Urteil des AG Düsseldorf vom 15.12.1999

AG Düsseldorf: gebühr, eigenkapital, vergütung, fremdfinanzierung, rückzahlung, urkunde, vollmachten, vermittler, verbraucher, nichtigkeit

Amtsgericht Düsseldorf, 24 C 10996/99
Datum:
15.12.1999
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 C 10996/99
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1999
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.824,-- DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 10.08.1999 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,-- DM
vorläufig vollstreck-bar.
4.
Gegenstandswert: 6.824,-- DM.
T a t b e s t a n d :
1
Die am X geborene Klägerin ist von Beruf Finanzbeamtin. Ein Bekannter der Klägerin,
der Zeuge X, unterbreitete der Klägerin im Sommer 1994 ein Angebot über den Ankauf
einer Wohnung in Aachen als Teil einer Altersversorgung. Verkäuferin des Objektes war
die Beklagte.
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Am 5. September 1994 kam es zu einem Angebot zum Abschluss eines
Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmachterteilung vor dem amtierenden Notar X in
X. Unter B. Vollmacht heißt es zu I.1:
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"Der Erwerber erteilt hiermit dem Abwicklungsbeauftragten unwiderrufliche Vollmacht,
um bei der Vorbereitung, Durchführung....des in Ziffer A I. dieser Urkunde bezeichneten
Erwerbsvorgangs in vorgesehenen Umfang zu vertreten. Die Vollmacht erstreckt sich
vor allem....auf die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für
den Erwerb...., dessen Finanzierung.... erforderlich oder zweckmäßig sind oder den
Bevollmächtigten zweckmäßig erscheinen."
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Unter Ziffer 2 heißt es:
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"Der Abwicklungsbeauftragte wird insbesondere wie folgt bevollmächtigt:
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h.bb Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrages über folgende Teilleistung:
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1. Zwischenfinanzierung,
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2. Endfinanzierung
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3. Eigenkapitalvorfinanzierungen.
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cc. Abschluss eines Zinsgarantievertrages....."
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Im Finanzierungsvermittlungsvertrag vom 10. Oktober 1994 heißt es zu Ziffer IV. 1.:
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"Der Vermittler erhält für die Bearbeitung und für den Nachweis
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a) der Zwischenfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 1,8 %
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b) Endfinanzierung eine Gebühr in Höhe 2,0 %
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c) Eigenkapitalvorfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 0,2 %,
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des kalkulierten Gesamtaufwandes gemäß Anlage des Vertrages...."
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Und in der Anlage heißt es:
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"Gesamtaufwand von 170.595,-- DM, die vereinbarte Gebühr beträt 6.825,-- DM."
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In dem Auftrag zur Vermittlung der Investitionsmöglichkeit vom 02.09.1994 ist von einer
Fremdfinanzierung in Höhe von 143.535,-- DM beim Eigenkapital von 27.059,-- DM
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von einer Bearbeitungsgebühr von 5.885,-- DM die Rede.
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Die Klägerin ist der Auffassung, der Finanzierungsvermittlungsvertrag verstoße gegen §
15 Abs. 1 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz. Einmal sei ihr die in den genannten
Verträgen aufgeführte Stammurkunde des Notars X vom 27.11.1993 nicht bekannt
gewesen. Auch enthielte die unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss des
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Finanzierungsvermittlungsvertrages keinerlei Angaben über die Vergütung für die
Kreditvermittlung. In dem Finanzierungsvermittlungsvertrag sei nicht die Vergütung in
einem von 100-Satz der jeweiligen Darlehensbeträge angegeben. So könne
insbesondere der kalkulierte Gesamtaufwand nicht mit den Darlehensbeträgen
gleichgesetzt werden. Der Gesamtaufwand betrage 170.595,-- DM. Der
Darlehensbetrag sei aber wesentlich geringer gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie
habe aufgrund der Nichtigkeit dieses Finanzierungsvermittlungsvertrages Anspruch auf
Rückzahlung der von ihr gezahlten Vermittlungsgebühren von 6.824,-- DM.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen an sie 6.824,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
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10.08.1999 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, neben dem Geschäftsbesorgungsvertrag habe vor dem Notar X auch die
Stammurkunde des Notars X vom 27.12.1993 vorgelegen. Im übrigen hätte die Klägerin
vor dem Notar, hätte dieser auf diese Urkunde nicht hingewiesen, als Finanzbeamtin
hierauf einwirken können und müssen. Auch lägen ihrer Ansicht nach mit dem Vertrag
vom 5. September 1994 keine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss des
Finanzierungsvermittlungsvertrages vor.
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Ferner sei in diesem Vertrag die gemäß § 15 Abs. 1 Verbraucherkredit geforderten
Angaben enthalten. Es komme nach dem Wortlaut im Sinne des § 15 Abs. 1 nicht darauf
an, dass im Kreditvermittlungsvertrag die Basissumme, auf den die prozentuale
Kreditdienstvermittlungsgebühr zu zahlen sei, richtig angegeben wird.
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Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten
Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von 6.824,-- DM gemäß den §§ 812 Abs. 1, 1.
Alt. in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz.
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Der Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes bedingt eine enge Auslegung
zugunsten der Verbraucher.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich in dem geschlossenen Vertrag
vom 05.09.1994 um eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss des
Finanzierungsvermittlungsvertrages. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann
nämlich nicht die Ziffer B II. 2 h getrennt von Ziffer B I. 1 gesehen werden. In dieser Ziffer
ist ausdrücklich von unwiderruflicher Vollmacht die Rede, die ausdrücklich auf die
Finanzierung Bezug nimmt und in Ziffer 2 wird lediglich auf die Einzelheiten dieser in
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Ziffer 1 genannten Vollmachten Bezug genommen. Damit ist auch die in Streit
befindliche Klausel zum Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrages
unwiderruflich.
Das Gericht folgt auch der Auffassung des Oberlandesgerichts München WM 99, 1456,
wonach eine derart unwiderruflich erteilte Vollmacht auch die Mindestangaben nach § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Verbraucherkreditgesetz enthalten muss.
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In der Vertragsurkunde ist insbesondere vorliegend auch nicht die Vergütung des
Kreditvermittlers in einem von 100-Satz des Darlehensbetrages angegeben.
Ausweislich der Auftragserteilung der Investitionsmöglichkeit beträgt nämlich die
Fremdfinanzierung lediglich 143.535,-- DM bei einem Eigenkapital von 27.059,-- DM,
während im Finanzierungsvermittlungsvertrag vom 10. Oktober 1994 lediglich von
einem "Gesamtaufwand von 170.595,-- DM" die Rede ist, worauf eine Gebühr in Höhe
von 6.824,-- DM genannt wurde. Gerade die hier interessierenden Teile, für welchen
Betrag gemäß Ziffer IV. 1 zwischenfinanziert wird und wofür eine Gebühr in Höhe von
1,8 % anfallen soll, welcher Vertrag endfinanziert werden soll, wofür eine Gebühr in
Höhe von 2 % anfallen soll und welches Eigenkapital vorfinanziert werden soll und
wofür eine Gebühr von 0,2 % anfallen soll, ist nicht ausgeworfen.
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Damit ist der Bezug zwischen von 100-Satz und Darlehensbetrag nicht hergestellt, den
§ 15 Abs. 1 Satz 2 zwingend vorschreibt.
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Die Klage war somit begründet.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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