Urteil des AG Düsseldorf vom 24.08.2005
AG Düsseldorf: anpassung, haftpflichtversicherer, rechtsberater, gefahr, beratung, aktivlegitimation, rechtsgrundlage, vollstreckbarkeit, sicherungsabtretung, kopie
Amtsgericht Düsseldorf, 22 C 6200/05
Datum:
24.08.2005
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 C 6200/05
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1. S. 1 ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet.
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I.
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Der Klägerin steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte
Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 499,77 EUR nicht gem. § 7
StVG i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG, jeweils in Verbindung mit § 398 BGB, zu. Sonstige
Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
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Die Klägerin vermag gegenüber der Beklagten keine Ansprüche nach den eingangs
genannten Vorschriften aus abgetretenem Recht herzuleiten, weil die hier
interessierende Abtretung vom 05.07.2004 nach der zutreffenden Auffassung der
Beklagten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG gem. § 144 BGB nichtig
ist.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt in NJW 2005, 1041
ff., 1043 ff., 51 ff., 135 ff.) bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es
geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung
durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn
er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die
eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Bei der
Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von
Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen
vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden
Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine
wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale
Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die
hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird. Deshalb kommt es darauf an,
wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen,
ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des
Geschädigten von der Schadensabwicklung einschl. der Besorgung damit verbundener
rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung,
in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der
Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen. Geht es dem
Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte
Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheiten des
geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber
nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die
Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor
diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden dem
Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst
zu kümmern hätten.
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Unter Berücksichtigung dessen verstößt die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde
liegende Verfahrensweise der Klägerin gegen das Rechtsberatungsgesetz.
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Insbesondere ist davon auszugehen, dass die in der Abtretungserklärung
aufgenommene Wendung, nach der der Mieter selbst die Geltendmachung seiner
Schadensersatzansprüche zu sorgen hat, als bloße Anpassung an
Rechtsprechungsgrundsätze und damit als Scheinerklärung zu sehen ist, während in
Wahrheit die Klägerin dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seiner
Ansprüche zielbewusst abnimmt.
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Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zutreffenderweise darauf, dass sich
die Frage, ob eine Scheinerklärung vorliegt oder nicht, in erster Linie danach
beantwortet, ob der Vertragspartner des Mietwagenunternehmens jemals ernsthaft zur
Begleichung der Mietwagenrechnung aufgefordert worden ist, bevor aus der
Abtretungserklärung der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners des Vertragspartners
in Anspruch genommen wird. Denn bei der Beantwortung der Frage nach einer
Scheinerklärung sind auch Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der
Abtretungserklärung eingetreten sind.
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Das Gericht vertritt mit der Beklagten die Auffassung, dass von einer ernsthaften und
nachdrücklichen Inanspruchnahme allenfalls dann ausgegangen werden kann, wenn
der Vertragspartner des Mietwagenunternehmens ernsthaft mit der Alternative
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konfrontiert wird, dass er entweder zahlt oder dass er persönlich gerichtlich in Anspruch
genommen wird.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Geschädigten jemals ernsthaft auf
Begleichung des nicht von der Beklagten beglichenen Teils der Mietwagenrechnung in
Anspruch genommen worden ist bzw. der Geschädigte gegenüber der Klägerin Gründe
geltend gemacht hat, die diese in nachvollziehbarer Weise davon haben absehen
lassen, ihren Vertragspartner unmittelbar in Anspruch zu nehmen.
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Die Klägerin reicht in diesem Zusammenhang lediglich die Mietwagenrechnung vom
09.07.2004 zu den Akten. Zudem legt sie eine Kopie eines Anschreibens an den
Geschädigten vom 23.09.2004 vor. Hieraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der
Geschädigte ernsthaft auf Zahlung in Anspruch genommen worden wäre noch dass der
Geschädigte die Begleichung der Rechnung aus Gründen abgelehnt hat, die die
Klägerin hätten veranlassen können, sogleich aus der Sicherungsabtretung gegenüber
der Beklagten vorzugehen. Insofern sprechen die Umstände vorliegend dafür, dass es
sich bei dem von der Klägerin gewählten Weg lediglich um ein schematisiertes
Verfahren handelt, das entwickelt worden ist, um der höchstrichterlichen
Rechtsprechung Genüge zu tun.
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Hierbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der vorliegende Rechtsstreit vor dem
Hintergrund gesehen werden muss, dass sich die Haftpflichtversicherer zur Zeit auf
breiter Front gegen die sog. Unfallersatztarife wehren, wie sie nicht nur die Klägerin als
Autovermieterin anbietet. Insofern besteht hier die Gefahr, der unter anderem Art. 1 § 1
Abs. 1 RBerG vorbeugen will, nämlich, dass die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten
durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde
und Zuverlässigkeit vertreten werden, nämlich insoweit, als die Unfallgeschädigten –
letztlich im Interesse der Autovermieter – ohne sachkundige und interessenneutrale
Beratung in überflüssigen und kostenträchtigen Auseinandersetzungen um einen
möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt werden können (so
BGH NJW 2003, 1938, 1939).
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Unter Berücksichtigung dessen war die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin
abzuweisen.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die
Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Insbesondere hat die vorliegende
Rechtssache nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Einheitlichkeit der
Rechtsordnung gesichert werden müsste. Die hier angesprochenen Fragen sind durch
die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits entschieden
worden.
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