Urteil des AG Düsseldorf vom 19.04.2004

AG Düsseldorf: verschulden, reisebüro, familie, erfüllungsgehilfe, reiseveranstalter, entstehung, verfügung, auflage, antritt, datum

Amtsgericht Düsseldorf, 33 C 18550/03
Datum:
19.04.2004
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 C 18550/03
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO
durch den Richter am Amtsgericht X
am 19.04.2004
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO
abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 512,00 € gegen die Beklagte.
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Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3,
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4 BGB. Denn die Reiseleistung der Beklagten war vertragsgemäß und daher nicht
mangelhaft im Sinne des § 651 d BGB.
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Der Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites ergibt sich aus
der korrigierten Reisebestätigung der Beklagten vom 17.12.2002.
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Hiernach ebenso wie nach der ursprünglichen Reisebestätigung vom 4.12.2002 war
nicht zugesichert, dass der Kläger und seine Familie im Haupthaus in zwei
nebeneinanderliegenden Zimmern untergebracht würde. Vielmehr handelt es sich
ausweislich beider Reisebestätigungen ausdrücklich um einen unverbindlichen
Kundenwunsch.
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Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger gegenüber dem Reisebüro
möglicherweise zum Ausdruck gebracht hat, dass er nur eine Reise buchen will, bei
der er für seine Familie zwei nebeneinanderliegende Doppelzimmer mit kurzen
Wegen zur Sauna und zum Türkischen Dampfbad erhält. Ein solches Angebot zum
Abschluss eines Reisevertrages hat die Beklagte nicht angenommen. Soweit die
Reisebestätigungen der Beklagten abweichend von dem Angebot des Klägers
vermerken, dass es sich bei den zwei nebeneinanderliegenden Zimmern nur um
einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, liegt insoweit ein neues Angebot der
Beklagten gemäß § 150 Abs. 2 BGB vor (vgl. Führich, Reiserecht, 3. Auflage, Rn. 92
a.E.). Dieses veränderte Angebot hat der Kläger durch Zahlung des Reisepreises
bzw., da das veränderte Angebot erst vom 17.12.2002 stammt, durch Antritt der
Reise konkludent angenommen. Somit ist eine vertragliche Verpflichtung der
Beklagten, dem Kläger zwei nebeneinandergelegene Zimmer im Haupthaus und in
der Nähe zur Sauna und zum Türkischen Dampfbad zur Verfügung zu stellen, nicht
Vertragsinhalt geworden.
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Dem Kläger stehen gegen die Beklagte auch keine Schadenersatzansprüche zu. Ein
etwaiges Verschulden des Reisebüros ist der Beklagten nicht gemäß § 278 BGB
zuzurechnen. Denn ein selbständiges Reisebüro ist nur insoweit Erfüllungsgehilfe
des Reiseveranstalter, als es die vertraglichen Informationspflichten des
Veranstalters erfüllt (Führich, a.a.O., Rn. 566). Nach dem Vortrag des Klägers kommt
ein Verschulden des Reisebüros bei der Weitergabe des Klägerwunsches an die
Beklagte in Betracht, ferner ein Verschulden dadurch, dass das Reisebüro den
Kläger bei Eingang der Reisebestätigung nicht darauf hinwies, dass die
nebeneinanderliegenden Zimmer nur als unverbindlicher Kundenwunsch vonseiten
der Beklagten bestätigt wurden. Diese Umstände betreffen aber den Abschluss des
Reisevertrages zwischen den Parteien des Rechtsstreites in seiner Entstehung. Es
handelt sich daher um die originäre Vermittlungsleistung des Reisebüros. Diese
Tätigkeit geht dem Abschluss des Reisevertrages voraus, so dass das Reisebüro
insoweit nicht in Erfüllung der Verbindlichkeiten des Reiseveranstalters gemäß §
278 BGB gehandelt hat. Ein etwaiges Verschulden des Reisebüros muss sich die
Beklagte daher nicht zurechnen lassen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708
Nr. 11, 713 ZPO.
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Streitwert: 512,00 €
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