Urteil des AG Düsseldorf vom 31.10.2007
AG Düsseldorf: einfahrt, wegerecht, verwaltung, grundstück, anbau, einheit, vergleich, verkehrssicherheit, breite, genehmigung
Amtsgericht Düsseldorf, 290 II 224/06 WEG
Datum:
31.10.2007
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
290 II 224/06 WEG
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch die Richterin am Amtsgericht X
am 31.10.2007
b e s c h l o s s e n:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.10.2006 zu TOP 2
wird für ungültig erklärt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2).
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
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I.
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Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die eingangs bezeichnete
Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 3) ist.
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Im vorliegenden Verfahren ficht die Beteiligte zu 1) den Beschluss der
Eigentümerversammlung vom 20.10.2006 zu TOP 2 an. Hierzu wurde ein
Vergleichsvorschlag des Amtsgerichts X im Verfahren X mit der Maßgabe
angenommen, dass der jeweilige Sondereigentümer der Einheit Nr. 12 das Recht hat,
auf seine Kosten einen Bodenschweller in der Einfahrt zu installieren. Der Vergleich
wurde auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses am 26.10.2006 geschlossen.
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Der Beschlussfassung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Im Verfahren X wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft von der benachbarten
Wohnungseigentümergemeinschaft Xstraße 121 auf Entfernung einer auf ihrem
Grundstück im Bereich der Einfahrt zum Grundstück Xstraße 121 befindlichen
Betonaufkantung sowie einer Betonaufkantung zur Abstützung eines Balkonträgers in
Anspruch genommen. Der Wohnungseigentümergemeinschaft Xstraße 121 steht
hinsichtlich dieser Einfahrt ein Wegerecht zu. Anlässlich einer Erörterung der Sach- und
Rechtslage wies das Gericht im Verfahren X darauf hin, dass es hinsichtlich der
Betonaufkantung vor dem Anbau einen Eingriff in das Wegerecht sehe, nicht jedoch
hinsichtlich der Betonaufkantung zur Abstützung des Balkonträgers. Es schlug daher
unter anderem folgenden Vergleich vor:
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"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die im Einfahrtsbereich des
Grundstücks Xstraße 16 noch befindliche Abstützung des Balkonträgers nicht
entfernt werden braucht. Lediglich die hervorstehende Ecke müsste etwas
abgeflacht werden.
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Der Sockel vor dem Hinterhaus wird entfernt. Unter dem Sicherheitsaspekt wird
eine Bodenschwelle aufgebracht."
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Die Beteiligte zu 1) ist Sondereigentümerin der im Einfahrtsbereich gelegenen
Sondereigentumseinheit Nr. 12. Ihre Wohnungseingangstür befindet sich im Bereich der
Zufahrt. Zur Veranschaulichung wird auf die im Gutachten der Sachverständigen X vom
30.8.2007 erstellten Fotos Bezug genommen. Der nunmehr im Zuge des Vergleichs
entfernte Betonsockel diente als Podest zum Betreten ihrer Wohnung. Der Betonsockel
war von der Beteiligten zu 1) errichtet worden. In der Eigentümerversammlung vom
17.5.2006 wurde zu TOP 13 der Sockel vor dem Anbau der Einheit 12 einstimmig
akzeptiert mit der Maßgabe, dass die Beteiligte zu 1) die übrigen Eigentümer im Streitfall
von Anwalts- und Gerichtskosten freistellt.
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Die Beteiligte zu 1) trägt vor, der angefochtene Beschluss greife in ihre Rechte ein. Das
Podest sei baurechtlich als Schutzstreifen und zur Erreichung der erforderlichen Höhe
für eine Treppenstufe erforderlich. Der Beschlussfassung stehe der Beschluss der
Eigentümerversammlung vom 17.5.2006 entgegen.
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Die Beteiligte zu 1) beantragt sinngemäß,
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wie erkannt.
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Die Beteiligte zu 3) beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Beteiligte zu 3) ist der Ansicht, der Beschluss entspreche ordnungsgemäßer
Verwaltung.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.5.2007. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen X vom
30.8.2007 Bezug genommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
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zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Der Antrag hat Erfolg.
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Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.10.2006 zu TOP 2 entspricht nicht
Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und ist aufzuheben.
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Der Beschluss ist zwar nicht allein deswegen zu beanstanden, weil dieser im
Widerspruch zum Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.5.2006 zu TOP 13
steht. Denn die Eigentümerversammlung kann grundsätzlich abändernde
Zweitbeschlüsse fassen, muss dabei aber schutzwürdige Belange aus Inhalt und
Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigen. Angesichts dessen kann die
Gemeinschaft dem Vergleichsvorschlag des Gerichts auf Entfernung des Betonsockels
nur zustimmen, wenn dies nicht zu einem Nachteil aufseiten der Beteiligten zu 1) führt.
Dies ist aber vorliegend der Fall.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass die Entfernung des Betonsockels für die Beteiligte zu 1) nachteilig ist. Nach den
Feststellungen der Sachverständigen X, die die Beteiligten nicht angegriffen haben,
führte die Entfernung des Betonsockels dazu, dass die Höhe der Eingangsstufe
nunmehr 32 cm beträgt, was nach DIN 18065, Gebäudetreppen, unzureichend ist, da
hiernach der Auftritt mindestens 23 cm betragen soll. Ferner sah sie es unter
Berücksichtigung der Verkehrssicherheit als erforderlich an, die nicht befestigte Fläche
zu befestigen und einen seitlichen Streifen in einer Breite von mindestens 50 cm zu
markieren. Im Rahmen einer Beschlussfassung zur Genehmigung des
Vergleichsvorschlags hätte das daher berücksichtigt werden müssen.
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Sollte aufgrund des Wegerechts die Errichtung eines Auftrittes von mindestens
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23 cm nicht möglich sein, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn dann
hätte die Gemeinschaft im Rahmen einer Annahme eines Vergleichsvorschlags darüber
nachdenken müssen, den Hauseingangsbereich zu verlegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.
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Danach war es billig, die Gerichtskosten des Verfahrens den Beteiligten zu 2) als
Unterlegenen aufzuerlegen.
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Für die Überbürdung außergerichtlicher Kosten bestand hingegen kein Anlass. Es
entspricht in Wohnungseigentumsangelegenheiten der Regel, dass jeder Beteiligte
seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Außergewöhnliche Umstände, die
eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Verfahren nicht
zu Tage getreten.
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