Urteil des AG Düsseldorf vom 13.10.2010

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Amtsgericht Düsseldorf, 28 C 6619/09
Datum:
13.10.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 C 6619/09
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist für die Kläger bis zum
16.9.2009, für den Beklagten bis zum 2.9.2009
durch den Richter x
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.767,68 € zuzüglich Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 14.6.2009 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Kläger verlangen Rückzahlung einer Mietkaution.
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Die Kläger mieteten eine Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses Xstr. xx in X
von dem Beklagten. Die Kläger leisteten aufgrund eines schriftlichen Mietvertrags vom
23.1.1999 (Bl. 4ff GA) eine Kaution in Höhe von 3.200,- DM an den Beklagten, das
Mietverhältnis endete zum 31.1.2009. Unter Berücksichtigung der üblichen Verzinsung
ergibt sich nach der schriftlichen Abrechnung des Beklagten vom 4.5.2009 ein
Kautionsbetrag in Höhe von 1.767,68 €. Dies ist die Klageforderung in der Hauptsache.
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Der Beklagte übersandte den Klägern mit Schreiben vom 2.2.2009 eine Auflistung
angeblicher Mängel der von ihnen zuvor bewohnten Wohnung und forderte sie erfolglos
auf, die angeblichen Mängel bis zum 6.2.2009 zu beseitigen (Anlagen B 2 und B 3, Bl.
51f GA). Der Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben vom 27.4.2009 zudem erfolglos
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auf, ihm zur Erstellung eines Energiepasses ihre Stromabrechnung zu übermitteln. Der
Beklagte sandte an die Prozessbevollmächtigten der Kläger zudem ein Schreiben vom
12.6.2009, in dem er Kosten für die Reparatur angeblicher Schäden an der
Mietwohnung in Höhe von insgesamt 3.687,98 € aufführt (Anlage B 6, Bl. 55 GA).
Die Kläger beantragen,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.767,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Rechtshängigkeit
zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, in der Wohnung seien bei deren Rückgabe eine Vielzahl von
Beschädigungen vorhanden gewesen, die bei Überlassung der Wohnung an die Kläger
noch nicht vorhanden gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung in
der Klageerwiderung vom 29.6.2009, dort Seite 2 (Bl. 47 GA), Bezug genommen. Für
die Beseitigung der Beschädigungen seien ortsübliche und angemessene Kosten in
Höhe von insgesamt 3.687,98 € angefallen. Er, der Beklagte, habe die Wohnung im
Laufe des Jahres 1998 umfänglich renoviert, wofür ihm Kosten in Höhe von 75.000,- DM
entstanden seien.
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Im Übrigen wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen
Akteninhalt Bezug genommen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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I.
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Den Klägern steht aus B, § 3 (4) des schriftlichen Mietvertrags ein Anspruch auf
Rückzahlung der Kaution einschließlich Zinsen ausgehend von dem
Abrechnungsschreiben des Beklagten in Höhe von 1.767,68 € zu. Dieser Anspruch ist
nach Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses nach
allgemeinen Grundsätzen fällig. Die Regelung in der vorgenannten
Vertragsbestimmung, derzufolge eine Rückgabe der Kaution erfolgt, wenn keine
Ansprüche des Vermieters an den Mieter mehr bestehen, solche Ansprüche des
Vermieters in vier Jahren nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren, steht der
Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen. Die dort bestimmte
Verjährungsfrist sagt nämlich ausweislich des Wortlauts nichts über die Frage des
Fälligkeitszeitpunkts des Rückzahlungsanspruchs aus, sondern bestimmt nur eine etwa
gegenüber § 548 BGB verlängerte Verjährungsfrist für Gegenansprüche des Vermieters.
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Der Rückzahlungsanspruch der Kläger ist auch nicht durch die von dem Beklagten
konkludent durch sein Schreiben an die Kläger vom 4.5.2009 erklärte Aufrechnung mit
angeblichen gegenläufigen Schadensersatzansprüchen gem. § 389 BGB erloschen.
Der Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache
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aus § 280 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Höhe des angeblich
entstandenen Schadens nicht schlüssig dargelegt. Nach allgemeinen
schadensrechtlichen Grundsätzen ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet
für die Frage eines sog. Abzugs neu für alt hinsichtlich etwaiger Reparaturkosten (OLG
Koblenz, NJOZ 2003, 2062, 2064). Die Höhe des Abzugs neu für alt bemisst sich nach
der Relation der Nutzungsdauer des alten und neuen Gegenstandes (Palandt/Heinrichs,
BGB, 66. Aufl., Vorb v § 249, Rn 146). Dazu trägt der Beklagte aber nichts vor, weil er
nicht darlegt, wie lange die angeblich beschädigten Teile der Wohnung ohne
angebliche Beschädigung funktionstüchtig bzw. optisch ansprechend geblieben wären.
Dem Beklagten steht aufgrund der Tatsache, dass die Kläger ihm die Daten für die
Erstellung des Energiesparausweises nicht übermittelt haben, auch kein
Zurückbehaltungsrecht an der Kaution gem. § 273 Abs. 1 BGB zu. Zunächst besteht
keine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung dahingehend, weil der schriftliche
Vertrag keine dementsprechende Regelung beinhaltet. Auch aus der allgemeinen
Rücksichtnahmepflicht des Mieters nach § 241 Abs. 2 BGB folgt eine derartige
Verpflichtung nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte zwingend auf eine
Informationsübermittlung durch die Kläger angewiesen ist, da zur Frage der Möglichkeit
einer etwaigen Informationsbeschaffung über das Energieversorgungsunternehmen
nichts vorgetragen wird.
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II.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709
S. 1 und 2 ZPO.
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Streitwert: 1.767,68 €
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