Urteil des AG Düsseldorf vom 21.09.1990

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Amtsgericht Düsseldorf, 30 C 7406/90
Datum:
21.09.1990
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 C 7406/90
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 1990
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von
100,00 DM ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger hatte bei der Beklagten im Jahre 1971 eine Familien-
Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.
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Zwischen dem Kläger und der Stadt X war es zu Streitigkeiten mit folgendem
Hintergrund gekommen: Der Kläger als Eigentümer eines Hauses im Stadtgebiet der
Stadt X hatte gegen seine dort wohnenden Mieter einen Räumungstitel erwirkt. Durch
zwei Ordnungsverfügungen der Stadt X vom 01.06. und 13.09.1989 erfolgte eine
zweimalige Wiedereinweisung der Räumungsschuldner. die Widersprüche des Klägers
wurden durch die Stadt X als unbegründet zurückgewiesen. Nachdem im Dezember
1989 den Räumungsschuldnern Ersatzwohnraum durch die Stadt X zur Verfügung
gestellt worden war, machte der Kläger gegen die Stadt X Entschädigungsansprüche
geltend wegen derjenigen Schäden, die durch die Wiedereinweisung und während der
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Wiedereinweisungszeit entstanden waren.
Die von dem Kläger angeforderte Deckungszusage lehnte die Beklagte mit Schreiben
vom 27.11.1989 ab.
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Mit der Klage hat der Kläger zunächst Kostenfreistellung begehrt und ist im Laufe des
Rechtsstreits zu einem bezifferten Klageantrag übergegangen, nachdem er mit der Stadt
X einen Vergleich geschlossen hatte.
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Der Kläger ist der Ansicht, die bei der Beklagten abgeschlossene Familien-
Rechtsschutzversicherung enthalte als versichertes Risiko die Kostenübernahme seiner
Rechtsstreitigkeiten mit der Stadt X. Zwar sei der Beklagten vorgerichtlich als
Rechtsgrundlage dieser Ersatzansprüche das Ordnungsbehördengesetz von Nordrhein-
Westfalen (OBGNW) mitgeteilt worden; es sei aber auch denkbar, daß die
Ersatzansprüche gegen die Stadt X auf Amtpflichtverletzung gestützt würden.
Amtspflichtverletzung falle unter den Schadensersatz-Rechtsschutz nach § 14 der
Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB).
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Nachdem der Kläger zunächst den Antrag angekündigt hatte,
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
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den Kläger von dessen Kostentragungspflicht in
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dessen Verfahren gegen die Stadt X
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- Az. der Beklagten XXX - freizustellen,
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beantragt er nunmehr, nachdem mit der Stadt X ein Vergleich abgeschlossen worden
war, Zahlung der ihm in dem Verfahren gegen die Stadt X durch seinen
Prozeßbevollmächtigten in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren gemäß
Anwaltsrechnung vom 12.07.1990 in Höhe von 1.391,93 DM.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.391,93 DM
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zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung
(ARB) und ist der Ansicht, hiernach bestehe aufgrund der von dem Kläger
abgeschlossenen Familien-Rechtsschutzversicherung kein Versicherungsschutz.
Soweit gegen die Stadt X Entschädigungsansprüche nach dem OBGNW geltend
gemacht worden seien, handele es sich hierbei nicht um eine gesetzliche
Haftpflichtbestimmung. Soweit der Kläger seine Ansprüche gegen die Stadt X auf
Amtspflichtverletzung und damit auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung gemäß § 14
Abs. 1 ARB stützen zu können glaube, habe er bisher keinen schlüssigen Sachverhalt
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vorgetragen, dem die Umstände und Merkmale einer Amtspflichtverletzung der Stadt X
zu entnehmen seien.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des Anwaltshonorars,
das der Anwalt des Klägers (sein jetziger Prozeßbevollmächtigter) für Tätigkeit in der
Auseinandersetzung des Klägers mit der Stadt X beansprucht, nicht zu, denn darauf
erstreckt sich nicht der Versicherungsschutz der Beklagten aus der zwischen den
Parteien bestehenden Familien-Rechtsschutzversicherung.
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Gemäß § 25 Abs. 2 ARB kommt als vom Versicherungsschutz umfaßt nur der Fall des
lit. a) in Betracht, nämlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 ARB.
Gemäß § 14 Abs. 1 ARB gilt ein Versicherungsfall als eingetreten, wenn
Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen reguliert
werden sollen.
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Im Entscheidungsfall begehrte der Kläger von der Stadt X keine
Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, sondern -
und dies ist dem vorgerichtlichen Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers
vom 19.12.1989 an die Beklagte einwandfrei zu entnehmen - Ansprüche nach dem
Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen. Bei den auf diese Rechtsgrundlage
gestützten Ansprüchen handelt es sich nicht um privatrechtliche
Haftpflichtbestimmungen, sondern um Entschädigungsansprüche, die ihre Grundlage im
öffentlichen Recht haben. Solche Ansprüche sind nicht Gegenstand der von dem Kläger
bei der Beklagten abgeschlossenen Familien-Rechtsschutzversicherung.
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Daß als Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger gegen die Stadt X betriebene
Streitigkeit auch ein Tatbestand einer Amtspflichtverletzung in Betracht käme, hat der
Kläger nicht dargelegt. Daß eine solche rechtliche Einordnung von ihm auch zutreffend
nicht beabsichtigt war, folgt zusätzlich daraus, daß der Kläger gegen die beiden
Wiedereinweisungsverfügungen der Stadt X zwar Widerspruch eingelegt, die daraufhin
ergangenen Widerspruchsbescheide jedoch nicht im Klagewege angegriffen hat. Auch
daraus ist zu entnehmen, daß der Kläger - richtigerweise - nicht von einem seitens der
Stadt X begangenen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften und damit
von einem schadensstiftenden Ereignis im Sinne der gesetzlichen
Haftpflichtbestimmungen ausgegangen ist.
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Da gemäß § 25 Abs. 4 lit. c) ARB bei der Familien-Rechtsschutzversicherung der
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung dringlicher Rechte an Gebäuden - und
hierum handelt es sich bei der Streitigkeit des Klägers mit der Stadt X, da er Kläger
Beschädigung seines Eigentums geltend macht - ausgeschlossen ist und der Kläger
eine Rechtsschutzversicherung gemäß § 29 ARB für Grundstückseigentum nicht
abgeschlossen hat, kommt eine Erstattungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das
geltend gemachte Anwaltshonorar nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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