Urteil des AG Düsseldorf vom 12.04.2006
AG Düsseldorf: golf, werkstatt, reparaturkosten, kennzeichen, anwaltskosten, verzug, mwst, unterlassen, ersatzteil, wiederherstellung
Amtsgericht Düsseldorf, 53 C 2361/06
Datum:
12.04.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
53 C 2361/06
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 12. April 2006
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 319,77 EUR nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2005
sowie 40,72 EUR vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltskosten zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Abfassung eines Tatbestandes war nach § 313 a ZPO entbehrlich, weil gegen das
Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte als Kaskoversicherer des
Pkws VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXX nach § 13 Abs. 5 AKB ein
Entgeltanspruch in Höhe von 319,77 EUR.
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Die Beklagte ist als Kaskoversicherer nach §§ 13 Abs. 5 AKB verpflichtet, dem
Versicherungsnehmer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung des
unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXX zu
ersetzen.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte nach dem Sach- und Streitstand einen restlichen
Ersatzanspruch aus dem Kaskoschaden vom 21.09.2005 in Höhe von 319,77 EUR. Die
Beklagte war nicht berechtigt, einen Abzug bei den Stundenverrechnungssätzen sowie
den Kosten für Ersatzteile und Lackmaterial vorzunehmen. Der Kläger war berechtigt,
eine fiktive Schadensberechnung auf der Grundlage des eingeholten
Schadensgutachtens vorzunehmen. Der Geschädigte kann die vom Sachverständigen
in der Richtung nach dem Preis einer Markenwerkstatt geschätzten Reparaturkosten
auch dann ersetzt verlangen, wenn die Reparatur von einer freien Werkstatt, von ihm
selbst oder überhaupt nicht ausgeführt worden ist (vgl. BGH NJW 1973, 1647, 75, 160;
76, 1396; 85, 1222; 03, 2085; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 249, Rdnr. 14). Die fiktive
Schadensberechnung bleibt nach herrschender Auffassung auch dann zulässig, wenn
die Reparatur tatsächlich in einer Fachwerkstatt durchgeführt worden ist und der
Rechnungsbetrag erheblich niedriger ist als der vom Sachverständigen geschätzte
Betrag (vgl. BGH NJW 1989, 3009; Schleswig, MDR 01, 270; Palandt-Heinrichs, 64.
Aufl., § 249, Rdnr. 14).
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Der Geschädigte kann auch nach der von der Beklagtenseite zitierten
höchstrichterlichen Rechtsprechung den fiktiven Rechnungsbetrag einer
marktgebundenen Werkstatt auch dann voll ersetzt verlangen, wenn dieser erheblich
höher ist als der aus den Preis der Fachwerkstätten der Region ermittelten
Durchschnittswerte (BGH NJW 2003, 2085), und zwar auch dann, wenn der
Geschädigte die Reparatur- und Wartungsdienste nicht in der markengebundenen
Werkstatt, sondern preisgünstiger ausführen lässt. Der Kläger hat durch die Vorlage
eines Schadenssachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze sowie die
Ersatzteilkosten, die bei einer marktbezogenen Fachwerkstatt, nämlich der Fa. X, für die
Unfallreparatur eines VW Golf verlangt werden. Die Beklagte hat die ermittelten
Stundenverrechnungssätze sowie die Höhe der Ersatzteil- und Lackierkosten des
Schadensgutachtens nicht qualifiziert bestritten. Soweit die Beklagte einwendet, dass
die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze bei der Fachwerkstatt X in X für
Karosseriearbeiten 71,00 EUR und für Lackierarbeiten 65,00 EUR betragen, ist dieser
Einwand rechtlich unerheblich, denn es handelt sich insoweit nicht um eine
marktgebundene VW-Fachwerkstatt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der
Fachwerkstatt X um einen Meisterbetrieb für Lackier- und Instandsetzungsarbeiten
handelt. Denn nach der vorgenannten höchstrichterlichen Entscheidung sind die
Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Der
pauschale Vortrag der Beklagten, dass andere Werkstätten im Bereich des Wohnortes
des Klägers die gleichen Stundenverrechnungssätze zugrunde legen wie die
Fachwerkstatt X, ist unsubstantiiert, denn die Beklagte hat es unterlassen, konkrete
Fachwerkstätten (VW-Fachwerkstätten) zu benennen, die im regionalen Bereich des
Wohnortes des Klägers niedrigere Stundenverrechnungssätze berechnen als im
Sachverständigen-Gutachten zugrunde gelegt wird. Die Beklagte hat weder
schriftsätzlich noch in dem als Anlage beigefügten Prüfbericht des TÜV X hinreichend
substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen sich die Kürzungen für Ersatzteile
sowie einer Kürzung des Lackmaterials errechnen, insbesondere, dass in einer VW-
Fachwerkstatt im regionalen Bereich niedrigere Kosten berechnet werden.
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Der Kläger hat im Schriftsatz vom 06.04.2006 keine weiteren neuen Tatsachen
vorgetragen, so dass es einer weitergehenden Stellungnahme der Beklagtenseite
hierzu nicht mehr bedurfte.
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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund
des vorgerichtlichen Mahnschreibens vom 29.11.2005 unter Fristsetzung bis zum
12.12.2005 seit dem 13.12.2005 in Verzug. Die Höhe des Verzugszinssatzes von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus dem Gesetz.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 286 BGB einen Anspruch auf Erstattung nicht
anrechenbarer vorgerichtlicher Anwaltskosten, die sich im Einzelnen wie folgt
errechnen:
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Wert: 319,17 EUR
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VV-Nr. 2400 RVG, 1,3 Geschäftsgebühr
58,50 EUR
Anrechnung von 0,65 Gebühren, Vorbemerk. 3 Abs. 4 VV ./.
29,25 EUR
VV-Nr. 7002 RVG, Auslagenpauschale
5,85 EUR
35,10 EUR
VV-Nr. 7008 RVG, 16 % MwSt.
5,62 EUR
40,72 EUR
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 319,77 EUR festgesetzt.
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