Urteil des AG Düsseldorf vom 25.06.2009

AG Düsseldorf: gerät, versicherungsvertrag, fahrzeug, wiederbeschaffungswert, einbau, abschaffung, verzug, neuwert, versicherungsnehmer, zeitwert

Amtsgericht Düsseldorf, 42 C 9779/08
Datum:
25.06.2009
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
42 C 9779/08
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO, in welchem der
18. Juni 2009 dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprochen
hat
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.088,89 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
12. September 2006 nebst vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe
von 229,30 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu
vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Kaskoversicherung für einen Mercedes
CLK 320. Es ist eine Selbstbeteiligung von 150,-- Euro vereinbart.
2
Im Mai 2006 wurde aus dem Fahrzeug ein werksseitig eingebautes Navigationssystem
einschließlich Bediengerät und Navigations-CD bei einem Einbruch gestohlen. Das
Gerät war zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alt.
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Die Neubeschaffung des Gerätes verursachte Kosten von 4.768,78 Euro zuzüglich
Mehrwertsteuer.
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Die Beklagte regulierte einen Betrag von 2.529,77 Euro. Sie zog die Kosten des
Bediengerätes und der CD ab und berücksichtigte hiervon lediglich einen Zeitwert von
1.100,-- Euro. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 8 GA. Bezug
genommen.
5
Durch Anwaltsschreiben vom 16. April 2007 forderte die Klägerin die Beklagte zur
sofortigen Regulierung auf.
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Die Klägerin begehrt nunmehr von der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen
den Kosten für die Neubeschaffung des Gerätes und dem von der Beklagten
außergerichtlich gezahlten Betrages.
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Die Klägerin ist der Auffassung,
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dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die Kosten für die Anschaffung eines
Neugerätes zu erstatten. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, es habe im Jahre
2006 keinen seriösen Gebrauchtteilemarkt für entsprechende Geräte gegeben.
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Die Klägerin beantragt,
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- wie erkannt -.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet:
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Es habe bereits im Jahr 2006 einen seriösen Gebrauchtteilemarkt für entsprechende
Geräte gegeben. Der Wiederbeschaffungswert für ein 4 Jahre altes Gerät übersteige
nicht den Betrag von 948,28 Euro netto. Zu diesem Preis hätte die Klägerin
unproblematisch ein entsprechendes Gerät erwerben können.
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Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 8.
Dezember 2008 ( Bl. 44 ff. GA.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M vom 13. März 2009 (Bl. 64 ff. GA.)
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem zwischen den Parteien
geschlossenen Versicherungsvertrag noch ein Zahlungsanspruch von 2.088,89 Euro
zu.
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Bei diesem Betrag handelt es sich um den Differenzbetrag zwischen den Kosten für die
Neubeschaffung des der Klägerin gestohlenen Gerätes von 4.768,76 Euro abzüglich der
Selbstbeteiligung von 150,-- Euro und dem von der Beklagten außergerichtlich
gezahlten Betrag.
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Die Beklagte ist zur Zahlung dieses Differenzbetrages verpflichtet, da die Klägerin
vorliegend aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag einen
Anspruch auf Zahlung des Neubeschaffungspreises des gestohlenen Gerätes hat.
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Nach § 13 Abs. 1 AKB hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Ersatz des
Schadens bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
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Die Klägerin braucht sich vorliegend nicht auf die Erstattung der Kosten, welche auf
dem Gebrauchtteilemarkt für entsprechende Geräte üblicherweise gezahlt werden,
verweisen zu lassen.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass es für das hier in
Rede stehende Gerät im Jahr 2006 keinen seriösen Gebrauchtteilemarkt gegeben hat.
Dies ergibt sich völlig eindeutig aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M,
der zu einem entsprechenden Ergebnis gelangt ist. Das Gericht hat nicht die geringsten
Zweifel an der Richtigkeit des erstellten Sachverständigengutachtens. Der
Sachverständige hat sehr detailliert, überzeugend und frei von Widersprüchen
ausgeführt, dass es einen entsprechenden Gebrauchtteilemarkt für das hier in Rede
stehende Gerät weder im Jahr 2006 noch heute gab bzw. gibt. Auch die Beklagte hat
gegen dieses Gutachten keine konkreten Einwände erhoben.
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Da es keinen Gebrauchtteilemarkt für das fragliche Gerät im Jahr 2006 gegeben hat, ist
für den Wiederbeschaffungswert dementsprechend der Neuwert des Gerätes in Ansatz
zu bringen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Abzug "neu für alt" nicht
vorzunehmen. Ein Abzug "neu für alt" ist nur dann vorzunehmen, wenn auch sonst
bestehende Aufwendungen erspart werden (vgl. Prölls Martin, VVG 27. Aufl.,
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§ 13 AKB, Randziffer 11). Dass die Klägerin vorliegend durch den Einbau eines
neuwertigen Gerätes Aufwendungen erspart hat, ist allerdings weder ersichtlich noch
von einer der Parteien vorgetragen. Üblicherweise muss ein in ein Fahrzeug fest
integriertes Navigationsgerät während der Lebensdauer des Fahrzeugs nicht ersetzt
werden. Vielmehr wird es regelmäßig während der Zeit, in der es – wie im vorliegenden
Fall – als Firmenfahrzeug genutzt wird, bis zur Abschaffung des Fahrzeugs
durchgehend benutzt. Dass insoweit Verschleißteile auszutauschen sind, ist ebenfalls
weder ersichtlich noch von einer der Parteien vorgetragen. Auch der Umstand, dass bei
Navigationsgeräten regelmäßig das Kartenmaterial auf den neuesten Stand gebraucht
werden muss, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Vorliegend ist nämlich
nicht ersichtlich, dass hierfür bei dem hier in Rede stehenden Gerät überhaupt Kosten
aufzuwenden sind und wie hoch diese Kosten sein sollen.
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Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte insgesamt verpflichtet, den
Neuanschaffungspreis für das entwendete Gerät zu ersetzen. Die Differenz zwischen
diesem Preis abzüglich der Selbstbeteiligung von 150,-- Euro und dem von der
Beklagten erbrachten außergerichtlichen Zahlung macht den zuerkannten Anspruch
aus.
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Die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten sind vorliegend aus den
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§§ 280 Abs. 2, 286 BGB erstattungsfähig. Die Beklagte hat nämlich mit dem
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Regulierungsschreiben die weitergehende Regulierung ernsthaft und endgültig
abgelehnt, so dass sie sich zum Zeitpunkt der Einschaltung der
Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verzug befand.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 2.088,89 Euro.
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