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 C 3526/04
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung 30. August 2004
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.297,34 EUR zu zahlen
nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
3.177,35 EUR
seit dem 04.03.2003 und aus 119,99 EUR seit dem 26.03.2004.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 130 %
der zu vollstreckenden Forderung.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten aus abgetretenem Recht auf Erstattung der Krankenhauskosten
der schwer pflegebedürftigen Frau X, geb. am XX.XX.XXXX, die im Pflegeheim der
Beklagten in X am 21.10.2002 aus ihrem Rollstuhl aufgestanden und dann
hingefallen war. Frau X litt unter starkem Altersabbau mit Demenz und einem
Zustand nach einer Oberschenkelhalsfraktur rechts, (wobei man nicht erfährt, wie sie
sich diese Verletzung zugezogen hat), sie war harn- und stuhlinkontinent und
schmierte mit Kot. Sie litt unter Herzinsuffizienz, konnte nur mit Hilfspersonen gehen
und stehen. Außerdem waren ihr Wahrnehmungsvermögen und Denken
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verlangsamt und ihre Orientierung unscharf.
Sie befand sich am 21.10.2002 gegen 10.00 Uhr im Rollstuhl im Tagesraum und war
dann aufgestanden und auf den Boden gefallen. Im Krankenhaus wurde eine
linksseitige Beckenfraktur festgestellt. Zum Zeitpunkt des Sturzes war kein
Pflegepersonal in dem Aufenthaltsraum (?).
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Nach einem MDK-Gutachten vom 08.03.2001 war Frau X für die Erbringung von
Sozial- und Versorgungsleistungen in die Pflegstufe I eingeordnet. Zum
Unfallzeitpunkt war die Pflegstufe auf II erhöht. In dem MDK-Gutachten wird Frau X
u.a. als eigenwillig beschrieben. (Seit wann sie in dem Pflegeheim lebt, erfährt man
nicht).
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Die Klägerin verlangt die ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen ersetzt gem.
Abrechnungsschreiben vom 03.02.2003.
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Die Klägerin beantragt,
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wie erkannt – zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie geht davon aus, dass die Versorgung dem Gesundheits- und Pflegezustand der
Frau X entsprechend angemessen gewesen sei. Aufgrund der Versorgung einer
anderen Heiminsassin seien die beiden für die Betreuung der im Aufenthaltsraum
befindlichen Personen zuständigen Angestellten für kurze Zeit in diesem anderen
Zimmer gewesen. Vorher habe sich keine Auffälligkeit ergeben, so dass auch keine
weiteren Maßnahmen getroffen werden mussten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist aufgrund des Heimunterbringungsvertrages aus abgetretenem Recht
gerechtfertigt, § 116 SGB.
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Denn die Beklagte muss sich vorhalten lassen, dass sie für die Möglichkeit eines
Sturzes aus dem Rollstuhl keine Vorsorge getroffen hat.
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Die Heiminsassin war zum Unfallzeitpunkt 97 Jahre alt und dement. Die Beklagte
bezeichnet ihren Zustand als alterspfiffig. Dies bedeutet, dass Frau X keine
geordneten Verfahrensabläufe bevorzugte, sondern gelegentlich Dinge tat, die für
das Personal unvorhersehbar waren.
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Von daher kann es nicht darauf ankommen, inwieweit die Insassin noch kurz vor
dem Unfalltag am allgemeinen Heimleben teilnahm und selbst auch noch Fahrten
unternahm. Die Betreuung der Beklagten hatte alle Eventualitäten zu
berücksichtigen und insbesondere plötzliches Unwohlsein.
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Wenn daher die beiden Aufsichtspersonen durch eine andere Patientin völlig mit
Beschlag belegt waren, war es deren Pflicht, zunächst sicherzustellen, dass die
anderen Patienten keine Probleme hatten. Eine solche Absicherung ist offensichtlich
nicht erfolgt. Die Notwendigkeit, die andere Heiminsassin mit zwei Bediensteten in
ihr Zimmer und ihr Bett zu bringen, befreit die Beklagte nicht davon, die anderen
Patienten ausreichend zu versorgen.
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Dazu mag der Beklagten zwar zuzugeben sein, dass eine 24 Stunden Rundum-
Versorgung nicht erforderlich ist. Bei einer 97-jährigen Heiminsassin, die alterpfiffig
ist, musste jedoch die Möglichkeit geschaffen werden, auf ihre krankheitsbedingten
Schwierigkeiten einzugehen. Hierüber hat die Beklagte sich nicht erklärt. Dies geht
zu ihren Lasten.
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Dabei kann es nicht darauf ankommen, inwieweit es sich mit § 1906 BGB
vereinbaren lässt, Vorschiebetischchen am Rollstuhl anzubringen oder
Fixierungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Beklagte hat letztlich auf den
Krankheitszustand der Beklagten im Vertrauen darauf nicht reagiert, dass diese
altersdementbedingt keine großen Reaktionen zeigen werde.
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Hierin liegt die Pflichtverletzung, die zum Schadensersatz führt, der der Höhe nach
unstreitig gestellt worden ist.
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Die Heiminsassin war seit dem letzten Gutachten erheblich pflegebedürftig
geworden, so dass auch entsprechende Maßnahmen zum Vertragsinhalt gehörten,
um dem Krankheitszustand gerecht zu werden. Dass Insoweit
Steigerungsmaßnahmen von der Beklagten ergriffen worden sind, ist nicht
ersichtlich. Die Beklagte hat insoweit nichts vortragen können.
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Der technische Fortschritt macht es möglich, Patienten ggf. mit einem System
auszurüsten, das auch außerhalb des eigenen Zimmers funktioniert, um bei Notfällen
Hilfe zu holen. Dieser Standard muss insbesondere auch bei der Beklagten als einer
Organisation, die in größerem Stil alte Menschen versorgt, erwartet werden.
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Demzufolge handelt es sich um ein Organisationsverschulden, das nicht allein den
beiden Pflegepersonen angelastet werden kann und muss, die persönlich für die
Betreuung verantwortlich waren.
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Die Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 91, 704 ff. ZPO.
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