Urteil des AG Düsseldorf vom 25.06.1996

AG Düsseldorf (kläger, 1995, erkrankung, vollstreckung, behauptung, sicherheit, grund, folge, zpo, ehemann)

Amtsgericht Düsseldorf, 26 C 20510/95
Datum:
25.06.1996
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 C 20510/95
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1996
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 200,-- DM
zzgl. 4 % Zinsen seit 30.09.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
8 %, die Kläger 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung (hinsichtlich der
Kosten) abwenden, wenn sie Sicherheit in Höhe von
700,-- DM leisten, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.
Die Vollstreckung kann auch durch Bankbürgschaft er-
bracht werden.
T a t b e s t a n d :
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Die Kläger haben für die Zeit vom 15.06.1995 bis 20.06.1995
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eine von der Beklagten gebuchte Reise in die X, Halb-
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pension im 4-Sterne Club-Hotel in X gebucht. Der Ge-
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samtreisepreis betrug 2.822,-- DM.
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Die Kläger verlangen von der Beklagten Reisepreisminderung
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von 70 %, da die Klägerin am 23.06. (nach der ersten Ur-
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laubswoche) aufgrund verdorbener Lebensmittel schwer er-
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krankt sei, weswegen sie auch noch nach Rückkehr bis
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21.08.1995 krankgeschrieben worden sei. Auch der Kläger sei
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am 27.06.1995 erkrankt mit gleichen Symthomen wie seine
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Ehefrau, nämlich Magen-Darm-Erkrankung.
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Die Kläger behaupten, daß die Erkrankung auf verdorbene Le-
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bensmittel zurückzuführen sei, da auch andere Mitreisende
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zeitgleich erkrankt seien.
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Da unstreitig der direkte Rückflug von X nach Y
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am 29.06.1995 um 18.20 Uhr vorverlegt worden sei auf
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morgens 6.00 Uhr (was die Kläger am Vorabend gegen 22.25
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Uhr erfahren haben und weswegen sie bereits um 3.00 Uhr
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nachts vom Shuttlebus abgeholt wurden) sind sie der Auffas-
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sung, daß sie auch deswegen zur Minderung des Gesamtpreises
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berechtigt seien. Insbesondere durch den vorverlegten Rück-
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flug sei der Urlaubswert sehr beeinträchtigt worden. Sie
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verlangen außerdem Schadensersatz für vertane Urlaubszeit
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für die Klägerin für 7 Tage und für den Kläger für 3 Tage
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á 50,-- DM sowie Mehrkosten für Telefon und Fax in Höhe
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von 88,-- DM.
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Sie beantragen,
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die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
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2.563,40 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem
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30.09.1995 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet, daß die Kläger wegen Nahrungsmitteln im Ho-
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tel erkrankt seien, zumal sie nur Halbpension gebucht hät-
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ten und sich die Erkrankung woanders hätten zuziehen kön-
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nen. Andere Mitreisende seien nicht erkrankt. Die Kläger
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hätten auch die Ansprüche weder rechtzeitig angemeldet noch
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die Mängel angezeigt.
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Andererseits (!) trägt die Beklagte vor, daß die Kläger (in
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ihrem Schreiben vom 28.06.1995) also doch Anspruchsschei-
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ben! als eigentlichen Grund der Beschwerde die Flugzeitän-
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derung angegeben hätten. Bei einer tatsächlichen Erkrankung
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werden die Kläger sicherlich dankbar für eine frühere Rück-
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reise gewesen.
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Da sie sich die Änderung der Flugzeiten vorbehalten habe,
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standen den Klägern keine Ansprüche für die gerinfügige
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Unannehmlichkeit zu, die sich im Rahmen des Zumutbaren be-
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wege und auf die sich die Kläger rechtzeitig hätten ein-
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stellen können.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten
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Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Entgegen der Behauptung der Beklagten, die sogar durch ihr
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eigenes Zitat des Schreibens vom 28.06.1995 entwertet wird
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(!), haben die Kläger hierdurch (K 3 = Bl. 52 GA.) sowie
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durch Schreiben vom 2. Juli 1995 (K 4 = Bl. 53 GA.) grund-
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sätzlich rechtzeitig Ansprüche angemeldet.
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Dennoch steht den Klägern nur ein geringer Teil der von ih-
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nen geltend gemachten Minderungsansprüche gemäß 651 d BGB
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zu.
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Die Behauptung, die Klägerin habe sich durch Speisen im Ho-
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tel infiziert, ist nicht durch den Beweis des ersten An-
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scheins ihrer Behauptung belegt, daß andere Reisegäste so-
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wie ihr Ehemann, 12 Tage später ebenfalls erkrankt ist. Ei-
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ne derartige Magen-Darm-Erkrankung kann auch aufgrund eines
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grassierenden Infektes ausbrechen und ist nicht zwangsläu-
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fig als "notwendiges Denkgesetz" Folge des Genusses von
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verdorbener Speisen. Hiergegen spricht gerade auch, daß der
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Ehemann erst erheblich später erkrankt ist, der Infekt bei
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ihm also später ausgebrochen ist.
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Dementsprechend waren die auf den Genuß von verdorbenen Le-
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bensmitteln gestützten Minderungsansprüche abzuweisen. Auch
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die Vernehmung der von den Klägern benannten Zeugen würde
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hier keine Sicherheit bringen, daß die Erkrankung auf unhy-
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gienische Hotelverhältnisse oder dergleichen beruht.
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Dagegen haben die Kläger einen Minderungsanspruch wegen der
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vorverlegten Rückreise.
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Diese ist nicht mehr als bloße "Unannehmlichkeit" zu be-
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zeichnen, mit der sich Reisende im Massentourismus abfinden
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müssen. Der Flug wurde 12 Stunden vorverlegt, was zur Folge
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hatte, daß die Kläger auch mitten in der Nacht aufstehen
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mußten, ihnen die Nachtruhe fehlte. Darüber hinaus war auch
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die Bequemlichkeit des Direktfluges nicht mehr vorhanden.
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Die hierdurch verursachten Reisemängel berechtigen die Klä-
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ger daher angesichts des Gesamtreisepreises von 2.822,-- DM
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bei 14 Tagen für 2 Personen mit 200,-- DM.
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Diese Forderung ist wegen Verzugs ab 30.09.1995 mit 4 % zu
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verzinsen, §§ 284, 286 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die übri-
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gen Entscheidungen aus §§ 708 Ziff. 11, 711 und 713 ZPO.
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Streitwert:
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