Urteil des AG Düsseldorf vom 29.07.2010

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Amtsgericht Düsseldorf, 52 C 4142/10
Datum:
29.07.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
52. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
52 C 4142/10
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche
Verhandlung am 29.07.2010
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 428,82 € nebst Zinsen in
Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
8.7.2009
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 428,82 €
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Der Klägerin stehen aus dem Unfallereignis vom 8.5.2009 in X gegen die Beklagte
als Haftpflichtversicherin des Unfallverursachers X gemäß der §§ 7, 17 STVG i.V.m.
§ 115 VVG noch die geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten von 428,82 € zu.
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Die Schadensverursachung und vollständige Haftungspflicht der Beklagten steht
nicht im Streit.
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Soweit die Beklagte aber auf die Mietwagenkosten bisher nur einen Betrag von
536,38 geleistet hat, war dies nicht ausreichend um die Schadensersatzforderung
der Klägerin vollständig zu befriedigen.
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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sich für die Dauer der
Reparatur seines verunfallten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Die
hierfür entstehenden Kosten sind Kosten der Schadensbehebung im Sinne des §
249 BGB. Dabei darf der Geschädigte natürlich nur solche Kosten entstehen lassen,
die ein wirtschaftlich denkender Mensch auch dann aufwenden würde, wenn keine
Einstandspflicht eines Dritten bestünde.
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Die Klägerin legt dar, dass die von ihr zugrunde gelegten Mietwagenkosten von
insgesamt 965,20 € den ortsüblichen Tarifen bei einer Unfallanmietung entsprechen.
Dem hat die Beklagte nicht widersprochen, sodass noch der mit der Klage geforderte
Differenzbetrag offen ist.
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Der Zinsanspruch ist gemäß der §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt, die Beklagte
befindet sich in Verzug.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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