Urteil des AG Düsseldorf vom 21.09.1995
AG Düsseldorf (kläger, einhaltung der frist, bus, 1995, zpo, höhe, reiseveranstalter, ausdrücklich, zeuge, pauschale)
Amtsgericht Düsseldorf, 42 C 6327/95
Datum:
21.09.1995
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
42 C 6327/95
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 1995
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
600,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
14. März 1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(gemäß § 495 a ZPO ohne Tatbestand)
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 651 f Abs. 1 BGB ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,-- DM zu. Die Beklagte ist verpflichtet, dem
Kläger die Kosten für den Rückflug aus X für 2 Personen in Höhe von insgesamt 600,--
DM zu erstatten.
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Nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen des Klägers gehörte zu der Reiseleistung
der Beklagten ein Transfer vom Vertragshotel der Beklagten X in X zum Flughafen um
2.30 Uhr.
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Bevor der Bus losfuhr, hätte die Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass sämtliche
Rückreisenden im Bus zugegen sind. Sie hätte insofern anhand einer Kontrollliste auch
prüfen müssen, ob der Kläger und sein Reisebegleiter in dem Bus sein würden. Eine
derartige Kontrolle ist unstreitig nicht geschehen. Sie wäre allerdings zu einer
vertragsgemäßen Erbringung des Rückfluges unabdingbar gewesen.
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Diesen Mangel hat die Beklagte zu vertreten.
6
Ein Mitverschulden fällt dem Kläger und seinem Reisebegleiter nicht zur Last. Sie
haben alles Erforderliche getan, um ihrerseits rechtzeitig geweckt zu werden und an
dem Bustransfer teilzunehmen. Der Kläger hat nämlich aufgrund der eindeutigen
Aussage des Zeugen X, an dessen Richtigkeit das Gericht nicht die geringsten Zweifel
hat, bewiesen, dass der Kläger und der Zeuge bei der Hotelrezeption einen
entsprechenden Weckauftrag erteilt haben. Mehr konnte vom Kläger und seinem
Reisebegleiter nicht verlangt werden. Sie konnten darauf vertrauen, dass sie - nachdem
der Weckauftrag sogar noch bestätigt wurde - rechtzeitig geweckt werden würden.
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Der Anspruch des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er nicht
ausdrücklich ein Abhilfeverlangen gestellt hat. Ein derartiges Abhilfeverlangen ist
nämlich dann entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich ist.
Dass die insoweit darlegungspflichtige Beklagte überhaupt in der Lage war, Abhilfe
durch Gestellung einer anderen Flugmöglichkeit zu erbringen, hat diese nicht dargelegt.
Lediglich das pauschale Vorbringen, die Beklagte wäre zu einem Ersatzflug jederzeit in
der Lage gewesen, reicht nicht aus. Es hätte eines substantiierten Vorbringens bedurft,
wann, wie und wo der Ersatzflug hätte stattfinden können.
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Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht nach § 651 g BGB
ausgeschlossen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte das Schreiben des
Klägers vom 29. Dezember 1994 erhalten hat. Es ist zumindest offensichtlich, dass
dieses Schreiben abgesandt wurde. Wenn es den Weg zu der Beklagten nicht gefunden
hat, fehlt es an einem Verschulden des Klägers an der Einhaltung der Frist des § 651 g
BGB.
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Mit dem Schreiben vom 29. Dezember 1994 hat der Kläger gleichzeitig Ansprüche für
seinen Reisebegleiter geltend gemacht. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut
des Schreibens, in welchem der Reisebegleiter sogar namentlich genannt ist.
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Auch war der Kläger ersichtlich berechtigt, Ansprüche in diesem Schreiben für seinen
Reisebegleiter geltend zu machen. Dies liegt auf der Hand, wenn der Kläger - was auch
unstreitig ist - die Reise für sich und seinen Reisebegleiter zusammen gebucht hat.
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Schließlich ist der Kläger auch berechtigt, Ansprüche seines Reisebegleiters in diesem
Rechtsstreit geltend zu machen. Nach dem Vorbringen des Klägers hat sein
Reisebegleiter Ansprüche an ihn abgetreten. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht
entgegengetreten.
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Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Einen weitergehenden
Zinsanspruch hat der Kläger nicht dargelegt.
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Die Kosten für die Einholung eines Handelsregisterauszuges kann der Kläger von der
Beklagten nicht ersetzt verlangen. Die Einholung eines Handelsregisterauszuges war
nicht erforderlich. In jedem Reiseprospekt der Beklagten sind sämtliche Angaben, die
zur Erhebung einer Klage erforderlich sind, enthalten.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Streitwert: 620,-- DM
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