Urteil des AG Düsseldorf vom 19.08.2010

AG Düsseldorf (grundsatz der erforderlichkeit, kläger, höhe, liste, zpo, tag, mittelwert, schätzung, zustellung, umfang)

Amtsgericht Düsseldorf, 231 C 7742/10
Datum:
19.08.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
231. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
231 C 7742/10
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren am 19.08.2010
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 209,25 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
31.12.2009 sowie Rechtsanwaltkosten in Höhe von € 43,32 nebst
Zinsten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
31.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 60 % und der
Beklagten zu 40 % auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
ohne Tatbestand
1
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten die weiteren geltend gemachten
Mietwagenkosten in Höhe von € 209,25 aus § 3 PflVG zu. Die Haftung der Beklagten
dem Grunde nach ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig, sie streiten
bezüglich der Haftung der Höhe nach um die Frage, in welcher Höhe die
Mietwagenkosten zu erstatten sind.
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Der Kläger kann als Geschädiger aus einem Verkehrsunfall den Ersatz von
Mietwagenkosten verlangen. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB begrenzt den
Schadensersatzanspruch jedoch auf die Aufwendungen, die ein verständiger,
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und
notwendig halten durfte. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der
Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren
stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für
den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten
Markt erhältlichen Tarife grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen
kann. Dabei hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, dass ein Tarif ohne einen
Aufschlag für den unfallbedingten Mehraufwand für ihn nicht zugänglich war. Vorliegend
ist nicht dargetan, dass überhaupt ein Preisvergleich durchgeführt wurde. Unterlässt der
Geschädigte eine diesbezügliche Nachfrage, so geht es nicht um die Frage der
Schadensminderung, sondern um die der Schadenshöhe, die der Geschädigte
darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 14.10.2008, VI ZR 308/07, zit. nach juris).
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Das Gericht kann hinsichtlich des eingetretenen erstattungsfähigen Schadens gemäß §
287 ZPO eine Schätzung vornehmen. Dabei ist das Gericht weder an die Schwacke-
Liste noch an den von dem Frauenhofer-Institut vorgelegten Mietspiegel gebunden. Die
Eignung bdedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird,
dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich im konkreten Fall in
erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2010, VI ZR 293/08, zit. nach
juris).
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Sowohl gegen die Schwacke-Liste als auch gegen die Tabelle des Frauenhofer-Instituts
bringen die Parteien des Rechtsstreits hinsichtlich der Art und Weise der empirischen
Erhebung als auch hinsichtlich der Parteilichkeit vor, die nicht von der Hand zu weisen
sind. Jedoch tragen die Einwendungen nicht so schwer, dass sie als Schätzgrundlage
grundsätzlich ausfallen. Inofern ist es sachgerecht, aus den beiden sich ergebenden
Werten einen Mittelwert zu bilden und diesen als Grundlage der gerichtlichen
Schätzung zu wählen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2009, 4 U 294/09, zit. nach juris).
Hieraus ergibt sich ein Schadensersatzanspruch von € 562,73 (Mittelwert aus € 329,89
und € 795,56) unter Berücksichtigung der Ersparnis des Eigenanteils von 10 %
(Palandt, 66. A., 2007, BGB, § 249 Rn. 34):
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Schwacke-Liste: Frauenhofer-Tabelle
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1 Woche: 601,40 1 Woche: 285,75
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1 Tag: 87,00 1 Tag: 80,79
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abzüglich 10 % abzüglich 10%
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Haftungsbefreiung: € 176,00 Haftungsbefreiung inkl.
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€ 795,56 € 329,89
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Ein unfallbedinger Aufschlag, wie von dem Kläger vorliegend in Höhe von € 97,80
geltend gemacht, ist nicht erstattungsfähig. Der Kläger nicht dargetan, dass er
persönlich auf die Vorteile angewiesen war, die für den Aufschlag eines
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Unfallersatzwagens in Rechnung gestellt werden. Er hat sich hier auf einen pauschalen
Vortrag beschränkt, der keinen Bezug zu dem individuellen Schadensereignis hat;
hierauf hat die Beklagtenseite auch hingewiesen, so dass sich ein gerichtlicher Hinweis
erübrigt hat.
Darüber hinausgehend sind die Kosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens
ersatzfähig. Die angesetzten € 48,74 sind nach der Ansicht des Gerichts angemessen.
Soweit die Beklagte einwendet, dass der Kläger hinsichtlich des Erfordernisses von
Zustellung und Abholung keinen Vortrag eingereicht hat, geht dies fehl. Der Kläger hat
disbezüglich vorgetragen(siehe S. 13 der Klageschrift); dieser Vortrag ist auch
genügend, selbstredend musste der PKW zwischen Reparaturwerkstatt und
Mietwagenstation hin und her befördert werden, weiterer Vortrag erübrigt sich in diesem
Zusammenhang.
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Dem Kläger steht mithin ein Schadensersatzanspruch bezüglich der Mietwagenkosten
in Höhe von € 611,47 zu, worauf bereits € 402,22 gezahlt sind, so dass ein
Differenzbetrag von € 209,25 verbleibt.
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Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls erstattungsfähig, vorliegend
in voller Höhe, da die Zuvielforderung des Klägers keinen Gebührensprung ausgelöst
hat und damit nicht kostenerhöhend gewirkt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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Streitwert: € 458,47
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