Urteil des AG Düsseldorf vom 14.03.2017

AG Düsseldorf (kläger, unfall, person, arbeitsunfall, zivildienstgesetz, bezug, haftpflichtversicherer, versicherter, haftung, verkehrsunfall)

Amtsgericht Düsseldorf, 31 C 740/78
Datum:
30.05.1979
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 C 740/78
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf, Abt. 31,
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1979
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.750,72 DM nebst 5,5 %
Zinsen seit dem 11.10.1978 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage ab-
gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.500,- - DM vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Am 4.6.1976 verschuldete der bei X angestellte
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X auf der K X zwischen X und X mit einem X der X, auf dessen Beifahrersitz der
Zivildienstleistende X saß, einen Unfall. Infolge überhöhter Geschwindigkeit kam der X
von der Fahrbahn ab und prallte schließlich gegen einen Baum. Bei diesem Unfall
wurde der Zivildienstleistende X erheblich verletzt. In der Zeit vom 4.6. bis 16.6.1976
wurde er im Krankenhaus X stationär behandelt.
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Der Klägerin entstanden durch den Unfall in Bezug auf X folgende Unkosten:
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1) Krankentransportkosten 123,30 DM
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2) Krankenpflegekosten 1.719,90 DM
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3) Geld- und Sachbezüge _907,51 DM
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insgesamt 2.750,72 DM
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer der X
Ersatz des ihr entstandenen Schadens von 2.750,72 DM.
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Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne diesen Anspruch aus übergegangenem
Recht gegenüber der Beklagten geltend machen, weil der Zivildienstleistende
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X kraft gesetzlicher Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit und somit nicht
unfallversichert gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.750,72 DM
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nebst 5,5 % Zinsen seit dem 20.7.1978 sowie 0,50 DM
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vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte meint, der Ersatzanspruch der Klägerin sei nicht gerechtfertigt, weil hier
ein Arbeitsunfall vorliege.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der von den
Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist im wesentlichen begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.750,72 DM.
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Die Beklagte haftet als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer für die durch den schuldhaft
herbeigeführten Verkehrsunfall vom 4.6.1976 bedingten Schäden.
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Die Haftung der Beklagten entfällt im vorliegenden Fall nicht deshalb, weil es sich um
einen Arbeitsunfall im Sinne den § 636 RVO handelt. Der Zivildienstleistende X ist
nämlich kein Versicherter im Sinne des § 636 RVO.
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§ 636 RVO befreit den Unternehmer nur von allen Schadensersatzansprüchen des in
den §§ 539 bis 545 RVO angeführten Personenkreises, d.h., derjenigen die kraft
Gesetzes oder kraft Satzung pflichtversichert oder der Unfallversicherung freiwillig
beigetreten sind; nicht jedoch von den Schadensersatzansprüchen der in §§ 541, 542
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RVO versicherungsfreien Person.
Der Zivildienstleistende X ist gemäß § 541 Ziffer 1, 2 RVO eine versicherungsfreie
Person, da seine medizinische Versorgung über §§ 35, 47 Zivildienstgesetz
sichergestellt ist und das Zivildienstgesetz als solches das Bundesversorgungsgesetz
für anwendbar erklärt.
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Der Gesamtschaden des Klägers beläuft sich unstreitig auf 2.750,72 DM. Der erkannte
Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284, 286, 288, 291
BGB gerechtfertigt.
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Der weitergehende Zinsanspruch ist nicht schlüssig dargetan.
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Der Kläger hat gem. § 286 BGB keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten.
Er hat nicht dargetan, daß ihm solche Kosten nach Verzugseintritt entstanden sind.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 12,710 ZPO.
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