Urteil des AG Düsseldorf vom 09.03.2007

AG Düsseldorf: eintragung im handelsregister, aktivlegitimation, mietzins, datum, ausführung, mietvertrag, vollstreckung, geldsumme, vollstreckbarkeit, urkunde

Amtsgericht Düsseldorf, 30 C 15434/06
Datum:
09.03.2007
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 C 15434/06
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2007
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.488,26 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
für 425,10 € seit dem 05.04.06,
für 425,10 € seit dem 05.05.06,
für 425,10 € seit dem 05.06.06,
für 553,24 € seit dem 05.07.06,
für 553,24 € seit dem 05.08.06,
für 553,24 € seit dem 05.10.06 sowie
für weitere 553,24 € seit dem 05.10.06 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von
115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Aufgrund eines von der Beklagten zu 1. am 6. Mai 2004 geschlossenen Mietvertrages
über eine im 4. Obergeschoss des Hauses XXX gelegene Wohnung hatte der Beklagte
zu 2. in der Vertragsurkunde erklärt, dass er die Zahlungsverpflichtung aus dem
Mietvertrag XXX übernimmt. Auf Vermieterseite war in dem Mietvertrag enthalten die
"XX KG, Xstraße 3, X". Als monatlicher Mietzins war der Betrag von 453,24 € netto
vereinbart zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung von 100,00 € monatlich, insgesamt
also brutto 553,24 €.
2
In den Monaten April, Mai und Juni 2006 zahlten die Beklagten monatlich 128,14 €, in
den Monaten Juli bis Oktober 2006 zahlten sie keinen Mietzins. Die Differenz zwischen
vertraglich vereinbartem und gezahltem Mietzins beträgt 3.488,26 €.
3
Diesen Betrag fordert die Klägerin im Urkundsprozess.
4
Die Klägerin behauptet, sie sei als persönlich haftende Gesellschafterin in die XX KG
mit Datum der Eintragung im Handelsregister vom 13. Februar 2004 eingetreten, und
gleichzeitig sei der Name von XX KG in XXX Immobilienverwaltungs GmbH geändert
worden; hierzu legt die Klägerin entsprechende Handelsregisterauszüge vor.
5
Die Klägerin beantragt,
6
die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.488,26 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
7
für 425,10 € seit dem 05.04.06, für 425,10 € seit dem 05.05.06,
8
für 425,10 € seit dem 05.06.06, für 553,24 € seit dem 05.07.06,
9
für 553,24 € seit dem 05.08.06, für 553,24 € seit dem 05.10.06 sowie
10
für weitere 553,24 € seit dem 05.10.06 zu zahlen.
11
Die Beklagten beantragen,
12
die Klage abzuweisen,
13
hilfsweise,
14
ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
15
Sie halten die Klage im Urkundsverfahren für nicht statthaft.
16
Sie behaupten Wohnungsmängel, wegen derer hinsichtlich der Einzelheiten auf die
Klageerwiderung Bezug genommen wird.
17
Sie erklären hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung von 144,00 € und 1.115,04
€ wegen Schadensersatzanspruches und Minderung wegen Wohnflächenabweichung
von über 10 %.
18
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20
Die Klage ist im Urkundenprozess zulässig.
21
Die Voraussetzung des § 592 ZPO liegen vor. Der Anspruch richtet sich auf die Zahlung
einer bestimmten Geldsumme. Sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen
Tatsachen können durch Urkunden bewiesen werden.
22
Beweisen werden im Sinne der vorgenannten Vorschrift müssen nur solche Tatsachen,
die streitig sind.
23
Streitig ist nicht die Höhe des monatlichen Mietzinses und die Übernahme der
Zahlungspflicht durch den Beklagten zu 2. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass
diese Tatsachen auch durch die Urkunde des Mietvertrages hätten bewiesen werden
können.
24
Unstreitig ist auch der Betrag des nicht gezahlten Mietzinses, so dass hier die
Beweisbedürftigkeit nicht in Rede steht.
25
Von den Beklagten bestritten ist die Aktivlegitimation der Klägerin. Dieses Bestreiten ist
unerheblich und führt nicht dazu, dass diese Tatsache als bestritten zu gelten hat. Die
Klägerin legt nicht nur die beiden Handelsregisterauszüge vor, sondern auch die beiden
mit Schriftsatz 25. Januar 2007 in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen.
Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2007 ergibt sich, dass
das Gericht dort von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgeht. Nach diesem
schriftsätzlichen Vortrag haben die Beklagten die vormals bestrittene Aktivlegitimation
nicht weiter thematisiert, also ersichtlich ihr Bestreiten nicht aufrechterhalten. Von daher
bedarf es für die Frage der Aktivlegitimation auch keines Beweises. Die Zulässigkeit
des Urkundsverfahrens nach § 592 ZPO steht daher auch wegen dieses Umstandes
nicht in Frage.
26
Die Klage ist auch begründet.
27
Dies folgt aus § 535 BGB.
28
Die Einwendungen der Beklagten werden als im Urkundenprozess unstatthaft
zurückgewiesen (§ 598 ZPO). Denn die von ihnen behaupteten Mängel und
Gegenrechte sind streitig. Die Beklagten haben den ihnen insoweit obliegenden Beweis
nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln, welche sich aus § 595
Abs. 2 ZPO ergeben, angetreten.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
30
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711, 599
Abs. 3 ZPO.
31
Da die Beklagten dem geltend gemachten Anspruch widersprochen haben, war ihnen
die Ausführung ihrer Rechte vorzubehalten (§ 599 Abs. 1 BGB).
32