Urteil des AG Düsseldorf vom 12.07.2006
AG Düsseldorf: vertrag eigener art, ordentliche kündigung, geschäftliche tätigkeit, erstellung, vergütung, agb, ausführung, internet, vorleistungspflicht, fälligkeit
Amtsgericht Düsseldorf, 25 C 1317/06
Datum:
12.07.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Vorbehaltsurteil
Aktenzeichen:
25 C 1317/06
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2006
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
1.680,84 EUR zuzüglich 8 % laufender Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 636,84 EUR seit dem
18.03.2005, aus einem Betrag in Höhe von 522,00 EUR seit dem
15.08.2005 sowie aus einem Betrag in Höhe von 522,00 EUR seit dem
16.02.2006 zu zahlen.
Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag
in Höhe von 522,00 EUR am 15.08.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, mit Ausnahme der
durch die Verweisung entstandenen Kosten, diese trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren
vorbehalten.
Tatbestand:
1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der Vergütung aus einem Internet-
System-Vertrag in Anspruch.
2
Am 15.02.2005 schloss der Beklagte für seine geschäftliche Tätigkeit als
Vermögensverwalter und Hausvermittler mit der Klägerin einen "Internet-System-
Vertrag" mit einer Laufzeit von 36 Monaten im Tarif "Classic und Premium-Eintrag X AG"
zu einem monatlichen Entgelt von 87,00 € brutto zuzüglich 114,84 € Anschlusskosten
(Bl. 16 d.A.). Darüber hinaus ist eine halbjährliche Zahlungsweise abgesprochen.
3
Nach den rückseitigen AGB ist die Vergütung jährlich im Voraus, erstmalig bei
4
Vertragsabschluss zu zahlen. Ausweislich der Leistungsbeschreibung ist Gegenstand
der Leistung der Klägerin die Domain-Recherche und -Registrierung, die Beratung und
Zusammenstellung der Webdokumentation durch einen Webdesigner der Klägerin beim
Kunden vor Ort, die Erstellung einer Internetpräsenz mit Start- und Präsentationsseite,
bis zu 5 Produktseiten, 1 Kontaktseite, e-mail-Link und bis zu 5 e-mail-Adressen, die
Aktualisierung von Inhalten bis zu drei mal jährlich, die Anmeldung der Internetpräsenz
in 30 Suchmaschinen und schließlich das Hosting auf Servern der Klägerin sowie die
Betreuung über eine Hotline. Die zu erstellenden Seiten und sonstige Produkte bleiben
nach den AGB im Eigentum der Klägerin, dem Kunden steht insoweit nur ein
Nutzungsrecht zu. Mit Schreiben vom 22.02.2005 kündigte der Beklagte den Vertrag
innerhalb der 14-Tage-Frist. Die Klägerin stimmte dieser Kündigung ausweislich ihres
Schreibens vom 23. März 2005 (Blatt 74 f. d.A.) nicht zu. Stattdessen versandte sie am
13.04.2005 die Rechnung betreffend den Zeitraum 15.02.2005 bis 15.02.2006 in Höhe
von 1.158,84 EUR und buchte sogleich diesen Betrag vom Konto des Beklagten ab.
5
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2005, auf welches der Beklagte mit Schreiben
vom 26.06.2005 (Blatt 37 d.A.) antwortete, forderte die Klägerin den Beklagten zur
Zahlung der Jahresrechnung auf und berechnete die anwaltlichen Kosten bei einem
Streitwert von 1.158,84 EUR in Höhe von 130,50 EUR, die ebenfalls zu zahlen seien.
6
Bereits außergerichtlich verteidigte sich der Beklagte mit seinem Schreiben vom
26.06.2005 dahingehend, dass ihm vom Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen X, ein 14-
tägiges Rücktrittsrecht zugesichert worden sei.
7
Mit Rechnung vom 09.02.2006 machte die Klägerin den Gebührenzeitraum vom
15.02.2006 bis zum 15.02.2007 in Höhe von 1.044,00 EUR geltend.
8
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung sei nicht wirksam, da ein Rücktrittsrecht
nicht vereinbart worden sei. Die von dem Beklagten erklärte Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung durch den Mitarbeiter Herrn X weist die Klägerin gemäß § 174
BGB mangels Vorlage einer Vollmacht zurück.
9
Die Klägerin beantragt,
10
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.680,84 EUR
zuzüglich 8 % laufender Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem
Betrag in Höhe von 636,84 EUR seit dem 18.03.2005, aus einem Betrag in
11
Höhe von 522,00 EUR seit dem 15.08.2005 sowie aus einem Betrag in Höhe
von 522,00 EUR seit dem 16.02.2006 zu zahlen.
Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in
Höhe von 522,00 EUR am 15.08.2006 zu zahlen.
12
Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen,
14
hilfsweise ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
15
Er ist der Ansicht, ihm stünde ein Rücktrittsrecht zu. Hierzu behauptet er, der Mitarbeiter
der Beklagten habe ihm ein Rücktrittsrecht zugesichert, wobei dieser den Eindruck
erweckt habe, als gebe sich dieses Rücktrittsrecht ohnehin aus dem Gesetz, so dass
eine gesonderte vertragliche Vereinbarung nicht erforderlich sei. Erst auf diese Zusage
hin habe er, der Beklagte, den Vertrag unterzeichnet. Während des Gesprächs habe
Herr X mit der Mitarbeiterin der Klägerin, Frau X, telefonisch gesprochen, um einen
Termin mit dem Webdesigner abzustimmen, wobei Frau X erklärte habe, dass der
Termin erst 14 Tage nach Ablauf der Rücktrittsfrist vereinbart werden könne.
16
Die Klägerin hat ursprünglich die Zahlung von außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 75,25 € geltend gemacht.
17
Entscheidungsgründe:
18
Die Klage ist zulässig und begründet.
19
I.
20
Die Klage ist im Urkundsprozess gem. § 592 f. ZPO statthaft.
21
Grundsätzlich kann jeder Zahlungsanspruch im Urkundsprozess geltend gemacht
werden, soweit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen mit Urkunden
beweisbar, unstreitig oder offenkundig sind.
22
Nach § 1 der AGB der Klägerin ist das monatliche Entgelt halbjährlich im Voraus, das
erste Entgelt mit Vertragsschluss zu zahlen. Die ist unstreitig und durch Vorlage des
Originalvertrages belegt. Damit sind die Voraussetzungen des Zahlungsanspruches
vorgetragen und urkundlich belegt unabhängig von der rechtlichen Einordnung des
Vertrages als Miet-, Werk, Dienstleistungsvertrag oder als (Misch-)Vertrag eigener Art.
23
Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die vertragliche
Vorleistungspflicht; solche werden auch nicht von dem Beklagten geltend gemacht. Die
Wirksamkeit einer vertraglichen Vorleistungsklausel ist nach § 307 BGB n.F. zu
beurteilen. Sie ist gerechtfertigt, wenn für sie ein sachlich berechtigter Grund gegeben
ist und keine überwiegenden Interessen des Vertragspartners entgegen stehen. Es liegt
auf der Hand, dass die (Vor-)Leistung der Klägerin durch Erstellung der Internetpräsenz
zu Vertragsbeginn in wirtschaftlicher Hinsicht den Schwerpunkt der vertraglichen
Leistung darstellt (der ungefähre Marktpreis hierfür dürfte mindestens die Hälfte der
Vergütung über die gesamte Laufzeit betragen, die Klägerin selbst bietet die bloße
24
Erstellung einer Internetpräsenz ohne laufendes Hosting mit Betreuung und
Aktualisierung für knapp 3.000,00 € an). Ist insoweit nicht die Vergütung sichergestellt,
riskiert die Klägerin erhebliche Verluste. Dies muss umso mehr gelten, als die
Zielgruppe der Klägerin - wie offenbar auch hier- häufig in finanzielle Schwierigkeiten
gerät. Überwiegende Interessen der Kunden sind im Hinblick auf die überschaubaren
Kosten nicht ersichtlich und insbesondere vorliegend auch nicht dargelegt. Jedenfalls
im Laufe des ersten Vertragsjahres kann der Kunde die Güte der Leistung der Klägerin
abschätzen und geeignete Maßnahmen ergreifen (z.B.: Klage auf Rückzahlung
und/oder Feststellung einer wirksamen Vertragsbeendigung).
II.
25
Die Klage ist auch begründet.
26
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch für das zweite Vertragsjahr gem. §§
241, 311 bzw. 631, 535 BGB i.V.m. Ziff. II des Vertrages und § 1 der AGB zu.
27
1.
28
Die monatlichen Beiträge sind in Höhe von insgesamt 1.680,84 EUR nach dem
29
Obengesagten nicht zur beanstandenden Fälligkeitsregelung fällig. Einen Anspruch im
Hinblick auf den noch nicht fälligen Betrag von 522,00 EUR kann gemäß §§ 257, 259
ZPO eingeklagt werden, da der Beklagte unmissverständlich die Leistung verweigert
hat. Soweit der Beklagte meint, die Regelungen fänden im Urkundsverfahren nicht
Anwendung, so ist dem nicht zu folgen. Wie der Beklagte selbst vorträgt, ist Zweck des
Urkundsprozesses, dem Kläger zu ermöglichen, schneller als im ordent-lichen
Verfahren zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen. Das gilt auch für noch nicht
fällige Beträge, deren Leistung aber bereits jetzt verweigert wird.
30
2.
31
Das Vertragsverhältnis ist auch nicht durch Kündigung vom 22.02.2005 beendet.
32
a)
33
Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit kommt hier
nicht in Betracht.
34
Insbesondere ist die vereinbarte Vertragslaufzeit nicht wegen Verstoßes gegen § 307
BGB unwirksam. Denn die mit drei Jahren vereinbarte Vertragslaufzeit stellt vorliegend
keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Eine solche kann nur
angenommen werden, wenn sie nicht durch berechtigte Interessen des Verwenders
gerechtfertigt ist und die Laufzeit zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der
wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Kunden führt. Hier rechtfertigt allein die
erhebliche Leistung der Klägerin zu Beginn des Vertragsverhältnisses durch Erstellung
der Internetpräsenz bereits eine mehrjährige Laufzeit, damit diese Kosten amortisiert
werden können. Ferner hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, durch
längerfristige Bindung ihren Materialeinsatz zu amortisieren und Planungssicherheit zu
erhalten. Überwiegende Belange der Kunden sind hier nicht ersichtlich und auch nicht
vorgetragen. Von einem Unternehmer kann und muss erwartet werden, dass er eine
35
Belastung von ca. 3.000,00 € für drei Jahre und die Kosten/Nutzen-Relation für sein
Unternehmen abschätzen kann. Entsprechend sind Laufzeiten für vergleichbare
Verträge über die Miete oder Wartung von Telekommunikationsanlagen von 5-10
Jahren in der Rechtsprechung anerkannt worden.
b)
36
Eine außerordentliche Kündigung kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, denn
der Beklagte hat Gründe für eine außerordentliche Kündigung nicht vorgetragen,
geschweige denn mit den im Urkundsprozess tauglichen Beweismitteln unter Beweis
gestellt.
37
3.
38
Der Zinsanspruch folgt aufgrund der vereinbarten kalendermäßigen Fälligkeit und der
Unternehmereigenschaft des Beklagten aus §§ 286 Abs. 2 Nr.1, 288 Abs. 2 BGB.
39
Nach allem war der Klage stattzugeben und dem Beklagten gem. § 599 Abs. 1 ZPO die
Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
40
III.
41
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269, 281 Abs. 1ZPO. Die Kläger hat
ausweislich ihres Antrags gemäß Schriftsatz vom 11.04.2006 die Klage auf Zahlung von
Rechtsanwaltsgebühren zurückgenommen, da sie im Zahlungsantrag nur noch die in
ihren Rechnungen aufgeführten Beträge addierte ohne Berücksichtigung der zunächst
geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltkosten. Die geringfügige
Zuvielforderung hat jedoch keine Kosten veranlasst.
42
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 11, 711 ZPO.
43
Streitwert: bis 12.04.2006 2.278,09 €.
44
danach 2.202,84 €
45