Urteil des AG Düsseldorf vom 19.03.2010

AG Düsseldorf (abtretung, zpo, angebot, höhe, betrag, verhältnis, schuldner, gläubiger, forderung, liste)

Amtsgericht Düsseldorf, 50 C 11840/09
Datum:
19.03.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
50. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
50 C 11840/09
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gem. 495 a ZPO
am 19. März 2010
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 211,59 EUR nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
10.10.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1
ZPO ab-gesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht - § 398 BGB – aufgrund des
Verkehrsunfalles, den die Zedentin, Frau K, am 20.02.2009 in X erlitten hat, von der
Beklagten, die unstreitig als einstandspflichtiger Haftpflichtversicherer dem Grunde nach
haftet, gemäß § 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG, § 1 PflVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG
die Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von
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211,59 EUR verlangen.
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Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt. Sie ist aufgrund der vorgelegten Abtretung vom 20.02.2009 (Blatt 9 GA)
anspruchsberechtigt. Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen greifen
nicht.
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Für die Aktivlegitimation der Klägerin ist es ohne Belang, dass die vorgelegte Abtretung
keine ausdrückliche Erklärung der Klägerin enthält, dass sie die Abtretung annimmt.
Zwar ist für einen wirksamen Anspruchsübergang im Wege der Abtretung nach § 398
BGB das Zustandekommen eines Abtretungsvertrages erforderlich (vgl. Palandt-
Grüneberg, § 398, Rn. 3), jedoch ist vorliegend ein entsprechender Vertrag zwischen
der Zedentin und der Klägerin zustande gekommen. Die Abtretung kann auch
stillschweigend erfolgen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 7). Davon ist vorliegend
auszugehen. Die Klägerin hat das in der Abtretung vom 20.02.2009 enthaltene Angebot
der Zedentin auf Abschluss eines Abtretungsvertrages zumindest konkludent
angenommen, und das in mehrfacher Hinsicht. Die konkludente Annahme des
Abtretungsangebotes der Zedentin ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die
Klägerin die Zedentin die Abtretungserklärung auf einem eigenen Vordruck der Klägerin
hat abgeben lassen. Indem die Klägerin ihren Vordruck wieder entgegengenommen hat,
nachdem er mit den Daten der Zedentin ausgefüllt und von dieser unterschrieben
worden ist, hat sie – die Klägerin – hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Abtretung
der Zedentin auch annimmt. Eine konkludent e Annahmeerklärung ist darüber hinaus
auch darin zu sehen, dass die Klägerin die Beklagte im Folgenden auch
außergerichtlich auf Erstattung der abgetretenen Mietwagenkosten in Anspruch
genommen hat. Die Beklagte hat die darin enthaltene Abtretungsannahme auch
akzeptiert, wie es dem Umstand zu entnehmen ist, dass sie mit ihren außergerichtlichen
Schreiben vom 02.04. und 18.06.2009 (Blatt 16 + 16 GA) die Anspruchsberechtigung
der Klägerin nicht etwa in Frage gestellt, sondern sogar den – aus ihrer Sicht –
gesamten berechtigten Betrag an die Klägerin gezahlt hat. Schließlich ist die Abtretung
auch konkludent dadurch angenommen worden, dass die Klägerin unter ausdrücklicher
Berufung auf und Vorlage der Abtretung mit der vorliegenden Klage die
streitbefangenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht.
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Soweit die Abtretung vom 20.02.2009 entsprechend ihrem Wortlaut erfüllungshalber an
die Klägerin erfolgt ist, hat dies auf die Anspruchsberechtigung der Klägerin keinen
Einfluss. Die Leistung erfüllungshalber bewirkt, dass der Gläubiger bei Weiterbestehen
der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit erhält (vgl.
Palandt-Grüneberg, § 364, Rn. 8). Daraus folgt, dass der die Abtretung erfüllungshalber
entgegennehmende Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner eine Vollrechtsstellung
erwirkt. Der zwischen der Zedentin und der Klägerin abgeschlossene Mietvertrag und
die aufgezeigte Erfüllungsabrede sind lediglich Rechtsgrund der Abtretung, der im
Verhältnis zur Beklagten als Schuldnerin keine Auswirkungen hat.
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Für die Rechtsstellung der Klägerin ist es auch grundsätzlich ohne Belang, ob zwischen
der Zedentin und der Klägerin – worauf sich die Beklagte beruft – eine
Sicherungsabtretung vorgenommen worden ist. Im Außenverhältnis zum Schuldner
erlangt der Zessionar als Sicherungsnehmer alle Gläubigerrechte; er kann
insbesondere die Forderung gerichtlich und außergerichtlich geltend machen (vgl.
Palandt-Grüneberg, § 398, Rn. 21). Ob und unter welchen Voraussetzungen der
Zessionar als Sicherungsnehmer im Verhältnis zum Zedenten berechtigt ist, den
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abgetretenen Anspruch im Außenverhältnis geltend zu machen, wirkt sich nur im
Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer aus, nicht jedoch
gegenüber dem Schuldner. Damit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und
inwieweit die Klägerin vor Inanspruchnahme der Beklagten (vergeblich) versucht hat,
die Zedentin wegen der entstandenen Mietwagenkosten in Anspruch zu nehmen.
Die vorgenommene Abtretung ist als Sicherungsabtretung vorliegend auch nicht etwa
wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Zutreffend weist
die Klägerin darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Abtretung vom 20.02.2009 bereits das
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gegolten hat. Nach der amtlichen Begründung des
Rechtsdienstleistungsgesetzes im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR
Drucksache 623/06, Seite 110 f.) wird als Anwendungsfall der als Nebenleistung
zulässigen Inkassotätigkeit aber ausdrücklich die Geltendmachung von
Mietwagenkosten im Bereich der Unfallschadensregulierung benannt. In der
Begründung heißt es: "Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5
Rechtsberatungsgesetz bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die
Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur
dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, soll dies künftig nicht mehr gelten (vgl.
Landgericht Offenburg, 1 S 32/09, Urteil vom 04.12.2009, Blatt 45 GA).
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Die aktivlegitimierte Klägerin kann gemäß §§ 249 ff. BGB als Schadensersatz noch
weitere Mietwagenkosten in Höhe von 211,59 EUR verlangen. Der erstattungsfähige
Normaltarif für den von der Zedentin nach Maßgabe des vorgelegten Mietvertrages vom
20.03.2009 (Blatt 13 GA) für den für drei Tage angemieteten Pkw Renault Megane mit
dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX beläuft sich auf 364,59 EUR mit der Folge, dass
die Klägerin unter Abzug der bereits gezahlten 153,00 EUR noch 211,59 EUR
beanspruchen kann.
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Im Rahmen des Schadenausgleichs kann der Unfallgeschädigte grundsätzlich für die
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges des gleichen Typs Mietwagenkosten in Höhe des
sog. Normaltarifs als erforderlichen Herstellungsaufwand erstattet verlangen (vgl.
Palandt-Heinrichs, § 249, Rn. 31 a m.w.N.), solange die tatsächlich angefallenen Kosten
nicht niedriger sind, und ggf. unter Vornahme eines Abzuges für ersparte
Eigenaufwendungen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.).Vorliegend ist
der Normaltarif für die dreitätige Anmietung des Ersatzfahrzeuges entsprechend dem
substantiierten Vorbringen der Klägerin mit 364,59 EUR in Ansatz zu bringen. Die
Beklagte bestreitet bereits nicht konkret, dass es sich bei dem genannten Betrag um den
vorliegend relevanten Normaltarif handelt. Insbesondere beruft sie sich nicht etwa
darauf, dass es sich bei den von ihr außergerichtlich genannten und letztlich auch
regulierten Mietwagenkosten von insgesamt 153,00 EUR um den Normaltarif mit genau
den Leistungen handelt, die die Klägerin in ihrer Berechnung in der Klageschrift mit hat
einfließen lassen. Für ein beachtenswertes Bestreiten der Beklagten wären aber
konkrete Angaben dazu erforderlich gewesen, welcher Normaltarif denn vorliegend
einschlägig sein soll, wenn nicht der von der Klägerin ermittelte. Unabhängig davon
schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO, dass der von der Klägerin auf Grundlage der
sog. Schwacke-Liste ermittelte Betrag vorliegend den Normaltarif darstellt. Die
Berechnung der Klägerin hat die Beklagte nicht im Einzelnen angegriffen. Die sog.
Schwacke-Liste ist aber ausreichende Schätzgrundlage, um den Normaltarif zu ermitteln
(vgl. dazu nur Landgericht Offenburg, a.a.O., Seiten 7 ff. – Blatt 51 ff. GA).
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Der dargestellte Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass die Zedentin unter Verstoß gegen ihre
Schadensminderungspflicht die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges etwa einen Monat
nach dem Unfallereignis nicht zu dem von der Mitarbeiterin Fiege der Beklagten am
20.02.2009 mitgeteilten Betrag von 51,00 EUR pro Tag angemietet hat. Denn die
Beklagte hat der Klägerin bereits kein annahmefähiges Mietangebot gemacht. Selbst
wenn im Zusammenhang mit der Regulierung der Mietwagenkosten die
Rechtsprechung zur Restwertermittlung eines Fahrzeuges herangezogen werden
könnte, wonach unter gewissen Umständen der Geschädigte ein Angebot des
Schädigers annehmen muss, liegen diese Voraussetzungen vorliegend nicht vor. Der
Geschädigte muss sich nur dann auf ein Angebot des Schädigers einlassen, wenn
dieses Angebot annahmefähig ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249, Rn. 24 m.w.N.). Dies
ist vorliegend aber nicht der Fall. Der pauschale Hinweis der Mitarbeiterin F der
Beklagten auf die Möglichkeit der Anmietung entsprechender Mietwagen zu einem
Tagespreis von brutto 51,00 EUR bei den Firmen Europcar oder Enterprise stellt kein
annahmefähiges Angebot dar. Insoweit fehlt es an jedweden Einzelheiten insbesondere
dazu, welche Leistungen erfasst sind und insbesondere ob und wie das Fahrzeug
gebracht und auch wieder abgeholt worden wäre. Angesichts des nicht ausreichenden
Vortrages der Beklagten kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte auch keinen
Beweis dafür angetreten hat, dass die Zedentin tatsächlich die Anmietung eines
vergleichbaren Ersatzfahrzeuges zu den einschlägigen Bedingungen hätte vornehmen
können. Eines entsprechenden Beweisantrittes hätte es aber bedurft, denn die Klägerin
bestreitet dies.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 211,59 EUR festgesetzt.
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