Urteil des AG Düsseldorf vom 31.08.2004

AG Düsseldorf: schlaflosigkeit, facharzt, psychiatrie, flug, versicherungsleistung, behandlung, glaubwürdigkeit, bezogener, antritt, fliegen

Amtsgericht Düsseldorf, 52 C 9631/03
Datum:
31.08.2004
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
52 C 9631/03
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
3.8.2004
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin
wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Streitwert: 2.151 €.
Tatbestand:
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Die Klägerin buchte im Mai 2002 einen Linienflug von X nach XX für den 20.6.2002
zum Preis von 2.704 €. Sie wollte in XX mit ihrem jetzigen Ehemann den Urlaub
verbringen und im Rahmen dieses Aufenthaltes eine Brieffreundin besuchen, der sie
ihre Ankunft auch schon angekündigt hatte.
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Zeitgleich mit der Buchung schloss sie im Hinblick auf diesen Flug eine
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Reiserücktrittskostenversicherung mit der Beklagten.
Nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten gilt gemäß § 1 eine unerwartet
schwere Erkrankung als versicherter Rücktrittsgrund.
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Am 17.6.2002 stellte sich die Klägerin bei dem Zeugen Dr. X, Facharzt für
Allgemeinmedizin vor und klagte diesem gegenüber über Angstattacken.
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Dr. X diagnostizierte eine depressive Episode der Beklagten. Auf das Attest vom
6.9.2002, Bl. 20, wird verwiesen.
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Am 19.6.2002 stellte sie sich erneut dem Arzt vor, im Anschluss daran stornierte die
Klägerin die gebuchte Flugreise.
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Das Reisebüro, über das die Klägerin den Flug gebucht hatte, erstattete der Klägerin
ein Betrag von 553 €. Den Differenzbetrag von 2.151 € machte sie bei der Beklagten
geltend, die eine Einstandspflicht ablehnte.
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Die Klägerin behauptet, sie habe die Reise wegen einer unerwartet schweren
Krankheit absagen müssen. Ab dem 10.6.2001 habe sie zunehmend unter Ängsten
gelitten, es seien Schlaflosigkeit, Tränenausbrüche, Verkrampfungen und
Angstattacken aufgetreten. Diese Auffälligkeiten seien auf die bevorstehende Reise
zurückzuführen gewesen, da sie nach der Loslösung von der Reise durch die
Stornierung nicht mehr aufgetreten seien. Der Zeuge Dr. X habe ihr aus ärztlicher
Sicht zur Stornierung geraten, da sie unter einer depressiven Episode wegen der
bevorstehenden Reise gelitten habe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.151 € nebst 5 % Zinsen
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über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2002 zu zahlen.
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Die Beklage beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass keinerlei objektiven Tatsachen für eine
tatsächliche Erkrankung der Klägerin vorlägen. Eine reine Flugangst sei keine
schwere unerwartete Erkrankung im sinne ihrer Versicherungsbedingungen.
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Die Beklagte führt weiter aus, dass sie ihrer Ansicht nach selbst bei unterstellter
Erkrankung der Klägerin nicht zur Versicherungsleistung verpflichtet sei, da es sich
dann um eine psychiatrische Erkrankung gehandelt habe, die gemäß § 1 Ziff. 3 b)
ihrer Bedingungen durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen
gewesen wäre.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. X, XX, XY und
XXX. Auf die Sitzungsprotokolle vom 27.4. und 3.8.2004 wird verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Stornokosten für den über die
Beklagte versicherten Flug nach XX ist nicht gerechtfertigt.
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Voraussetzung für einen Anspruch auf Versicherungsleistung ist gemäß § 1 Ziff. 1 a)
eine unerwartet schwere Erkrankung.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten war zwar nicht gemäß § 1 Ziff. 3 b) dieser
Bedingungen ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen, denn die
Klägerin konnte nicht wissen, dass es sich bei der von ihr behaupteten Erkrankung
um eine psychiatrische Erkrankung gehandelt haben könnte. Begibt sie sich aber in
allgemeinmedizinische Behandlung kann sie darauf vertrauen, dass ihr im Falle
einer psychiatrischen Erkrankung dieser Umstand mitgeteilt wird und ggf. eine
Überweisung an einen Facharzt erfolgt. Unstreitig aber ist der Klägerin gegenüber
nie geäußert worden, ihre behauptete Erkrankung könne eine psychiatrische sein.
Sie hatte daher auch keinen Anlass vor der Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber der Beklagten einen Facharzt für Psychiatrie aufzusuchen.
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Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten wäre daher allein das Vorliegen einer
unerwarteten schweren Erkrankung.
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Darlegungs- und beweispflichtig für diese Erkrankung ist die Klägerin als
Anspruchsstellerin.
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Der Klägerin ist aber der Nachweis einer solchen Erkrankung nicht gelungen. Nach
der durchgeführten Beweisaufnahme kann das Gericht nicht mit der erforderlichen
sicheren Überzeugung von der tatsächlichen Existenz dieser Erkrankung als Grund
für den Rücktritt vom Flugbeförderungsvertrag ausgehen.
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Es mag so gewesen sein, dass die Klägerin plötzlich ohne erkennbaren Anlass und
sozusagen aus heiterem Himmel im Hinblick auf die bevorstehende Reise unter als
depressive Episode zu diagnostizierenden Angstattacken gelitten hat.
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Ob dem aber tatsächlich auch so gewesen ist, lässt sich nicht mit der notwendigen
sicheren Überzeugung beurteilen.
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Zwar ist nach der durchaus als beeindruckend zu bezeichnenden Aussage des
Zeugen Dr. X davon auszugehen, dass dieser aufgrund der persönlichen Vorstellung
der Klägerin nach bestem medizinischen Wissen von der Richtigkeit der
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geschilderten Angstattacken und der Ernsthaftigkeit einer vorliegenden Erkrankung
ausgegangen ist. Ob aber die Attacken und damit eine Erkrankung tatsächlich
vorlagen und die bevorstehende Reise Auslöser dieser Verhaltenauffälligkeiten war,
ist damit noch nicht nachgewiesen. Objektive medizinische Befunde sind bei einer
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solchen Erkrankung nicht zu erheben. Die Aufgabe des Arztes liegt dann natürlich
darin, die Angaben auf ihre Glaubwürdigkeit aus medizinischer Sicht zu überprüfen
und selbst im Zweifel im Interesse des Patienten gegensteuernde Maßnahmen zu
ergreifen bzw. anzuraten, wie dies Dr. X vorliegend durch das Anraten zur Absage
der Reise tat.
Auch wenn der Zeuge Dr. X vorliegend glaubhaft und glaubwürdig angab, in diesem
Fall keine Zweifel gehabt zu haben, konnte dies mangels objektiver
Anknüpfungstatsachen für das Krankheitsbild noch nicht beweisen, ob die der von
ihm vorgenommenen Diagnose zugrundeliegenden Schilderungen über den
Krankheitsverlauf der Wirklichkeit entsprachen.
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Aus diesem Grunde war auch noch die Vernehmung der von der Klägerin benannten
Zeugen erforderlich, welche die Angstattacken, Tränenausbrüche, Schlaflosigkeit
und Verkrampfungen im Hinblick auf die gebuchte Reise nach XX wahrgenommen
haben sollen.
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Aus der Vernehmung der hierzu benannten Zeugen XX, XY und XXX ergeben sich
aber Anhaltspunkte zu Zweifeln am tatsächlichen Vorliegen der behaupteten
Erkrankung.
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Zunächst ist auffällig, dass der Zeuge XX angab, sich mit seiner jetzigen Ehefrau
während der fraglichen Zeit mehrfach über die Gründe ihres plötzlich auffälligen
Verhaltens unterhalten zu haben, sie dabei aber einen bestimmten Grund sich selbst
nicht habe erklären können. Er habe sie auch auf die Reise als mögliche Ursache
angesprochen, was sie für nicht ausgeschlossen gehalten habe, sie habe aber selbst
nicht gewusst, woran es gelegen haben könnte, Flugangst hätte sie ausdrücklich
verneint.
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Demgegenüber gab die Zeugin XY an, die Klägerin habe ihr gegenüber auf
Nachfrage nach den Gründen ihrer Auffälligkeiten gleich erklärt, sie habe Angst vor
der Reise nach XX und würde am liebsten gar nicht fliegen. Eine entsprechende
Ursachenvermutung der Klägerin hatte auch der Zeuge Dr. X berichtet, der angab,
die Klägerin habe ihm gegenüber geschildert, sie träume von der Reise und könnte
ihre Ängste provozieren, wenn sie an die Reise denke. Sowohl nach der Aussage
des Zeugen Dr. X, als auch nach der Aussage der Zeugin XY hat die Klägerin
demnach selbst also die Reise als Ursache ihrer Ängste angegeben. Nach der
Aussage des Zeugen XX aber soll die Klägerin sich nicht darüber im klaren gewesen
sein, was Ursache gewesen sein kann, die Reise sei nur als eine der möglichen
Ursachen in ihren Gesprächen in Betracht gezogen worden.
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Der größte Anhaltspunkt zu Zweifeln an dem tatsächlichen Vorliegen einer
plötzlichen auf die Reise nach XX zurückzuführenden depressiven Erkrankung hat
sich aber insoweit aus den Aussagen der Zeugen XX, XY und XXX ergeben, als dort
zur Sprache gekommen ist, dass die Klägerin gemeinsam mit dem Zeugen XX schon
zwei Wochen später eine Flugreise nach XXX gebucht und angetreten hat.
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Es ist für das Gericht nicht ganz nachvollziehbar, dass in derart kurzer Zeit nach
einer krankheitsbedingt stornierten Reise eine weitere Reise angetreten wird,
obwohl doch die zuvor gebuchte Reise die von der Klägerin behaupteten
unerklärlichen Angstzustände ausgelöst haben soll. Es ist zwar zuzugestehen, dass
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die beiden Reisen insoweit Unterschiede aufweisen, als es sich bei der Reise nach
XX um eine aufwendigere Reise zu einem exotischeren Reiseziel gehandelt hat. Es
war ja aber eben niemandem, weder der Klägerin, noch ihrem Umfeld oder sogar
dem behandelnden Arzt bis dahin erklärlich, woher genau die Angstzustände der
Klägerin in Bezug auf die Reise rühren sollten. Aufgrund des nur kurzen Zeitablaufs
bis zur Buchung und zum Antritt der nächsten Flugreise hätte es sich daher
aufdrängen müssen, dass eine erneute Auslösung solcher Angstzustände möglich
gewesen wäre, da die genaue Ursache dieser Zustände ja nicht bekannt war, ein
Zusammenhang mit einer Reise aber im Raume stand. Der Zeuge XX gab zwar an,
die Klägerin vor dieser nächsten Reise gefragt zu haben, ob sie sich sicher sei, die
Reise antreten zu können, was sie bejaht habe. Angesichts der geschilderten
immensen Angstzustände, welche die bevorstehende Reise nach XX ausgelöst
haben soll, ist dem Gericht aber nicht nachvollziehbar, warum dies plötzlich und
ohne weitere Nachfrage bei einem Arzt möglich gewesen sein soll.
Aufgrund der von der Klägerin und sämtlichen Zeugen wiedergegebenen
unerklärlichen Beklemmungen mit Schlaflosigkeit und Tränenausbrüchen im Vorfeld
der geplanten Reise nach XX, hätte es sich für jede Person an der Stelle der
Klägerin aufdrängen müssen, vor einer so kurzen Zeit später angetretenen weiteren
Reise zunächst wiederum ärztlichen Rat einzuholen, um das Wiederauftreten
solcher Umstände nach Möglichkeit zu vermeiden.
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Die von den Zeugen kundgegebene Selbstverständlichkeit, mit der nur zwei Wochen
nach der wegen auf die Reise bezogener Ängste erfolgten Stornierung der Reise
nach XX eine weitere nicht unerhebliche Flugreise nach XXX gebucht worden ist,
lässt aber Zweifel nicht völlig ausräumen, die Reise nach XX könnte tatsächlich aus
anderen Gründen als angegeben storniert worden sein.
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Es kann daher nur wiederholt werden, dass es zwar tatsächlich so gewesen sein
kann, wie die Klägerin vorträgt, dies aus den angeführten Gründen aber nicht zur
notwendigen sicheren Überzeugung des Gerichts nachgewiesen worden ist.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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