Urteil des AG Düsseldorf vom 08.12.1989, 28 C 568/88
AG Düsseldorf (wohnung, fristlose kündigung, kläger, zustand, durchführung, kündigung, substanzverlust, bad, vertragsverletzung, zpo)
Amtsgericht Düsseldorf, 28 C 568/88
Datum: 08.12.1989
Gericht: Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper: Richterin
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 28 C 568/88
Tenor: hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.1989
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt :
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern
als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand 1
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Kläger aufgrund eines 2
schriftlichen Mietvertrages vom 01.10.1968. Unter § 8 des 3
Mietvertrages ist vereinbart, daß der Mieter alle Schönheits- 4
reparaturen in bestimmten turnusmäßigen Abständen auf seine 5
Kosten durchzuführen hat. 6
Mit Schreiben vom 07.07.1988 forderten die Kläger die Beklagte 7
auf, ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheits- 8
reparaturen nachzukommen. Der Kläger zu 1) beauftragte einen 9
Malermeister, zunächst Diele, Küche und Bad in der Wohnung 10
der Beklagten fachmännisch zu renovieren. Die Beklagte lehnte 11
die Durchführung der Arbeiten ab. 12
Mit Schreiben vom 08.08.1988 kündigten die Kläger das Mietver- 13
hältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. 14
Die Kläger behaupten, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung 15
die Wohnung ordnungsgemäß instandzuhalten und innerhalb der 16
vertraglich vereinbarten Fristen Schönheitsreparaturen aus- 17
zuführen, nicht nachgekommen. Die Wohnung sei restlos verkommen. 18
Es sei ein Substanzverlust zu befürchten. 19
Die Kläger beantragen, 20
die Beklagte zu verurteilen, die von ihr inne- 21
gehaltene, im Untergeschoß des Hauses X 22
in Y gelegene Wohnung, be- 23
stehend aus einer Küche, einer Diele, einem Bad 24
und einem Wohnschlafzimmer, sowie einem Freisitz 25
zu räumen und an die Kläger herausgzugeben, 26
hilfsweise, 27
die Beklagte zu verurteilen, die vorstehend be- 28
schriebene Wohnung zum 31. Oktober 1989 zu räumen 29
und an die Kläger herauszugeben. 30
Die Beklagte beantragt, 31
die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihr eine ange- 32
messene Räumungsfrist zu gewähren. 33
Sie behauptet, die Wohnung befinde sich in einem guten Zustand. 34
Sie sei ganztätig berufstätig und halte sich in der Wohnung 35
nur sehr selten auf, da sie auch häufig bei einem Bekannten sei, 36
der eine große Wohnung besitze. vor ca. 5 Jahren hätte sie in 37
der ganzen Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen lassen. 38
Die Wohnung befinde sich in einem ordnungsgemäßen Zustand. 39
Sie habe sogar Wasserschäden im Bad beseitigen lassen, obwohl 40
dies Sache der Kläger gewesen wäre. 41
Das Gericht hat Beweis erhoben. 42
Insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten Blatt 112 bis 43
115.44
Entscheidungsgründe 45
Die Klage ist nicht begründet. 46
Die Kläger können von der Beklagten nicht Räumung 47
und Herausgabe der Wohnung verlangen, weil sowohl die frist- 48
lose als auch die fristgemäße Kündigung unbegründet sind. 49
Die Voraussetzungen der §§ 553, 554 a BGB, die allein eine 50
fristlose Kündigung begründen könnten, liegen nicht vor. 51
Unstreitig hat die Beklagte zwar die vertraglich vereinbarten 52
Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht 53
eingehalten. Hierin ist jedenfalls dann keine erhebliche Ver- 54
tragsverletzung, die eine fristlose Kündigung begründen könnte, 55
zu sehen, wenn die Wohnung sich gleichwohl in einem normalen 56
Zustand befindet und ein Substanzverlust nicht zu befürchten 57
ist. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten ist bewiesen, 58
daß die Wohnung zwar nicht neu renoviert ist, sich jedoch in 59
einem normalen ordentlichen Zustand befindet und von einem 60
Substanzverlust nicht ausgegangen werden kann. Gebrauchs- 61
spuren wie z. B. leichte Flecken an Tapeten sind normal und 62
begründen keine Verpflichtung, sofort eine Renovierung durch- 63
führen zu lassen. 64
Aber auch die fristgerechte Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2 65
Ziffer 1 BGB ist unwirksam. Aufgrund der durchgeführten 66
Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, daß die 67
Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich 68
verletzt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, daß sich die 69
Wohnung in einem ordentlichen und nicht verwohnten Zustand 70
befindet. Wenn die Beklagte die Fristen zur Durchführung von 71
Schönheitsreparaturen nicht einhält, so handelt es sich dabei 72
nur um eine unerhebliche Vertragsverletzung, soweit der Zustand 73
der Wohnung Schönheitsreparaturen nicht dringlich macht. 74
Die vereinbarten Fristen können auch nicht als starre Regel 75
gelten. Insoweit wird immer zu berücksichtigen sein, wer die 76
Wohnung bewohnt und wie er sie bewohnt. So macht es einen 77
Unterschied, ob sich viele Personen häufig in der Wohnung 78
aufhalten oder ob, wie im vorliegenden Fall, die Beklagte die 79
Wohnung allein bewohnt und darüber hinaus infolge ihrer Berufs- 80
tätigkeit sich nicht ganztägig in der Wohnung aufhält. Eine 81
solche Wohnung wird in einem erheblich geringeren Maße abge- 82
nutzt, so daß es keine erhebliche Vertragsverletzung dar- 83
stellt, wenn die vorgeschriebenen Fristen überschritten werden. 84
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 85
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 86
§ 708 Ziffer 11 ZPO. 87
Streitwert: 3.068,88 DM. 88
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