Urteil des AG Düsseldorf vom 08.12.1989

AG Düsseldorf (wohnung, fristlose kündigung, kläger, zustand, durchführung, kündigung, substanzverlust, bad, vertragsverletzung, zpo)

Amtsgericht Düsseldorf, 28 C 568/88
Datum:
08.12.1989
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 C 568/88
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.1989
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt :
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern
als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Kläger aufgrund eines
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schriftlichen Mietvertrages vom 01.10.1968. Unter § 8 des
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Mietvertrages ist vereinbart, daß der Mieter alle Schönheits-
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reparaturen in bestimmten turnusmäßigen Abständen auf seine
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Kosten durchzuführen hat.
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Mit Schreiben vom 07.07.1988 forderten die Kläger die Beklagte
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auf, ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheits-
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reparaturen nachzukommen. Der Kläger zu 1) beauftragte einen
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Malermeister, zunächst Diele, Küche und Bad in der Wohnung
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der Beklagten fachmännisch zu renovieren. Die Beklagte lehnte
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die Durchführung der Arbeiten ab.
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Mit Schreiben vom 08.08.1988 kündigten die Kläger das Mietver-
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hältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.
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Die Kläger behaupten, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung
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die Wohnung ordnungsgemäß instandzuhalten und innerhalb der
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vertraglich vereinbarten Fristen Schönheitsreparaturen aus-
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zuführen, nicht nachgekommen. Die Wohnung sei restlos verkommen.
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Es sei ein Substanzverlust zu befürchten.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, die von ihr inne-
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gehaltene, im Untergeschoß des Hauses X
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in Y gelegene Wohnung, be-
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stehend aus einer Küche, einer Diele, einem Bad
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und einem Wohnschlafzimmer, sowie einem Freisitz
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zu räumen und an die Kläger herausgzugeben,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verurteilen, die vorstehend be-
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schriebene Wohnung zum 31. Oktober 1989 zu räumen
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und an die Kläger herauszugeben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihr eine ange-
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messene Räumungsfrist zu gewähren.
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Sie behauptet, die Wohnung befinde sich in einem guten Zustand.
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Sie sei ganztätig berufstätig und halte sich in der Wohnung
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nur sehr selten auf, da sie auch häufig bei einem Bekannten sei,
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der eine große Wohnung besitze. vor ca. 5 Jahren hätte sie in
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der ganzen Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen lassen.
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Die Wohnung befinde sich in einem ordnungsgemäßen Zustand.
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Sie habe sogar Wasserschäden im Bad beseitigen lassen, obwohl
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dies Sache der Kläger gewesen wäre.
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Das Gericht hat Beweis erhoben.
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Insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten Blatt 112 bis
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115.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Kläger können von der Beklagten nicht Räumung
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und Herausgabe der Wohnung verlangen, weil sowohl die frist-
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lose als auch die fristgemäße Kündigung unbegründet sind.
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Die Voraussetzungen der §§ 553, 554 a BGB, die allein eine
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fristlose Kündigung begründen könnten, liegen nicht vor.
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Unstreitig hat die Beklagte zwar die vertraglich vereinbarten
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Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht
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eingehalten. Hierin ist jedenfalls dann keine erhebliche Ver-
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tragsverletzung, die eine fristlose Kündigung begründen könnte,
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zu sehen, wenn die Wohnung sich gleichwohl in einem normalen
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Zustand befindet und ein Substanzverlust nicht zu befürchten
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ist. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten ist bewiesen,
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daß die Wohnung zwar nicht neu renoviert ist, sich jedoch in
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einem normalen ordentlichen Zustand befindet und von einem
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Substanzverlust nicht ausgegangen werden kann. Gebrauchs-
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spuren wie z. B. leichte Flecken an Tapeten sind normal und
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begründen keine Verpflichtung, sofort eine Renovierung durch-
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führen zu lassen.
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Aber auch die fristgerechte Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2
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Ziffer 1 BGB ist unwirksam. Aufgrund der durchgeführten
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Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, daß die
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Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich
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verletzt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, daß sich die
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Wohnung in einem ordentlichen und nicht verwohnten Zustand
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befindet. Wenn die Beklagte die Fristen zur Durchführung von
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Schönheitsreparaturen nicht einhält, so handelt es sich dabei
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nur um eine unerhebliche Vertragsverletzung, soweit der Zustand
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der Wohnung Schönheitsreparaturen nicht dringlich macht.
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Die vereinbarten Fristen können auch nicht als starre Regel
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gelten. Insoweit wird immer zu berücksichtigen sein, wer die
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Wohnung bewohnt und wie er sie bewohnt. So macht es einen
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Unterschied, ob sich viele Personen häufig in der Wohnung
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aufhalten oder ob, wie im vorliegenden Fall, die Beklagte die
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Wohnung allein bewohnt und darüber hinaus infolge ihrer Berufs-
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tätigkeit sich nicht ganztägig in der Wohnung aufhält. Eine
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solche Wohnung wird in einem erheblich geringeren Maße abge-
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nutzt, so daß es keine erhebliche Vertragsverletzung dar-
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stellt, wenn die vorgeschriebenen Fristen überschritten werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf
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§ 708 Ziffer 11 ZPO.
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Streitwert: 3.068,88 DM.
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