Urteil des AG Düsseldorf vom 13.06.2005
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Amtsgericht Düsseldorf, 48 C 2710/04
Datum:
13.06.2005
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
48 C 2710/04
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis 27.05.2005
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in
gleicher
Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-
XX-XXX.
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Der Kläger befuhr am 20.10.2003 mit seinem Pkw den X Weg in X. An der Kreuzung
X Weg/XX Weg bog der Kläger bei Grünlicht nach links in den XX Weg ab.
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Dort kam es im Bereich des beampelten Fußgängerüberweges zu einer Kollision mit
dem auf einem Fahrrad fahrenden Beklagten. Zur Zeit der Kollision war die
Fußgängerampel ebenfalls auf grün geschaltet.
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Der Kläger behauptet, dass er vor dem Abbiegevorgang angehalten habe um Kinder
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Der Kläger behauptet, dass er vor dem Abbiegevorgang angehalten habe um Kinder
den Fußgängerüberweg passieren zu lassen. Er habe sich vor dem Abbiegevorgang
nach links sorgfältig darüber vergewissert, dass er bei seinem Abbiegeverkehr
niemanden gefährden könne. Der Beklagte sei plötzlich und unvorhersehbar mit
überhöhter Geschwindigkeit über den Fußgängerüberweg in die rechte vordere Seite
seines Fahrzeugs gefahren. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Fußgängerüberweg
schon nahezu überquert gehabt, der Abbiegevorgang sei nahezu beendet gewesen.
Der Beklagte sei nach dem Zusammenstoß mitsamt seinem Fahrrad über die
gesamte Motorhaube von rechts nach links geflogen und auf der linken Seite des
Pkws liegen geblieben.
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Bei dem Unfall sei die rechte vordere Stoßstange abgerissen worden, der rechte
Kotflügel verkratzt und die Motorhaube verschrammt worden. Durch den Unfall sei
ihm ein Sachschaden in Höhe von 1.709,84 € inklusive MwSt entstanden. Weiterhin
stehe ihm eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.734,84 € nebst 5 % Zinsen p.a.
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hieraus über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2003 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, er habe sein Fahrrad vom Hausausgang X Weg Nr. 1 über den
Bürgersteig bis zu Fußgängerüberweg geschoben. An der Fußgängerampel habe er
dann gewartet bis es grün geworden sei. Er habe dann das Fahrrad über den
Fußgängerüberweg bei Grün weitere zwei bis drei Schritte geschoben und sei dann
erst auf sein Fahrrad aufgestiegen. In dem Moment als er den Aufsteigevorgang
abgeschlossen habe, sei er von dem klägerischen Fahrzeug erfasst worden. Er habe
in diesem Moment keine Geschwindigkeit gehabt, die höher als
Schrittgeschwindigkeit gewesen sei. Sein Fahrrad sei nach rechts umgekippt,
während er selbst nach links gekippt und an der Seite des Pkws entlang gerutscht
sei und rechts neben dem Pkw zum Liegen gekommen sei.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Beweisbeschlüsse vom 19.05.2004 (Bl.
35 der Akte) und vom 22.06.2004 Bl. 65 der Akte). Hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.06.2004 (Bl. 43 f der Akte)
sowie auf das Sachverständigengutachten vom 09.12.2004 (Bl. 92 f der Akte) Bezug
genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft X (XX XXXX/XX) war dem Rechtsstreit
beigezogen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe
von 1.734,84 € aufgrund des Unfalls vom 20.10.2003 zu.
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Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aufgrund von § 823 BGB.
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Dem Kläger ist es nicht gelungen, dem Beklagten ein schuldhaftes
unfallursächliches Verhalten nachzuweisen.
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Es ist ihm nicht gelungen nachzuweisen, dass er auf den Fußgängerüberweg abbog
als dieser vollkommen frei war und dass der Beklagte bei Benutzung des
Fußgängerüberweges mit einer höheren Geschwindigkeit als ein Fußgänger gegen
seinen Pkw fuhr statt dass umgekehrt sein Pkw den auf dem Fußgängerüberweg
befindlichen in Schrittgeschwindigkeit fahrenden Beklagten erfasste.
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Die Zeugin und Ehefrau des Klägers Frau X konnte die Behauptungen des Klägers
lediglich teilweise bestätigen. Sie bekundete, vor dem Abbiegevorgang am
Fußgängerüberweg Kinder gesehen zu haben, denen ihr Ehemann die vorrangige
Überquerung gewährt habe, den Beklagten jedoch am Fußgängerüberweg nicht
gesehen zu haben, als der Kläger über den Fußgängerüberweg fahren wollte.
Andererseits bekundete sie jedoch auch, nur nach vorne und nicht zur Seite
geschaut zu haben, so dass sie eventuell deshalb den Beklagten übersehen haben
könnte. Sie bestätigte weiterhin nicht die Aussage ihres Ehemannes dahingehend,
dass der Abbiegevorgang nach links nahezu beendet gewesen und der
Fußgängerüberweg nahezu bereits ganz überquert gewesen sei als es zur Kollision
gekommen sei. Nach ihrer Aussage soll sich der Unfall vielmehr sogar noch vor dem
Fußgängerüberweg ereignet haben. Zu der Geschwindigkeit des Beklagten konnte
sie keine konkreten Angaben machen.
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Die Aussage der Zeugin XX war unergiebig. Als sogenannte "Knallzeugin", die ihren
Blick auf die Unfallstelle erst nach dem Eintritt des Unfalls bzw. nach dem Knall
richtete, konnte sie keine Angaben zum Unfallhergang machen.
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Die an dem Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierte Zeugin XXX bestätigte
hingegen im wesentlichen die gegenteilige Unfallversion des Beklagten. Sie habe
den Beklagten an der Fußgängerampel stehend beobachtet und gesehen wie er bei
Grün den Fußgängerüberweg auf seinem Fahrrad zu überqueren begonnen habe.
Als der Beklagte schon halb den Überweg überquert habe, habe der Kläger sein Rad
vorne mit seinem Pkw erfasst. Die Zeugin bestätigte ausdrücklich, dass es nicht so
gewesen sei, dass der Beklagte mit seinem Fahrrad gegen den Pkw geprallt sei. Sie
schloss auch aus, dass vor dem Beklagten Kinder den Fußgängerüberweg überquert
hätten, wie dies die Zeugin X bekundet hatte. Zwar hatte der den Unfall
aufnehmende Polizist in seiner Unfallanzeige vermerkt, dass die Zeugin angegeben
hatte lediglich einen Knall gehört und erst anschließend den Zusammenstoß
bemerkt zu haben. Die Zeugin erläuterte jedoch nachvollziehbar dass dies nicht
zutreffe. Dementsprechend findet sich auch in dem von ihr unterschriebenen
Zeugen-Fragebogen in der Ermittlungsakte keine Aussage dahingehend, dass sie
erst durch den Knall auf das Unfallgeschehen aufmerksam geworden ist. Auch die
Zeugin XX gab an, dass die Zeugin XXX ihr gegenüber schon am Unfalltag geäußert
habe, dass sie den Unfall genau gesehen habe.
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Die glaubhafte Aussage der Zeugin XXX bzw. die Unfallversion des Beklagten wird
weiterhin durch die Feststellungen des Sachverständigengutachtens gestützt.
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Der Sachverständige stellte entgegen der klägerischen Unfallversion
nachvollziehbar fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Kollision lediglich mit der
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Gehgeschwindigkeit eines Fußgängers gefahren sein kann und stützte diese
Feststellungen darauf, dass sowohl das Fahrrad als auch der Beklagte nach dem
Unfall nach seinen sachverständigen Feststellungen rechts des Pkws gelegen
haben müssen. Die Lage des Beklagten und des Fahrrades nach dem Unfall
ermittelte er anhand der wechselseitigen Beschädigungen von Pkw und Fahrrad
(vgl. Bl. 21 des Gutachtens/Bl. 113 d.A.). Er entkräftete damit die Zeugenaussage
von Frau X, die bekundet hat, dass der Beklagte samt Fahrrad über die Motorhaube
nach links geflogen sei, was für eine hohe Fahrgeschwindigkeit des Fahrrades
sprechen würde. Die Zeugin XXX hat hingegen entsprechend den Feststellungen
des Sachverständigen ausgesagt, dass das Fahrrad nach dem Unfall rechts des
Pkws gelegen habe und nicht bestätigt, dass der beklagte nach dem Unfall links des
Pkws gelegen habe.
Aufgrund der festgestellten geringen Geschwindigkeit des Beklagten kam der
Sachverständige auch zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Kläger den
Beklagten bei der gebotenen aufmerksamen Fahrweise während des
Abbiegevorganges hätte rechtzeitig erkennen können.
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Die bloße Tatsache, dass der Beklagte sein Fahrrad bei der Benutzung des
Fußgängerweges nicht ausschließlich geschoben hat, sondern – in
Gehgeschwindigkeit darauf gefahren ist – vermag mangels festgestellter
Unfallursächlichkeit eine schadensersatzrechtliche Haftung des Beklagten nicht zu
begründen.
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Im übrigen hat der Sachverständige auch festgestellt, dass es aus technischer Sicht
aufgrund der Vielzahl und Intensität der Beschädigungen an dem klägerischen
Fahrzeug nicht nachvollziehbar ist, dass die von dem Kläger geltend gemachten
Schäden an seinem Pkw insgesamt aus dem Unfallereignis stammen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 1.734,81 € festgesetzt.
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