Urteil des AG Düsseldorf vom 20.06.2003

AG Düsseldorf: wiederbeschaffungswert, verkehrsunfall, zugang, drucksache, 1849, entschädigung, markt, sachverständiger, restitution, geschädigter

Amtsgericht Düsseldorf, 235 C 2440/03
Datum:
20.06.2003
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
235 C 2440/03
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2003
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 950,04 EUR nebst 5 % Zin-
sen über den Basiszinssatz seit dem 28.03.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abzuwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall, der sich am 30.09.2002 ereignete. Der Versicherungsnehmer der
Beklagten fuhr mit seinem Pkw von einer Baustellenampel infolge einer
Unaufmerksamkeit im Rahmen eines Rückstaus auf das Krad des Klägers auf. Die
alleinige Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden des Klägers ist
zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat nach dem Unfall das Gutachten des
Sachverständigen X zum unfallbedingten Schaden eingeholt, auf das verwiesen wird
(Bl. 7 bis 17 d.GA.). In diesem Gutachten setzte der Sachverständige X den
Wiederbeschaffungswert auf brutto 3.300,-- EUR und den Restwert auf 300,-- EUR fest.
Der Sachverständige X stellte dem Kläger eine Rechnung für seine Bemühungen in
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Höhe von 494,86 EUR aus. Dieser Betrag wurde von dem Beklagten nicht ersetzt.
Ebenso ersetzte die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 455,18 EUR in Höhe
der im Wiederbeschaffungswert von 3.300,-- EUR enthaltenen 16 %-igen
Mehrwertsteuer nicht.
Der Kläger behauptet der Sachverständige habe den Wiederbeschaffungswert und den
Restwert zutreffend festgesetzt. Das vom Beklagten vorgelegte Angebot in Höhe von
1.230,-- EUR sei erst am 14.10.2002 übermittelt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das
verunfallte Krad bereits eine Woche verkauft gewesen. Es handele sich um ein
"Ausreißerangebot", welches nicht den allgemeinen, sondern einem sogenannten
Sondermarkt zuzuordnen sei. Für ihn als Geschädigten habe jedoch kein Grund
bestanden, das Krad auf diesen Sondermarkt anzubieten.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Mehrwertsteuer dürfe aus dem Wiederbeschaffungswert
gemäß dem Gutachten des Sachverständigen X nicht herausgerechnet werden. Er habe
aufgrund des eingetretenen Totalschadens den Anspruch auf die volle
Geldentschädigung einschließlich der Mehrwertsteuer. Die Neuregelung im Rahmen
des § 249 Abs. 2 BGB gelte nicht für Kompensationsfälle des § 251 BGB.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 950,04 EUR zuzüglich 5
Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, das Gutachten sei für die Schadensregulierung unbrauchbar.
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Es sei grob falsch gewesen, den Restwert des Motorrades mit einem Betrag in Höhe
von 300,-- EUR anzusetzen. Der Sachverständige sei verpflichtet gewesen, den
sogenannten Sondermarkt in Anspruch zu nehmen. Dann wären ihm Angebote
zugegangen, die im oberen Bereich zwischen 900,-- und 1.230,-- EUR gelegen hätten.
Durch den Verkauf des Krades für 300,-- EUR sei der Beklagten ein erheblicher
Schaden entstanden.
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Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer stehe dem
Kläger nicht zu. Auch bei einer fiktiven Abrechnung nach § 251 BGB dürfe der
Geschädigte in einem Verkehrsunfall nicht verdienen. Die Mehrwertsteuer
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könne nur dann beansprucht werden, wenn sie tatsächlich angefallen sei.
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Das Gericht hat den Parteien im Termin am 17.04.2003 einen richterlichen Hinweis
gemäß § 139 ZPO erteilt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist vollumfänglich begründet.
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Der Kläger ist nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2
Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit den §§ 823, 249, 251 BGB berechtigt, von
der Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 950,04 EUR zu
beanspruchen.
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I.
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1.
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Zunächst steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten gemäß
den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 12 StVG, 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz in
Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu. Danach kann der Geschädigte den für die
Herstellung der durch den Unfall beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag
verlangen. Hierunter fallen nach allgemeiner Meinung auch die Kosten für die
Einholung eines Kfz-Gutachtens.
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In diesem Zusammenhang kann die Beklagte mit ihren Einwendungen hinsichtlich der
angeblichen Unbrauchbarkeit des Gutachtens in Bezug auf die Höhe des vom
Sachverständigen berechneten Restwertes nicht gehört werden. Bereits im Termin am
17.04.2003 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger dem Grunde nach
einen Schadensersatzanspruch geltend macht. Ansprüche könnten allein deswegen
ausgeschlossen sein, weil der Kläger im Rahmen der Einholung des Gutachtens gegen
seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Ein
derartiger Verstoß ist lediglich dann gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahme
unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder
- minderung ergreifen würde (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 254 Rn. 32
m.w.N.). Da die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den
Geschädigten selbst zwischen den Parteien unstreitig ist, könnte dem Kläger allenfalls
ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht nachgesagt werden, wenn er einen
erkennbaren überteuerten Sachverständigen ausgewählt oder aber eine offensichtlich
überhöhte Rechnung des Sachverständigen nicht moniert hätte. Beide
Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.
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Zum einen hat die Beklagte Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Klägers
nicht dargetan. Zum anderen kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, der
Rechnung des Sachverständigen X nicht entgegengetreten zu sein. Hinsichtlich seiner
Pflichten im Rahmen der Prüfung einer Sachverständigenrechnung sind an den
Geschädigten keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Mangels eigener Sachkunde
wird der Geschädigte selber kaum nachvollziehen können, ob bzw. inwieweit der
Sachverständige ein unbrauchbares Gutachten abgeliefert hat und damit Abzüge von
den Sachverständigenrechnung gerechtfertigt wären. Es muss sich dem Kläger nicht
aufdrängen, dass der Restwert durch den Sachverständigen in Höhe von 300,-- EUR zu
gering bemessen wurde. Vielmehr ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der
Geschädigte die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen
Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf
dem allgemeinen Markt ermittelt hat (vgl. BGH NJW 1993, 1849 ff.). Besondere
Umstände, die dem Kläger als Geschädigten Veranlassung hätten geben können,
günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen und seiner
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Schadensminderungspflicht zu genügen (vgl. BGHZ 43, 189, 194) hat die Beklagte nicht
dargetan. Der Kläger hat vielmehr konkret vorgetragen, das verunfallte Krad bereits 1
Woche vor Zugang des am 14.10.2002 von der Beklagten übermittelten
Restwertangebotes von 1.230,-- EUR veräußert zu haben. Diesem Vorbringen des
Klägers ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Es hat daher gemäß 138
Abs. 3 ZPO als zugestanden und unstreitig zu gelten.
2.
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Des Weiteren hat die Beklagte auch gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1
und 2 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 251 BGB die im
Wiederbeschaffungswert ausgewiesenen Mehrwertsteuer in Höhe von vorliegend
455,18 EUR an den Kläger zu ersetzen. Dabei finden auf den vorliegenden Fall nach
Artikel 229 § 8 Abs. 1 EGBGB die §§ 249 ff. BGB neuer Fassung Anwendung, da sich
der streitgegenständliche Unfall nach dem 31.07.2002 ereignete.
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Die Neuregelung des Schadensersatzrechts in Bezug auf die von dem Schädiger zu
ersetzende Mehrwertsteuer gilt nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich nur für
Restitutionsfälle des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der amtlichen Begründung der
gesetzlichen Neuregelung (BT Drucksache 14/7752 Seiten 13, 23) sollte die
Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gerade für die Fälle Anwendung finden, in
denen die Entschädigung am Integritätsinteresse des Geschädigten zu bemessen ist,
nicht dagegen wenn gemäß § 251 BGB ein Ersatz des Wertinteresses erfolgt. Nach dem
ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollte die Neuregelung daher nicht auf die
sogenannten "Kompensationsfälle" des § 251 BGB erstrecken. Vorliegend hat die
Beklagte dem Kläger Ersatz nach der Vorschrift des § 251 BGB geleistet. Es lag ein
sogenannter "echter Totalschaden" vor. Die vom Sachverständigen dazu taxierten
Reparaturkosten überstiegen einen Betrag in Höhe von 130 % des
Wiederbeschaffungswertes. Deshalb hat die Beklagte unstreitig Schadensersatz auf
Basis des Wiederbeschaffungswertes geleistet. Der Kläger als Geschädigter hat von der
Beklagten gerade nicht die Kosten der Wiederherstellung, d.h. der Restitution des
verunfallten Krades erhalten, sondern in Höhe des Wiederbeschaffungswertes - nach
Abzug des Restwertes - einen Ausgleich für die erlittene Vermögensminderung. Dabei
entsprach es offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers in derartigen Fällen "der
Schadenskompensation" den Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht durch
Abzug der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteuer zu verringern.
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II.
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Die Zinsentscheidung begründet sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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