Urteil des AG Düsseldorf vom 08.09.1999

AG Düsseldorf: vollstreckung, rauch, konsum, geruch, unterlassen, sicherheitsleistung, luft, eid, gefährdung, auszug

Amtsgericht Düsseldorf, 24 C 6287/99
Datum:
08.09.1999
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 C 6287/99
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 1999
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abge-
wiesen.
2.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2. ist erle-
digt.
3. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger
tragen die Kläger selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklag-
ten zu 1. tragen 50 % die Klägerin zu 1. und 50
% die Kläger zu 2. Von den außergerichtlichen
Kosten des Beklagten zu 2. tragen 50 % die
Klägerin zu 1. und 50 % der Kläger zu 2, die
übrigen Kosten die Kläger.
4.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin zu 1. darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 300,--
DM abwenden, wenn nicht die Beklage zu 1.
bzw. der Beklagte zu 2. vor Vollstreckung Si-
cherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger zu 2. darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-- DM ab-
wenden, wenn nicht Beklagte zuvor Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Gegenstandswert in Abänderung des Beschlusses
vom 6. Mai 1999: 2.000,-- DM.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien bewohnen übereinanderliegende Eigentumswoh-
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nungen auf der X-Straße 30 in X
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seit dem 1. November 1998. Das Schlafzimmer der Kläger
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befindet sich über dem Arbeitszimmer der Beklagten. Die
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Kläger behaupten, die Beklagten seien Kettenraucher und
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rauchten mindestens jeder 80 Zigaretten pro Tag. Der Zi-
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garettenrauch steige über Balkonschlitze und andere Öff-
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nungen in die Wohnung der Kläger. Der hierdurch entste-
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hende Geruch in der Wohnung der Kläger sei derart pene-
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trant und gesundheitsschädlich, daß sie deswegen ihr
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Schlafzimmer nicht benutzen könnten. Gleiches gelte für
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den Balkon.
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Die Kläger beantragen,
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1.
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ihre im Hause X-Straße 30, 1. OG
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befindliche Eigentumswohnung nicht zur Teras-
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se hin zu entlüften, wenn sie zuvor in ihrem
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Arbeitszimmer oder aber in einem anderen zur
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Terrasse hin gelegenen Zimmer geraucht haben;
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2.
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es zu unterlassen, bei geöffnetem Arbeitszim-
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merfenster zu rauchen;
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3.
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es überhaupt zu unterlassen, aus der Wohnung
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Nikotingeruch zu entsorgen, so lange sie nicht
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eine Klimaanlage mit Geruchsentsorgung ange-
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schafft haben.
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In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1999 haben in-
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folge des Auszuges des Beklagten zu 2. die Parteien den
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Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt er-
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klärt. Die Kläger verfolgen den eingangs genannten Antrag
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lediglich noch gegen die Beklagte zu 1. weiter.
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Die Beklagte zu 1. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte zu 2. beantragt,
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die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der
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Teilerledigung den Klägern aufzuerlegen.
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Die Beklagten bestreiten den von den Klägern behaupteten
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Konsum an Zigaretten. Keinesfalls käme es durch einen
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Rauch von ca. 20 Zigaretten pro Tag zu irgendwelchen meß-
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baren Gesundheitsbeeinträchtigungen der Kläger.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom
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30. Juni 1999.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
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Sitzungsniederschrift vom 28. Juli 1999 verwiesen.
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Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewech-
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selten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet, soweit sie noch gegen die
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Beklagte zu 1. verfolgt wird.
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Die Kläger haben weder Ansprüche entsprechend den §§
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1004, 823 Abs. 1 und 2 BGB noch aus den §§ 906, 862 BGB
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gegen die Beklagte.
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Die Kläger haben nicht bewiesen, daß eine Störung der Be-
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klagten vorliegt, die übermäßig und nach den örtlichen
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Verhältnissen ungewöhnlich ist.
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Die Beweisaufnahme hat durch die überzeugende Aussage der
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Zeugin X, der Raumpflegerin der Parteien, erge-
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ben, daß die Beklagten zwar Zigaretten geraucht haben und
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Nikotinablagerungen an den Fenstern feststellbar waren,
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einen übermäßigen Nikotinkonsum hat die Zeugin jedoch
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nicht bekundet. Vielmehr hat sie sogar erklärt, daß bei
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der Nachforschung, woher denn der Zigarettenrauch käme,
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habe sie an einem Tage festgestellt, daß der Geruch aus
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einer Nachbarwohnung gekommen sei. Diese glaubhafte, ins-
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besondere unter Eid geleistete Aussage, wird auch die
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Parteivernehmung der Beklagten gestützt, die erklärt hat,
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sie rauche ungefähr eine Schachtel Zigaretten pro Tag,
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allerdings würde sie auch noch Konditionssport betreiben
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und wäre dazu schon als Kettenraucher gar nicht in der
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Lage.
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Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die
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Beklagte einen für Raucher durchschnittlichen Konsum an
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Zigaretten hat, welcher durch die Verteilung in der Luft
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keine derart gravierende Immission darstellt, daß sie ei-
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nen Stock höher derart gravierend wirkt, daß hieraus eine
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Duldungspflicht der Beklagten resultiert. Das Gericht sah
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sich nach der Beweisaufnahme nicht in der Lage, eine kon-
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krete Gefährdung der Kläger festzustellen. Immerhin sind
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"nicht wägbare" Immissionen, insbesondere also die Zufüh-
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rung von Gerüchen und Rauch nur dann geeignet, eine Klage
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wie die von den Klägern erhoben, zu begründen, wenn die
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betreffenden Einwirkungen die Benutzung der Wohnung nicht
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nur unwesentlich beeinträchtigen und sie zudem unüblich
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sind. Derartiges konnte das Gericht nicht feststellen.
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Zur Überzeugung des Gerichts vermag auch ein Gutachten
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des Sachverständigen Toxikologen Prof. Dr. X in X,
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wie es die Kläger beantragt haben, bei dem Konsum
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der Beklagten nicht mehr als nur unwesentliche Beein-
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trächtigung der Kläger ergeben.
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Die Klage der Kläger gegen die Beklagte zu 1. war somit
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abzuweisen.
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Soweit die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit hin-
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sichtlich des Klägers zu 2. durch Auszug für erledigt er-
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klärt haben, waren die Kosten entsprechend § 91 a ZPO den
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Klägern aufzuerlegen. Diese hätte nach der Beweisaufnahme
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voraussichtlich gegen den Beklagten zu 2. nicht obsiegt.
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In Verbindung mit der Aussage der vereidigten Zeugin
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X und der Aussage des Beklagten als Partei hat
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dieser ebenfalls nicht übermäßig Rauch und Gerüche produ-
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ziert.
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die Entscheidungen im übrigen folgen aus den §§ 91, 100,
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708 Nr. 11, 711 ZPO.
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