Urteil des AG Düsseldorf vom 25.01.2008

AG Düsseldorf: sachverständigenkosten, versicherung, fahrzeug, sachverständigenvergütung, missverhältnis, wiederherstellung, nebenkosten, zumutbarkeit, mensch, obliegenheit

Amtsgericht Düsseldorf, 51 C 13089/07
Datum:
25.01.2008
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
51 C 13089/07
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren aufgrund des Sach- und Streitstandes
vom 25. Januar 2008
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung restlicher 92,70 €.
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Die Klägerin lässt vortragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe diesen Betrag dem
Sachverständigen gezahlt. Dann kann sich allenfalls zugunsten der Klägerin ein
Freistellungsanspruch ergeben.
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Unabhängig von dieser Formalie ist die Klage jedoch deshalb unbegründet, weil die
Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Es kommt nicht darauf
an, ob eine Vergütung werkvertraglich üblich ist, sondern darauf, ob sie
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schadensrechtlich erforderlich ist. Der Geschädigte hat gegen die Versicherung nur
insoweit einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten, soweit dies zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Zu erstatten sind -nur- die
Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen
darf, wobei auf die spezielle Situation des Geschädigten und seine
Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Der Geschädigte ist grundsätzlich
berechtigt, eine Honorarvereinbarung zu treffen, wobei er im Rahmen der ihn treffenden
Obliegenheit der Schadensminderung zu beachten hat, dass die Vergütung nicht
unangemessen hoch ist, sondern den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellt.
Zwar muss der Geschädigte einen Honorarvergleich mangels Zumutbarkeit nicht
vornehmen. Er trägt jedoch das Risiko, dass sich der von ihm beauftragte
Sachverständige später im Prozess als zu teuer erweist. Das Gericht hat deshalb nicht
zu prüfen, ob die mit dem Sachverständigen vereinbarte, von ihm verlangte oder an ihn
gezahlte Vergütung üblich und angemessen im Sinne des § 632 BGB ist, sondern nur,
ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur
Wiederherstellung ansehen durfte.
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständigen einen Entschädigungsbetrag von
1.313,13 € ermittelt. Das Gutachten kostet 391,68 €. Dies bedeutet, dass die
Gutachterkosten fast 30 % des Hauptsacheschadens betragen. Auf Ersatz solch
unverhältnismäßig hoher Gutachterkosten muss sich die beklagte Versicherung nicht
einlassen. Es entspricht nicht mehr der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn
das Gutachten fast 30 % so teuer ist wie der Schaden am Fahrzeug. Das Risiko insoweit
trägt der Geschädigte.
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Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die Klägerin sogar die vom
Sachverständigen üblicherweise berechneten Gebühren nebst Kostenaufstellung hat
aufschlüsseln und erklären lassen. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 5.11.2007
vorgetragen, dass sie über die anfallenden Kosten aufgeklärt worden sei und dass ihr
die schadensabhängige Errechnung der Sachverständigenvergütung und der
Nebenkosten erläutert worden sei. Dies bedeutet, dass die Klägerin schon wissen
musste, was an Sachverständigenkosten auf sie zukommen würde. Wenn sie das
Gutachten gleichwohl in Auftrag gibt, hat sie das Risiko dafür zu tragen, dass die
Sachverständigenkosten sich im Nachhinein als unverhältnismäßig zum Hauptschaden
darstellen werden. Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Teilnehmer am
Rechtsverkehr würde kein Gutachten in Auftrag geben, das soviel kostet wie 29,83 %
des begutachteten Schadens. Dies ist ein derart eklatantes Missverhältnis, dass der
Klägerin das Prognoserisiko zur Last fällt, so dass die Klage abzuweisen ist.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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