Urteil des AG Düsseldorf vom 29.03.2000

AG Düsseldorf: vergleich, verbindlichkeit, vorschlag, rechtsgrundlage, vollstreckbarkeit, mäkler, naturalobligation, datum, vergütung, erfüllung

Amtsgericht Düsseldorf, 56 C 18894/99
Datum:
29.03.2000
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
56 C 18894/99
Tenor:
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1
S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil un-
zweifelhaft nicht eingelegt werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der X GmbH kann von
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dem Beklagten nicht aufgrund des zwischen den Parteien auf
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entsprechenden Vorschlag der Rechtsvorgängerin der Klägerin
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geschlossenen Vergleichs Zahlung verlangen. Auch die durch
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den Vergleich begründete Verbindlichkeit des Beklagten kann
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von der Klägerin nicht klageweise geltend gemacht werden, da
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ihr in entsprechender Anwendung des § 656 Abs. 2 BGB entge-
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gensteht, daß es sich um eine Naturalobligation handelt, die
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zwar erfüllt, aber nicht eingeklagt werden kann. Der ur-
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sprünglich unter dem 06.12.1996 zwischen der Rechtsvorgänge-
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rin der Klägerin und dem Beklagten geschlossene diskrete
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Partnervermittlungsauftrag unterfällt der Regelung des § 656
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Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. BGH NJW 1990,
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2550). Die ursprünglich zwischen den Parteien getroffene Ver-
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einbarung begründet daher keine Verbindlichkeit, so daß die ur-
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sprünglich zwischen den Parteien vereibarte Vergütung in Hö-
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he von 11.385,00 DM von der Klägerin nicht eingeklagt werden kann.
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Gleiches gilt für den auf Vorschlag der Rechtsvorgängerin der
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Klägerin geschlossenen Vergleich, nach dem sich der Beklagte
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verpflichtet hat, an die Rechtsvorgängerin der Klägerin 25 %
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des ursprünglichen Vertragswertes, mithin 2.846,25 DM zu zah-
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len. Dieser Vergleich unterfällt der Vorschrift des § 656
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Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung. Danach wird eine Verbind-
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lichkeit auch durch eine Vereinbarung nicht begründet, die
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der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem
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Mäkler gegenüber eingeht. Zwar ist es grundsätzlich richtig,
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daß ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich für die
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in diesem eingegangenen Leistungspflichten eine selbständige
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Rechtsgrundlage schafft (vgl. BGH WM 79, 205), jedoch hindert
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dies nicht die entsprechende Anwendung des § 656 Abs. 2 BGB
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auch auf diese neue "Verbindlichkeit". Selbst für den Fall,
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daß es sich dabei um ein selbständiges Schuldversprechen han-
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delt, mithin um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, bestimmt §
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656 Abs. 2, daß es gleichwohl dabei verbleibt, daß die so ge-
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schaffene Verbindlichkeit vom Gläubiger nicht eingeklagt wer-
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den kann. Damit soll nämlich gerade verhindert werden, daß
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die fehlende Einklagbarkeit durch weitere Vereinbarungen um-
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gangen wird.
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Dies gilt auch für den hier zwischen den Parteien geschlosse-
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nen Vergleich. Nur wenn ein Vergleich die ernsthafte Ungewiß-
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heit beseitigen soll, ob eine Schuld nach § 656 oder eine an-
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dere vollgültige vorliegt, kann der Vergleichsschluß dazu
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führen, daß eine selbständige Verbindlichkeit begründet wird,
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die auch einklagbar ist. Unverbindlich ist der Vergleich je-
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doch dann, wenn er die Schuld aus dem Partnervermittlungsver-
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trag der Höhe nach festlegen will (vgl. Palandt/Sprau, BGB,
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58. Aufl., § 762 Rdnr. 7). So liegt der Fall hier, denn die
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Parteien streiten nicht darüber, ob denn der ursprüngliche
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Partnervermittlungsauftrag aus einem anderen Rechtsgrund ei-
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nen Anspruch gibt, der vergleichsweise geregelt werden soll-
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te, sondern auf Vorschlag der Rechtsvorgängerin der Klägerin
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wurde lediglich der ursprünglich vereinbarte Vergütungsbetrag
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auf 25 % reduziert. In diesem Fall verbleibt es nach § 656
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Abs. 2 BGB analog bei der Nichteinklagbarkeit auch der aus
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dem Vergleich begründeten Verbindlichkeit.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung
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über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11,
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711, 713 ZPO.
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