Urteil des AG Düsseldorf vom 08.10.2008

AG Düsseldorf: foto, mängelrüge, pauschal, minderung, hotel, rückzahlung, beendigung, reiseveranstalter, datum

Amtsgericht Düsseldorf, 38 C 9737/08
Datum:
08.10.2008
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 C 9737/08
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche
Verhandlung am
08.10.2008
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
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(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.)
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein
Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des geleisteten Reisepreises gemäß §§ 651
d, 538 Abs. 3, Abs. 4 BGB zu. Denn der Kläger hat die Ausschlussfrist des § 651 f
BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Das Schreiben des
Klägers vom 21.11.2007 reicht dabei nicht aus. Denn die Erklärung des Reisenden
muss Mängel nach Ort, Zeit, Ablauf und Folgen so konkret benennen, dass der
Veranstalter sie überprüfen kann ( Palandt-Sprau, 65. Auflg., § 651 g Rn. 2) . Dies ist
bei dem Schreiben vom 21.11.2007 nicht der Fall. Der Text des Schreibens vom
21.11.2007 enthält keinerlei Beschreibung eines Mangels, sondern nur den
pauschalen Hinweis auf unhaltbare Zustände im Hotel. Dies reicht auch in
Verbindung mit einer Foto-CD nicht aus. Die Foto-CD enthielt nach dem
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unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten lediglich Fotos ohne
Beschriftung oder weitere Erläuterung. Dies reicht jedoch als
Anspruchsgeltendmachung im Sinne des § 651 g Abs. 1 BGB nicht aus. Fotos ohne
weitere Bezeichnung nämlich eröffnen die Möglichkeit zu einer Überprüfung nicht.
So ist zum Beispiel bereits nicht erkennbar, ob etwa Fotos von Flecken auf
Teppichboden aus einem der beiden Hotelzimmer des Klägers oder etwa aus
allgemein zugänglichen Bereichen des Hotels stammen. Auch in Verbindung mit der
Mängelrüge vor Ort – auf die im übrigen in dem Anspruchsschreiben nicht bezug
genommen wird – ergibt sich nichts anderes . Die Mangelrüge vor Ort ist nur sehr
pauschal abgefasst – "Sauberkeit lässt zu wünschen übrig, Teppiche sind überall
dreckig, Tapeten fallen von den Wänden, insgesamt sehr heruntergekommen,
Badewanne und Verkleidung dreckig" – mit der Folge, dass auch bei einer
Zusammenschau die Mängel nicht hinreichend konkret bezeichnet sind. Für die
höhe einer etwaigen Minderung jedoch wäre es von entscheidender Bedeutung, ob
sich der gerügte Sauberkeitszustand auf das erste oder das zweite von dem Kläger
bezogenen Hotelzimmer bezog, auf beide oder aber auf die allgemeinen
Verkehrsflächen des Hotels. Das anwaltliche Schreiben vom 2.1.2008 war bereits
verfristet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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Streitwert: 381,67 €
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