Urteil des AG Düsseldorf vom 17.11.2006

AG Düsseldorf: hotel, entschädigung, kündigung, minderung, auflage, schmerzensgeld, wachpersonal, reiseveranstalter, reiseleiter, bauarbeiten

Amtsgericht Düsseldorf, 20 C 10444/06
Datum:
17.11.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 10444/06
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2006
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 332,36 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
14.02.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von
40,72 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
werden dem Kläger zu 1. zu 35 %, der Klägerin zu 2. zu 53 % und der
Beklagten zu 12 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt dieser selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt sie selbst zu 81 %
und die Beklagte zu 19 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die
jeweils gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin buchte für den Zeitraum vom 25.07. bis 01.08.2005 für sich und ihren
damals 10 Jahre alten Sohn eine Reise in die Türkei nach X in das Hotel X, 5 Sterne, zu
einem Gesamtpreis von 1.034,00 € bei der Beklagten.
2
Unter der Rubrik "Lage" heißt es in der Katalogbeschreibung u.a.: "Das Hotel liegt direkt
am hoteleigenen feinen Kies-/Sandstrand mit steilem Übergang ins Wasser".
3
Unter "Sport/Unterhaltung" heißt es u.a.: "Gegen Gebühr: Tennis bei Flutlicht, Billard,
Kanu, Massage, Internetecke und verschiedene Wassersportmöglichkeiten bei
Privatanbietern am Strand."
4
Am 28.07.2005 ereignete sich zur Frühstückszeit eine Schießerei mit Handfeuerwaffen.
Die auf dem hoteleigenen Strand direkt an der Hotelmauer arbeitenden Bootsverleiher
gerieten untereinander in Streit. Sie schossen mit Handfeuerwaffen wild um sich, wobei
vier Bootsverleiher getötet wurden. Zwei Hotelgäste, ein Ukrainer auf dem Tennisplatz
sowie ein russisches Kind am Swimmingpool – wurden angeschossen und mussten in
ein Krankenhaus eingeliefert werden. Alle Hotelgäste mussten den Strand sowie die
Hotelaußenanlage verlassen und ins Hotelgebäude gehen. Kurz vor Mittag durften alle
Hotelgäste wieder hinausgehen. Informationen über das Geschehen gab es zu diesem
Zeitpunkt nicht. Nach ca. 30 Minuten mussten wieder sämtliche Hotelgäste den Strand
und die Hotel-Außenanlage räumen und ins Hotelgebäude gehen, da die
Familienmitglieder der getöteten Bootsverleiher in die Hotelaußenanlage kamen und
sich stritten. Die Polizei entfernte daraufhin diese Familienmitglieder aus der
Hotelanlage. Erst nachmittags durften die Hotelgäste schließlich wieder in die
Hotelaußenanlage zurück.
5
Wie andere Gäste auch verlangte die Klägerin zu 2. für sich und den Kläger zu 1. von
dem Reiseleiter, umgehend nach Hause geflogen zu werden. Der Reiseleiter lehnte
dies gegenüber der Klägerin zu 2. wie auch gegenüber anderen Gästen ab. Er bot den
Gästen der Beklagten an, in ein anderes Hotel im 85 km entfernten X umzuziehen.
6
Diesen Vorschlag nahm die Klägerin zu 2. nicht an. Sie verbrachte die vertraglich
vorgesehene restliche Reisezeit im Hotel X.
7
Die Klägerin behauptet, sie habe am 28.07.2005 gegenüber dem Reiseleiter der
Beklagten den Reisevertrag außerordentlich und fristlos gekündigt. Sie ist der
Auffassung, die Beklagte sei daher der Klägerin zu 2. zur Erstattung des vollständig
Reisepreises und beiden Klägern zu einer Entschädigung für entgangene
Urlaubsfreuden für die gesamte Reisezeit verpflichtet.
8
Die Schießerei habe innerhalb der Hotelanlage stattgefunden. Der Vorschlag, in ein
anderes Hotel umzuziehen, sei für die Klägerin zu 2. nicht annehmbar gewesen.
9
Der Kläger zu 1. sei aufgrund des Vorfalls verstört gewesen, wegen der nachfolgenden
physischen und psychischen Auswirkungen des Vorfalls habe die Reise keinen
Erholungswert mehr für die beiden Kläger gehabt. Der Kläger zu 1. habe unter nervösen
Angstzuständen gelitten und nachts unruhig geschlafen. Er habe jede Nacht in das Bett
eingenässt, so dass jeden Morgen das Zimmermädchen das Bett habe neu machen
10
müssen.
Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte hafte zum einen für das Fehlverhalten der
in ihrem Auftrag bzw. im Auftrag ihres Vertragshotels auf dem hoteleigenen Strand
arbeitenden Bootsverleiher als ihren Erfüllungsgehilfen.
11
Zum anderen hätten es die Hotelleitung und die Mitarbeiter des Hotels schuldhaft
versäumt, neben dem Ausgang von der Hotelanlage zum hoteleigenen Strand auch den
Seiteneingang der Hotelanlage durch Wachpersonal schützen zu lassen. In der Türkei
gehöre es wegen der dort angespannten Sicherheitslage in Hotels der 5-Sterne-
Kategorie zur Standardausstattung, dass sämtliche Zugänge zur Hotelanlage durch
Wachpersonal vor unbefugtem Zutritt geschützt würden.
12
Wegen des gravierenden Vorfalls habe die Reise auch nach der Kündigung für die
Kläger keinen Erholungswert mehr gehabt.
13
Hilfsweise könne der Reisepreis gemindert werden, weil nach einer leichten
Verzögerung der Abflugzeit auf dem Hinflug der Bus sehr spät vom Flughafen
abgefahren sei und unterwegs noch mitten in der Nacht ca. 15 Minuten Pause gemacht
habe, so dass die Kläger erst gegen 4.00 Uhr morgens im Hotel angekommen seien.
Der Transfer habe also 3 Stunden gedauert.
14
Nach der in der Hotelbeschreibung der Beklagten angegebenen Entfernung habe der
Transfer allenfalls eine Stunde dauern dürfen.
15
Über die ganze Reisezeit hinweg habe täglich direkt vor dem Hotelzimmerfenster und
dem Balkon der Kläger in der Zeit von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr durchgehend massiver
Baulärm geherrscht. Mittels einer lauten Schleif- oder Trennmaschine seien auf dem Hof
unmittelbar vor dem Balkon des Zimmers der Klägerin große Metallplatten zertrennt und
gehämmert worden. Wegen der Bauarbeiten sei an Ruhe im Zimmer tagsüber nicht zu
denken gewesen. Auch ein Ausschlafen sei morgens nicht möglich gewesen.
16
Der hoteleigene Swimmingpool sei aufgrund mangelhafter Reinigung mit Bakterien
verunreinigt gewesen, so dass sich die Klägerin zu 2. einen Vaginalinfekt mit Bakterien
zugezogen habe. Erste Anzeichen des Infekts habe die Klägerin zu 2. abends am
Rückreisetag bemerkt. Sogleich am nächsten Tag habe sie sich ihrem Frauenarzt
vorgestellt, der die vorgenannte Diagnose gestellt habe.
17
Der Kläger zu 1. begehrt von der Beklagten Entschädigung wegen entgangener
Urlaubsfreuen in Höhe von 432,00 € sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe
von mindestens 500,00 €.
18
Die Klägerin zu 2. begehrt von der Beklagten Rückzahlung des gesamten Reisepreises
in Höhe von 1.034,00 €, Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe
von 432,00 €, Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250,00 € sowie Ersatz von
Arzneikosten in Höhe von 24,20 €.
19
Die Kläger beantragen,
20
1.
21
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 1.490,20 € sowie ein der
Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von
mindestens 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von je 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2006 sowie vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,48 € zu zahlen;
22
2.
23
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 432,00 € sowie ein der
Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von
mindestens 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von je 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2006 sowie vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 68,61 € zu zahlen.
24
Die Beklagte beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Sie wendet gegenüber den geltend gemachten Minderungsansprüchen wegen
Baulärms sowie verschmutzten Swimmingpools ein, dass diese Umstände der
Reiseleitung – dies ist unstreitig – nicht angezeigt wurden.
27
Eine Kausalität zwischen Vaginalinfekt und angeblich verunreinigten Swimmingpool sei
nicht schlüssig dargetan.
28
Eine ausdrückliche Kündigung des Reisevertrages habe die Klägerin zu 2. nicht
ausgesprochen.
29
Zudem fehle es an einem Kündigungsgrund. Die Reise sei nicht infolge eines Mangels
"erheblich beeinträchtigt" gewesen. Ein Reisemangel habe nicht vorgelegen. Die
Schießerei habe nicht innerhalb der Hotelanlage stattgefunden, sondern auf einem
Strandabschnitt zwischen dem Hotel X und dem Hotel X. Dabei handele es sich um
einen öffentlich zugänglichen Strandbereich, der nicht dem Hotel X gehöre.
30
Soweit es zu Verletzungen zweier Hotelgäste des X gekommen sei, habe dies daran
gelegen, dass diese von verirrten Kugeln getroffen worden seien, nicht aber weil sich
der Schusswechsel innerhalb der Hotelanlage abgespielt habe.
31
Bei den Bootsverleihern habe es sich weder um Angestellte des Hotels noch um solche,
die mit dem Hotelmanagement in anderer Weise in irgendwelchen vertraglichen
Beziehungen gestanden hätten, gehandelt.
32
Zur Aufstellung von Wachpersonal sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.
33
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
35
I.
36
Die Klägerin zu 2. hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des
37
Reisepreises in Höhe von 332,36 € nach §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB bzw. § 651 e
Abs. 3 Satz 2, 812 BGB.
Da die Kläger die Leistungen der Beklagten bis zum letzten Reisetag in Anspruch
genommen haben, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Reisevertrag wirksam
gekündigt worden ist.
38
Geht man von einer wirksamen Kündigung aus, gilt § 651 e Abs. 3 BGB. Nach § 651 e
Abs. 3 Satz 1 BGB verliert der Reiseveranstalter grundsätzlich den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis, wenn der Vertrag gekündigt wird. Allerdings kann er nach §
651 e Abs. 3 Satz 2 BGB für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch
zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende
Entschädigung verlangen. Dies gilt nach § 651 e Abs. 3 Satz 3 BGB nur dann nicht,
wenn diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein
Interesse haben, was vorliegend nicht der Fall ist, wie noch ausgeführt wird.
39
Die Klägerin zu 2. hat sich demgemäss den um eine Minderung reduzierten Reisepreis
nach § 651 e Abs. 3 Satz 2 BGB anrechnen zu lassen.
40
Zum selben Ergebnis führen bei Annahme einer nicht wirksamen Kündigung §§ 651 d
Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB. Auch in diesem Falle ist der Reisepreis um eine berechtigte
Minderung zu kürzen.
41
Die Reise war aufgrund der am 28.07.2005 in den Morgenstunden stattgefundenen
Schießerei mit Handfeuerwaffen mit einem Mangel nach § 651 c Abs. 1 BGB behaftet.
42
Die Einstandspflicht des Reiseveranstalters kann sich bei vernünftiger Betrachtung der
Risikoverteilung nicht auf das nach dem Leistungsprogramm nicht geschuldete Umfeld
des Reiseziels erstrecken. In der Regel hat der Reiseveranstalter hierfür durch die in
seinem Prospekt enthaltenen Beschreibungen keine Gewähr übernommen (z.B.
öffentlicher Strand, Sauberkeit des Meeres). Dieses Risiko zählt dann zum allgemeinen
Lebensrisiko und zum Gefahrenbereich des Reisenden. Eine allgemeine Überfallgefahr
in einer Urlaubsregion begründet demgemäss grundsätzlich keinen Mangel (Führich,
Reiserecht, 4. Auflage, Rn. 212 m.N.).
43
Vorliegend standen die am 28.07.2005 stattgefundenen Ereignisse jedoch im
sachlichen Zusammenhang mit vertraglich im Reisekatalog von der Beklagten
übernommenen Leistungspflichten. Zudem fand die Schießerei auch nach dem
Beklagtenvortrag jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Hotelanlage statt und
hatte aufgrund zweier verirrter Kugeln sogar unmittelbare Auswirkungen auf zwei
Reisende, die sich in der Hotelanlage aufhielten.
44
Auch wenn die Beklagte bzw. das Hotel als ihr Leistungsträger kein Verschulden an
dem Vorfall traf, rührte der Vorfall aus der Sphäre des Hotels her, da er von
Bootsverleihern ausging, die u.a. für die im Katalog versprochenen
Wassersportmöglichkeiten am hoteleigenen Strand sorgten und die zudem vom Hotel
auf der Anlage jedenfalls geduldet wurden.
45
Die Gewährleistung nach § 651 c Abs. 1 BGB ist verschuldensunabhängig (vgl. Führich,
Reiserecht, 4. Auflage, Rn. 209 (5)).
46
Am 28.07.2005 war die Klägerin berechtigt, den Reisepreis um 100 % zu mindern.
47
Von der Frühstückszeit bis zum Nachmittage herrschte in der Hotelanlage
Ausnahmezustand, die Reisenden wurden zweimal für längere Zeit wieder in ihre
Zimmer geschickt und duften die Außenanlagen nicht betreten. Hinzukommt der bei
objektiver Betrachtungsweise mit dem Vorfall für die Kläger verbundene Schock und die
Bestürzung über die Tötung von vier Einheimischen und die Verletzung von zwei
Reisenden.
48
Am darauffolgenden Tage, dem 29.07.2005, konnte der Reisepreis um 50 % gemindert
werden. Die Bewegungsfreiheit innerhalb der Hotelanlage war für die Kläger an diesem
Tage wieder vollumfänglich hergestellt, allerdings wirkte der Schock nur einen Tag nach
dem Geschehenen noch derart nach, dass eine 50-prozentige Minderung des
Reisepreises ausreichend, aber auch angemessen ist.
49
Vom 30.07.2005 bis zum Abfahrtstage des 01.08.2005 konnte der Reisepreis um
50
25 % gemindert werden. Bei der Bemessung dieser Minderungsquote ist maßgeblich zu
berücksichtigen, dass der Vorfall nunmehr bereits mindestens zwei Tage zurücklag, so
dass üblicherweise die emotionale Beeinträchtigung zwar noch vorhanden ist, aber
deutlich nachlässt.
51
Die Voraussetzungen des §§ 651 e Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach der Reiseveranstalter
für die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen keinerlei
Entschädigung verlangen kann, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des
Vertrages für den Reisenden kein Interesse haben, liegen demgemäss nicht vor.
52
Die Ansprüche der Klägerin zu 2. sind nicht anteilig zu kürzen, weil sie das
Abhilfeangebot der Beklagten nicht angenommen hat.
53
Durch den Umzug an einen anderen Urlaubsort wäre die seelische Beeinträchtigung
nicht in maßgeblicher Weise abgemildert worden, wobei aufgrund des erforderlich
werdenden Umzuges über eine Strecke von über 80 km wiederum die Reiseleistung
zusätzlich beeinträchtigt worden wäre.
54
Es ergibt sich demgemäss die folgende Berechnung:
55
28.07.2005 100 % = 1.034,00 € : 7 Reisetage = 147,71 €
56
29.07.2005 50 % = 1.034,00 € : 7 : 2 = 73,86 €
57
30.07. bis 01.08.2005 25 % = 36,93 € x 3 = 110,79 €
58
insgesamt 332,36 €.
59
Darüber hinausgehende Minderungsansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
60
Die Klägerin hat für die Zeit vom 25.07. bis 27.07.2005 keine Minderungsansprüche
wegen des Vorfalls vom 28.07.2005, da die Reiseleistung aufgrund des Vorfalls nicht
rückwirkend beeinträchtigt wurde.
61
Die Klägerin hat auch nicht das Vorliegen weiterer Mängel nach § 651 c Abs. 1 BGB
schlüssig dargetan.
62
Soweit sie behauptet, der Swimmingpool sei schmutzig gewesen und es hätten
Bauarbeiten stattgefunden, fehlt es an der erforderlichen Mängelrüge bei der
Reiseleitung, so dass die Kläger nach § 651 d Abs. 2 BGB mit Minderungsansprüchen
ausgeschlossen sind. Nach § 651 d Abs. 2 BGB tritt die Minderung nicht ein, soweit der
Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten, welches nach § 138 Abs. 3
ZPO als unstreitig anzusehen ist, wurden weder der angebliche Zustand des
Swimmingpools noch die Bauarbeiten bei der Reiseleitung angezeigt.
63
Die von den Klägern beanstandete Ankunftsverzögerung um einige Stunden
begründete allenfalls eine bloße Unannehmlichkeit, welche keine
Minderungsansprüche auslöst. Bei einer Landung des Flugzeuges um 1.00 Uhr Ortszeit
konnte angesichts der 85 km betragenden Entfernung zum Hotel ohnehin nicht damit
gerechnet werden, dass die Kläger schon um 2.00 Uhr im Hotel ankommen würden.
64
Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargetan, aufgrund des Zustandes des
Swimmingpools einen Vaginalinfekt erlitten zu haben. Vaginalinfekte können ebenso
wie andere Infekte auf vielerlei Ursachen beruhen. Von dem möglichen Bestehen einer
Infektionsquelle am Urlaubsort kann nicht ohne weiteres auf die Kausalität einer
Erkrankung geschlossen werden.
65
Bei bakteriellen Erkrankungen ist das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden
abzugrenzen. Der Reisende hat substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die
Ursache seiner Erkrankung in den hygienischen Verhältnissen des Hotels liegt (Führich,
Reiserecht, 4. Auflage, Rn. 286 mit Nachweis in Fußnote 291). Erst wenn zahlreiche
Gäste betroffen sind, spricht dies prima facie für die Zurechenbarkeit zur Risikosphäre
des Veranstalters (Führich, a.a.O.). Ist dem Reisenden der Sachvortrag der Erkrankung
zahlreicher anderer Gäste nicht möglich, bedarf es der substantiierten Darlegung nebst
Beweisantritt dazu, welche Art von Bakterien im Hotel vorhanden waren. Eine Probe
des Swimmingpoolwassers hat die Klägerin zu 2. offensichtlich nicht genommen und
labormäßig untersuchen lassen. Die Behauptung allgemeiner Verschmutzung des
Swimmingpools ist unzureichend.
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II.
67
Weder der Kläger zu 1. noch die Klägerin zu 2. haben gegen die Beklagte einen
Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € bzw. 250,00 € nach
68
§ 253 Abs. 2 BGB.
69
Das Verhalten der rivalisierenden Bootsverleiher kann der Beklagten nicht nach § 278
Satz 1 BGB zugerechnet werden. Hierbei kann die Rechtsfrage, ob es sich bei den
Bootsverleihern, obwohl sie nach dem Sachvortrag der Beklagten in keiner
vertraglichen Beziehung zum Hotel bzw. zur Beklagten standen, grundsätzlich um
Erfüllungsgehilfen der Beklagten handelte, als entscheidungsunerheblich dahinstehen.
70
Denn zur Begrenzung einer uferlosen Haftung für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen
ist es nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 114, 270; NJW 1993, 1705; 2001,
71
3190; zitiert in Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 278 Rn. 20) erforderlich, dass die
schuldhafte Handlung in innerem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht,
die der Schuldner dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung
zugewiesen hat. Für schuldhafte Handlungen des Erfüllungsgehilfen nur bei
Gelegenheit der Vertragserfüllung haftet der Schuldner nicht (RGZ 63, 343; BGH NJW
1965, 1709; VersR 1966, 1154; zitiert in Palandt a.a.O).
Bei der Schießerei zwischen den Bootsverleihern handelt es sich um kein Verhalten,
das in irgendeinem Zusammenhang mit dem eigentlichen Bootsverleih und den
Reisenden stand. Es handelte sich vielmehr um einen Exzess zwischen den
Bootsverleihern.
72
Etwas anderes würde gelten, wenn sich ein Reisender z.B. beim Einsteigen in ein Boot
aufgrund schuldhaften Verhaltens des Bootverleihers verletzen würde.
73
Die Beklagte haftet auch nicht aus Organisationsverschulden. Weder sie noch das Hotel
waren dazu verpflichtet, an sämtlichen Eingängen Wachen aufzustellen. Mit
Schießereien zwischen Einheimischen musste in einem Urlaubsort in der Türkei
niemand rechnen.
74
III.
75
Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von jeweils 432,00 € nach
§ 651 f Abs. 2 BGB.
76
Zum einen fehlt es auch insoweit an einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft der
Bootsverleiher.
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Im Übrigen kann Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit nur dann verlangt werden,
wenn "die Reise" im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB erheblich beeinträchtigt war. Hierbei
ist auf die Gesamtreise und nicht auf einzelne Tage der Reise abzustellen. Nur dies
entspricht dem Gesetzeszweck. Die Vorschrift des § 651 f Abs. 2 BGB will dem
Reisenden, dessen Reise für ihn ganz oder überwiegend wertlos war, einen
zusätzlichen, dem immateriellen Schaden angenäherten Anspruch anzubilligen. Eine
solche Wertlosigkeit kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht angenommen werden,
wenn von einer mehrwöchigen Reise lediglich einige Tage erheblich beeinträchtigt
waren. Hierdurch verliert die Reise nicht insgesamt ihren Wert für den Reisenden. Nur
wenn der Gesamtreisepreis mehr als 50 % gemindert werden kann, bestehen
Ansprüche nach § 651 f Abs. 2 BGB (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2002,
Aktenzeichen 22 S 559/00).
78
IV.
79
Der Zinsanspruch der Klägerin zu 2. beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
80
Die Klägerin zu 2. hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung
vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 40,72 € nach §§ 286 Abs. 1, 280
Abs. 1 BGB.
81
Nach dem berichtigten Streitwert von bis zu 600,00 € hat die Beklagte folgende nicht
82
anrechenbare Rechtsanwaltskosten zu erstatten:
0,65 x 45,00 € + Auslagenpauschale Nr. 7002 VVRVG = 20 % + 16 % Mehrwertsteuer =
40,72 €.
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Der Kläger zu 1. hat mangels Hauptanspruch keinen Anspruch auf Erstattung
vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten.
84
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 ZPO in
Verbindung mit der so genannten Baumbach’schen Formel sowie §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
85
Streitwert:
86