Urteil des AG Düsseldorf vom 05.08.2005

AG Düsseldorf: fahrzeug, reparaturkosten, zentralbank, rechtshängigkeit, schadenersatz, vollstreckbarkeit, werkstatt, zwangsvollstreckung, hinterlegung, verkehrsunfall

Amtsgericht Düsseldorf, 31 C 6866/05
Datum:
05.08.2005
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 C 6866/05
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Der Kläger macht mit seiner Klage restliche Schadensersatzansprüche aus einem
Verkehrsunfall vom 19. Dezember 2004 in XXX mit seinem PKW Audi gegenüber der
Beklagten geltend. Über die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zum
Schadensersatz besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Kläger rechnet fiktive
Reparaturkosten aufgrund eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens ab, dass
die üblichen Stundensätze einer Audi-Fachwerkstatt wiedergibt. Der Kläger hat sein
Fahrzeug reparieren lassen. Der Streit zwischen den Parteien besteht nunmehr darin,
ob der Kläger aufgrund der Audi-Stundensätze abrechnen kann. Die Beklagte erkennt
nur niedrigere Stundenverrechnungssätze einer von ihr angegebenen Karosserie- und
Lackwerkstatt an. Die Differenz zwischen beiden Auffassungen beträgt 937,42 €, das ist
2
die Klagesumme.
Der Kläger beantragt,
3
1.
4
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 937,42 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit dem 5. Februar 2005 zu zahlen;
5
2.
6
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 75,69 € an nicht
anzurechnenden außergerichtlichen Anwaltsgebühren nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7
Die Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
10
Die Klage ist nicht begründet.
11
Dem Kläger steht kein weiterer Schadensersatzanspruch nach §§ 3 PflVG, 7 StVG
gegenüber der Beklagten zu, denn die Beklagte hat den Schaden des Klägers nach den
Grundsätzen des § 249 BGB ersetzt. Die Beklagte hat dem Kläger den erforderlichen
Reparaturkostenaufwand ersetzt. Der Kläger hat nicht dargetan und unter Beweis
gestellt, dass der erforderliche Reparaturkostenaufwand derjenige ist, der sich aus dem
von ihm eingeholten Gutachten ergibt. Zwar kann der Geschädigte grundsätzlich fiktive
Reparaturkosten auf Gutachtenbasis auch abrechnen, wenn er das Fahrzeug repariert
hat. Sind die fiktiven Reparaturkosten jedoch - wie vorliegend - auf der Grundlage der
Preise teurer markengebundener Vertragswerkstätten ermittelt, und hat der Geschädigte
die Reparatur nicht in einer solchen Werkstatt ausführen lassen, dann kann er auch
nicht Schadenersatz auf der Grundlage der Preise, wie sie in teuren
markengebundenen Vertragswerkstätten verlangt werden, ersetzt verlangen. Dieser
Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Bundesgerichtshofs
in seinem Urteil vom 29. April 2003, abgedruckt in NJW 2003, Seite 286, sogenanntes
"Porsche-Urteil", denn im Porsche-Urteil lag der Fall so, dass das Fahrzeug gar nicht
erst repariert worden ist. Der dortige Geschädigte hätte, wenn er repariert hätte,
durchaus eine Vertragswerkstatt aufsuchen können. Gerade dies ist vorliegend jedoch
nicht der Fall.
12
Nachdem der Hauptanspruch nicht gegeben ist, ist auch ein Anspruch auf Erstattung
von Rechtsanwaltsgebühren nicht gegeben.
13
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.
14