Urteil des AG Düsseldorf vom 23.08.2007

AG Düsseldorf: eintritt des versicherungsfalls, kündigung, androhung, versicherungsnehmer, vollstreckung, rechtsschutzversicherung, rechtssicherheit, anwaltskosten, anfang, aufhebungsvertrag

Amtsgericht Düsseldorf, 56 C 4920/07
Datum:
23.08.2007
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
56 C 4920/07
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 2.08.2007
durch den Richter am Landgericht x
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin schloss am 1.02.2002 mit der Beklagten einen
Rechtsschutzversicherungsvertrag ab, der sich auch auf arbeitsrechtliche
Auseinandersetzungen erstreckt. Anfang November 2006 teilte die damalige
Arbeitgeberin der Klägerin, die Volksbank xxx, ihr mit, die Zahlungs- und
Überweisungsabteilung, in der sie zu dieser Zeit tätig war, ersatzlos zu schließen,
bot der Klägerin einen Aufhebungsvertrag an und kündigte an, ihr anderenfalls
betriebsbedingt zu kündigen. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, ihre
Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, worüber die Beklagte mit Schreiben vom
4.12.2007 in Kenntnis gesetzt und um Erteilung einer Deckungszusage gebeten
wurde. Mit Schreiben vom 20.12.2007 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab.
Angesichts einer drohenden Kündigung nahm die Klägerin schließlich das
verbesserte Abfindungsangebot ihres damaligen Arbeitgebers an und beendete mit
ihr das bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30.06.2007. Mit Schreiben
ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.01. und 22.02.2007 forderte die Klägerin die
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Beklagte vergeblich auf, die entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von
3.126,54 Euro zu übernehmen. Mit ihrer Klage begehrt sie insoweit und in Höhe der
anwaltlichen Kosten (272,87 Euro) für die außergerichtliche Geltendmachung dieser
Forderung Freistellung.
Die Klägerin ist der Ansicht, bereits die Androhung einer betriebsbedingten
Kündigung bedeute einen den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß. Der Klägerin
sei nicht zumutbar gewesen, eine tatsächliche Kündigung abzuwarten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in
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Höhe von 3.399,41 Euro nebst Verzugszinsen von 5 % über dem
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Basiszinssatz seit dem 22.03.2007 freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass es mangels ausgesprochener Kündigung
an einem Versicherungsfall fehle. Überdies entspreche die Höhe der Klageforderung
nicht den gesetzlichen Vorschriften.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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1.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Freistellung in Höhe von
3.399,41 Euro gemäß § 1 Abs. 1 VVG i.V.m. dem zwischen den Parteien
bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag zu.
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Es fehlt an einem Rechtsschutzversicherungsfall im Sinne des § 4 (1) c ARB.
Danach besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines
Versicherungsfalls von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein
anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen
haben soll.
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Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass erst der Ausspruch der
betriebsbedingten Kündigung zum Eintritt des Versicherungsfalls führt (vgl. AG
Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2006, Az. 56 C 10115/06; AG Frankfurt, ZFSch 1995,
273; AG Leipzig, RuS 1999, 204; AG Hannover, RuS 1998, 336; Harbauer,
Rechtsschutzversicherung, 7. A.; § 14 ARB 75 Rn. 53 m.w.N.; a.A. OLG
Saarbrücken, NJW 2006, 3730). Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung
teilweise die Ansicht vertreten wird, für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls sei der
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Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Arbeitgeber erstmalig Tatsachen behauptet, die
ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts die Kündigung begründen könnten (LG
Hannover, NJW-RR 1987, 342; LG Frankfurt/M., ZfSch 1992, 353; LG Würzburg, RuS
1994, 22), betrifft dies nicht den vorliegenden Fall einer betriebsbedingten, sondern
einer verhaltensbedingten Kündigung.
Der abweichenden Auffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts (Urteil vom
19.07.2006, NJW 2006, 3730), wonach auch bei Androhung einer betriebsbedingten
Kündigung ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen
Rechtspflichten schon dann vorliegen soll, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot
eines Aufhebungsvertrags an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das
Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen, vermag sich das Gericht nicht
anzuschließen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass für den Arbeitnehmer bei
drohender betriebsbedingter Kündigung anwaltlicher Beratungsbedarf bestehen
kann. Andererseits bewirkt das bloße Androhen einer solchen Kündigung noch keine
Änderung der Rechtsposition des Arbeitnehmers. Deswegen und aus Gründen der
Rechtssicherheit und –klarheit führt erst der Ausspruch der betriebsbedingten
Kündigung zum Eintritt des Versicherungsfalls.
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Da eine solche vorliegend unstreitig aber nicht ausgesprochen worden ist, ist die
Beklagte nicht eintrittspflichtig.
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2.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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3.
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Streitwert: 3.126,54 Euro
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