Urteil des AG Düsseldorf vom 08.03.1991

AG Düsseldorf (kläger, hotel, zimmer, höhe, minderung, land, betrag, zpo, katalog, marokko)

Amtsgericht Düsseldorf, 28 C 16770/90
Datum:
08.03.1991
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 C 16770/90
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22.2.1991
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt :
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den
Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Reise nach Marokko für die Zeit vom
28.8.1990 bis 11.9.1990 zum Gesamtpreis von 4.196,-- DM. Es handelte sich um ein
Kombinationsprogramm, welches drei Nächte in Marrakesch und 11 Nächte in Agadir
vorsah.
2
Mit der Klage machen die Kläger Minderung des Reisepreises geltend.
3
Sie haben zunächst Minderung in Höhe von 1.528,40 DM unter Berücksichtigung des
von der Beklagten bereits geleisteten Betrages in Höhe von 150,-- DM verlangt. Sie
haben aufgrund einer weiteren Zahlung der Beklagten in Höhe von 480,-- DM die Klage
in dieser Höhe zurückgenommen.
4
Die Kläger behaupten, in Marrakesch sei keine Reiseleitung der Beklagten gewesen.
Nicht beraten hätten sie sich einem einheimischen Fremdenführer anvertraut, der sie mit
einem Messer bedroht und einen völlig überhöhten Preis für seine Führung verlangt
5
einem Messer bedroht und einen völlig überhöhten Preis für seine Führung verlangt
hätte. Der Service im gebuchten Hotel in Marrakesch sei schlecht gewesen, da
gleichzeitig ein großer Ärztekongress stattgefunden habe und sich das ganze Personal
ausschließlich um die Kongressteilnehmer gekümmert hätte. Der Transfer von
Marrakesch nach Agadir habe in einem äußerst engen Kastenwagen stattgefunden. Der
Wagen sei total verschmutzt gewesen. Den größten Teil der Fahrt hätten sie mit
angewinkelten Beinen sitzen müssen. Das im Hotel X zugewiesene Zimmer sei primitiv
eingerichtet, schmutzig und viel zu klein gewesen. Es sei mit Wanzen und Kakerlaken
übersät gewesen. Auf ihre Beschwerde hin sei ihnen ein anderes Zimmer gezeigt
worden, das zwar größer, aber ebenso primitiv eingerichtet und völlig verschmutzt
gewesen sei. Sie hätten sich daraufhin entschlossen, das Hotel abzulehnen. Am
nächsten Tag hätten sie in das Hotel XX umziehen können. Dort hätten sie bis 1.00 Uhr
nachts überdurchschnittlich laute Musik aus der Hotelbar ertragen müssen. Auch
tagsüber hätten sie keine Ruhe gefunden wegen unmittelbar an die Hotelanlage
angrenzender Baustellen. Insgesamt sei eine Minderung in Höhe von 40 % des
Reisepreises angemessen.
Die Kläger beantragen,
6
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger
7
1048,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6.11.1990
8
zu zahlen.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Sie ist der Ansicht, über den kulanter Weise gezahlten Betrag in Höhe von 630,--DM
hinaus stünden dem Kläger keine weiteren Ansprüche zu. Im Katalog sei auf eine
individuelle Erkundung Marrakeschs hingewiesen. Aus dem Katalog ergäbe sich auch,
dass dem gebuchten Hotel in Marrakesch ein Kongreßzentrum angeschlossen war. Für
den Transfer nach Agadir hätten die Kläger keinen klimatisierten Reisebus erwarten
können. Das gebuchte Zimmer im Hotel X sei nicht mit Wanzen und Kakerlaken übersät
und verdreckt gewesen. Der Umzug in das Hotel XX habe auf dem eigenen Wunsch der
Kläger beruht. Für Lärmbelästigungen dort sei sie nicht verantwortlich, weil die Kläger in
der ursprünglich gebuchten Anlage hätten bleiben können.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13
Die Klage ist nicht begründet.
14
Über die von der Beklagten geleisteten 630,-- DM hinaus stehen den Klägern
Minderungsansprüche nicht zu.
15
Aus der Katalogbeschreibung ist zu ersehen, dass in Marrakesch ein individueller
Aufenthalt gebucht war. Jedem Reisenden, auch einem Pauschalreisenden, ist es
zuzumuten, sich vor Antritt einer Reise in ein fremdes Land über die dortigen
Gegebenheiten, z. B. anhand eines Reiseführers zu informieren. Die Gefahren eines
Besuchs der Altstädte in Marokko dürften als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.
16
Mängel hinsichtlich eines schlechten Services in dem in Marrakesch gebuchten Hotel
sind nicht substantiiert dargelegt worden.
17
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es sich bei der Fahrt von Marrakesch
nach Agadir nicht um eine gebuchte Busreise, sondern lediglich um einen Transfer
handelte. Mit dem Komfort eines Reisebusses konnten die Kläger nicht rechnen. Zu
berücksichtigen ist auch stets, dass nicht die Maßstäbe angelegt werden können, die in
einem zivilisierten europäischen Land gelten.
18
Schon aus der Hotelbeschreibung, wonach die Zimmer zweckmäßig eingerichtet sein
sollten, hätten die Kläger entnehmen können, dass es sich um eine einfache und nicht
eine Luxusausstattung der Zimmer handelte. Eine bestimmte Größe des Zimmers war
den Klägern auch nicht zugesagt worden. Darüber hinaus ist den Klägern ein anderes
Zimmer in der Hotelanlage angeboten worden, das - wie die Kläger selbst in ihrem
Schreiben an die Beklagte eingeräumt haben - größer war.
19
Substantiierte Ausführungen zum angeblichen Dreck in den Zimmern der gebuchten
Hotelanlage liegen nicht vor.
20
Wie gerichtsbekannt ist, muss auch in Luxushotels in südlichen Ländern mit Ungeziefer
gerechnet werden. Diese Mängel werden üblicherweise durch Insektensprays beseitigt.
Von Wanzen und Kakerlaken in dem ersatzweise angebotenen Zimmer der gebuchten
Hotelanlage ist nicht die Rede, so dass lediglich nicht substantiiert vorgetragener
Schmutz als Mangel übrig bliebe.
21
Nach all dem hatten die Kläger keinen Anspruch darauf, in ein anderes Hotel
umzuziehen. Wenn sie dies aufgrund freien Entschlusses taten, müssen sie die dort
vorhandenen Mängel entschädigungslos in Kauf nehmen.
22
Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Klägern ein über die Kulanzleistung
hinausgehender Betrag nicht zusteht.
23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
24
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 11 ZPO.
25