Urteil des AG Düsseldorf vom 03.12.2001
AG Düsseldorf: reparatur, ersatzbeschaffung, ersatzfahrzeug, beschädigung, kauf, mahnung, datum, vorschuss
Amtsgericht Düsseldorf, 48 C 8079/01
Datum:
03.12.2001
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
48 C 8079/01
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO
durch die Richterin am Amtsgericht X
am 03.12.2001
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO
abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom
28.6.2001 kein Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Nr. 1 und 2 PflVG mehr zu.
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Ob die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer
weiteren Nutzungsentschädigung aktivlegitimiert ist, kann im Entscheidungsfall
dahingestellt bleiben, da der Anspruch bereits aus anderen Gründen scheitert.
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Bei der Beschädigung eines Fahrzeuges durch ein Verkehrsunfallereignis steht dem
Geschädigten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die notwendige Zeit der
Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu. Als notwendig ist hier ein Zeitraum von 12
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Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu. Als notwendig ist hier ein Zeitraum von 12
Tagen für eine Ersatzbeschaffung oder Reparatur des Fahrzeuges anzusehen.
Entsprechend dem Sachvortrag der Klägerin lässt sich nämlich aus dem
Schadensgutachten entnehmen, dass ein Zeitraum von 12 Tagen für eine
Ersatzbeschaffung als ausreichend angesehen wird. Bei einer
Nutzungsentschädigung von 56,00 DM pro Tag errechnet sich ein Anspruch von
672,00 DM, der bereits von der Beklagten beglichen worden ist.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für weitere 18 Tage á 56,00 DM kommt
nur dann in Betracht, wenn die Klägerin die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt hat,
dass sie die Kosten für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges nicht
selbst aufbringen kann und die Beklagte hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs
für die Beschädigung des Fahrzeuges gemahnt hat. Kann der Geschädigte die
Ersatzbeschaffung oder Reparatur nämlich nicht finanzieren und erhält er trotz
Mahnung keinen Vorschuss, so geht dies zu Lasten des Schädigers (LG Frankfurt,
NJW-RR 1992, 1183).
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Dass die Klägerin die Beklagte vorgerichtlich auf den Umstand hingewiesen hat,
dass sie eine Ersatzbeschaffung oder Reparatur nicht selbst finanzieren könne und
die Beklagte hinsichtlich der Zahlung eines Vorschusses gemahnt wurde, hat die
insofern darlegungspflichtige Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen.
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Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten wurde sie
erstmals mit Schreiben vom 4.7.2000 zur Erstattung des Fahrzeugschadens
aufgefordert. In diesem Schreiben ist weder ein Hinweis darauf enthalten, dass die
Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur erst nach Erhalt der Zahlung der Beklagten
erfolgen kann, noch ist in diesem Schreiben eine Zahlungsfrist enthalten. In dem
Schreiben vom 13.7.2000 wird der Beklagten ebenfalls nicht mitgeteilt, dass eine
Ersatzbeschaffung oder Reparatur von ihrer Zahlung abhängt. Darin heißt es
vielmehr, dass ein Ersatzfahrzeug gekauft wird, wenn ein solches gefunden wird.
Dass der Kauf von der Leistung der Beklagten abhängig ist, ist diesem Schreiben
nicht zu entnehmen. Erstmals in dem Schreiben vom 8.8.2000 wird die Beklagte
darauf hingewiesen, dass der Zeuge M erst nach Eingang der Zahlung der
Beklagten in der Lage war, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen bzw. die Reparatur in
Auftrag zu geben. Da die Zahlung der Beklagten am 28.7.2000 bei der Gegenseite
einging, erfolgte dieser Hinweis erst nach der Zahlung.
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Dass die Beklagte auf die Notwendigkeit der Zahlung jedenfalls eines Vorschusses
für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur rechtzeitig hingewiesen und sie
entsprechend gemahnt wurde, hat die insofern darlegungspflichtige Klägerin nicht
nachvollziehbar vorgetragen. Es fehlen Angaben dazu, wann genau ein Hinweis
gegenüber der Beklagten erfolgt ist und welche Zahlungsfristen der Beklagten im
Einzelnen gesetzt wurden. Nachvollziehbare Angaben hierzu sind nicht dargetan.
Angesichts dieses Sachvortrages kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Beklage Kenntnis davon hatte, dass die Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur von ihrer
Zahlung abhängig ist und die Zahlung des Fahrzeugschadens erst nach einer
gesetzten Frist der Klägerin erfolgt ist.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,
713 ZPO.
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Streitwert: 1.008,00 DM
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