Urteil des AG Düsseldorf vom 21.08.1998

AG Düsseldorf (avb, abrechnung, fernwärme, pauschale, strom, höhe, bundesrepublik deutschland, wohnung, antrag, rechnung)

Amtsgericht Düsseldorf, 231 C 6858/98
Datum:
21.08.1998
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
231 C 6858/98
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.1998
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
DM 2.433,78 nebst 4 % Zinsen seit dem 17.03.1998 zu zahlen.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagten nicht befugt sind,
die Heizkostenrechnung für Raumheizung zu kürzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 92 % den Beklagten und
zu 8 % der Klägerin auferlegt.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.700,00.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,00 abzuwenden, wenn
nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leisten.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank
oder Sparkasse erfolgen.
Tatbestand:
1
Am 25.04.1994 bestellte die Beklagte zu 1) bei der Klägerin die Lieferung von
Fernwärme, Strom und Wasser in ihre Wohnung im Hause, X-Straße 1, XXXXX
XXX. Hierüber erhielt sie ein Bearbeitungsprotokoll, in dem unter "Neuer Kunde" der
Name "S" und in einer weiteren Rubrik "Versorgungsart/Tarif PAUSCH/400"
vermerkt war. Ein schriftlicher Fernwärmelieferungsvertrag existiert zwischen den
Parteien nicht.
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Die Lieferung durch die Klägerin begann am 01.05.1994. Die Abrechnung von Strom
und Wasser erfolgte verbrauchsabhängig nach dem Zählerstand, während die
Lieferung der Fernwärme in die Wohnung der Beklagten wie im gesamten Haus
pauschal nach Wohnfläche abgerechnet wurde. Jeweils im September eines Jahres
erhielt die Beklagte zu 1) eine Abschlußrechnung über sämtliche Leistungen der
Klägerin. Die Zahlungen erfolgten im Wege zweimonatlich fällig werdender
Abschläge, die jeweils auf der Grundlage der letzten Jahresabrechnung neu
festgesetzt wurden. Bis 1997 zahlte die Beklagte zu 1) sowohl die Abschläge als
auch die in den Jahresabrechnungen zu ihren Lasten ausgewiesenen Restbeträge
in voller Höhe.
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Im November 1996 heiratete die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2), der in die
streitgegenständliche Wohnung einzog. Unter dem 06.09.1997 erhielt die Beklagte
zu 1) die Jahresabrechnung 1996/97, die für den Zeitraum vom 19.08.1996 bis zum
03.09.1997 unter Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen einen Restbetrag von
DM 320,67 auswies und die Höhe der zukünftigen Abschlagszahlungen auf DM
440,- festlegte. Der Gesamtrechnungsbetrag (ohne Berücksichtigung der gezahlten
Abschläge) in Höhe von DM 2.688,67 setzte sich aus den separat genannten
Beträgen von DM 1.140,08 (brutto) für Strom und DM 1.272,56 (brutto) für Fernwärme
zusammen. Als Kundin war in der Rechnung die Beklagte zu 1) vermerkt, an die die
Rechnung auch weiterhin allein adressiert war. Der Abrechnungsabschnitt für die
Fernwärme war mit "Pauschale, Wohn-/ Nutzfläche 66,00 m²" überschrieben. Wegen
weiterer Einzelheiten der Abrechnung wird auf die zu den Akten gereichten Kopien
Bezug genommen (Bl. 11ff. d. A.).
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In der Folgezeit überwiesen die Beklagten der Klägerin einen Betrag in Höhe von
DM 86,89; Abschlagszahlungen für Oktober und Dezember 1997 sowie Februar
1998 blieben aus. Mit Schreiben vom 04.10.1997 teilten die Beklagten der Klägerin
hierzu mit, dass sie sich nicht in vollem Umfang zur Abschlagszahlung verpflichtet
hielten und die pauschale Abrechnung der Fernwärme grundsätzlich unzulässig sei.
Weiterhin vertraten die Beklagten vorprozessual die Ansicht, dass sie auf Grund der
HeizkostenV zur 15%igen Kürzung der Rechnung berechtigt seien. In dem
Schreiben machten sie außerdem geltend, dass ihnen aus den Jahresabrechnungen
vom September 1994, 1995 und 1996 ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von DM
1.620,06 zustünde, mit dem sie die Abschlagszahlungen verrechneten. Schließlich
erklärten die Beklagen die Anfechtung der angeblichen Vereinbarung über den
pauschalen Abrechnungsmodus. Für weitere Einzelheiten wird auf die in der Akte
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befindliche Kopie des Schreibens verwiesen (Bl. 43 f. d. A.). Unter dem 03.03.1998
forderte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 16.03.1998 letztmalig
zur Zahlung auf.
Die Klägerin begehrt Begleichung der noch offenen Rechnungsbeträge für die
Leistungen bis Juni 1998.
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Sie vertritt die Auffassung, dass auch der Beklagte zu 2) als Ehemann der Beklagten
zu 1) an den Anschluß- und Versorgungsvertrag gebunden und damit
Vertragspartner der Klägerin sei. Überdies ist die Klägerin der Ansicht, dass die
pauschale Abrechnung der Fernwärmelieferung wirksam mit den Beklagten
vereinbart und auch im übrigen nach § 18 AVB FernwärmeV rechtmäßig sei. Hierzu
behauptet sie, die Beklagte zu 1) unmittelbar nach Übersendung des
Bearbeitungsprotokolls erneut über die zukünftige pauschale Abrechnung informiert
zu haben. Die von den Beklagten vorprozessual erklärte Aufrechnung hält die
Klägerin für unwirksam, da sie den Regelungen in den §§ 30, 31 AVB FernwärmeV
widerspreche. Des weiteren ist die Klägerin der Auffassung, dass die 15%ige
Kürzung der Heizkostenrechnung unberechtigt sei. Auch die von den Beklagten
erklärte Anfechtung hält die Klägerin für unwirksam.
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Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie DM
1.553,78 nebst Zinsen zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,
die fälligen Abschlagszahlungen i. H. v. DM 440,- für Fernwärme für Raumheizung
und Wasser sowie Strom aus dem Vertrag mit der Kundennr. XXXXXXX zu zahlen
sowie den Zugang zur Wohnung der Beklagten X-Straße 1, 2. Obergeschoß, XXXXX
XXX und die Entfernung des Strom- und Wasserzählers zu dulden.
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Nachdem die Beklagten auch im April und Juni 1998 keine Abschlagszahlungen
geleistet haben, hat die Klägerin den Antrag zu 1) mit Schriftsatz vom 26.06.1998 in
dieser Höhe erweitert. Den Antrag zu 2) hat sie mit gleichem Schriftsatz dahingehend
abgeändert,
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 2.433,78
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nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag von DM 1.553,78 seit dem 17.03.1998
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zu zahlen.
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2. festzustellen, dass die Beklagten zur Kürzung der Heizkostenrechnung für
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die Raumheizung nicht befugt sind.
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3. die Beklagten zu verurteilen, den Zugang zur Wohnung der Beklagten
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X-Straße 1, 2. Obergeschoß, XXXX XXX und die Entfernung des Strom- und
Wasserzählers zu dulden.
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Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der auf den Fernwärmebezug
entfallende Rechnungsanteil 47 % beträgt. Darüber hinaus sind die Beklagten der
Meinung, dass die pauschale Abrechnung über die Fernwärme weder wirksam
vereinbart noch insgesamt zulässig sei. Jedenfalls habe die Beklagte zu 1) die
vermeintliche Abrechnungsvereinbarung angefochten und der Beklagte zu 2) sei
auch über § 1357 BGB nicht vertraglich verpflichtet. Während der Sommermonate
würden sie auch keine Abschlagszahlungen schulden. Schließlich halten sie die
Abrechnungen der Klägerin für nicht ordnungsgemäß, weshalb sie gegenüber
etwaigen Zahlungsansprüchen der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen. Außerdem meinen die Beklagten, dass die weiteren Klageanträge mangels
Feststellungsinteresse unzulässig seien. Hinsichtlich des Antrages zu 3) sind sie
zudem der Auffassung, dass der Strom- und Wasserzähler schon deshalb nicht
entfernt werden dürfe, weil dies nicht im Sinne des § 33 Abs. 2 AVB FernwärmeV
angedroht worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist insgesamt zulässig, aber nur hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2)
begründet.
24
Insbesondere die Feststellungsanträge 2) und 3) sind zulässig, da sowohl für die
Feststellung der fehlenden Kürzungsbefugnis als auch für die Feststellung der
Duldungspflicht ein Feststellungsinteresse nach § 265 Abs. 1 ZPO gegeben ist. Für
den zweiten Antrag ergibt sich das Interesse der Klägerin an der alsbaldigen
Feststellung aus dem Umstand, dass die Beklagten in dem Schreiben vom
04.10.1997 eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, auch zukünftig keine vollen
Abschlagszahlungen leisten zu wollen. Was den dritten Antrag anbetrifft, so ist dieser
mit dem Schriftsatz vom 26.06.1998 in zulässiger Weise auf die Heizkostenrechnung
geändert worden. Es handelt sich hierbei um eine Klagebeschränkung nach § 264
Nr. 2 ZPO. Bedenken ergeben sich vorliegend auch nicht etwa daraus, dass die
Klägerin mit dem zweiten Antrag erkennbar von der Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses ausgeht. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten setzt die
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mit dem dritten Antrag begehrte Entfernung des Strom- und Wasserzählers nicht
notwendig die Vertragsbeendigung voraus. Vielmehr ist die Einstellung der
Versorgungsleistung in § 33 Abs. 2 AVB FernwärmeV als ein vorübergehendes
"Druckmittel" ausgestaltet, da die Versorgung nach dieser Vorschrift dann wieder
aufzunehmen ist, wenn die Gründe für die Einstellung weggefallen sind. Zwar
berechtigt § 33 Abs. 4 AVB FernwärmeV das Versorgungsunternehmen zur fristlosen
Kündigung und damit zur endgültigen Vertragsbeendigung. Hierbei handelt es sich
jedoch lediglich um eine dem Unternehmen gewährten Kündigungsmöglichkeit, die
die Klägerin vorliegend nicht wahrgenommen hat.
I.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus dem Anschluß- und Versorgungsvertag in
Verbindung mit den AVB FernwärmeV einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von DM
2.433,78.
27
Zwischen der Klägerin und den Beklagten besteht ein wirksamer Anschluß- und
Versorgungsvertag über die Lieferung von Strom, Wasser und Fernwärme, in dem
auch die pauschale Abrechnung und Abschlagszahlungspflicht vereinbart wurde.
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Der nur mündliche Vertragsschluß über die Fernwärmelieferung ist nicht formnichtig,
da das Schriftformerfordernis in § 2 Abs. 1 AVB FernwärmeV nur eine Sollvorschrift
darstellt und keine Wirksamkeitsvoraussetzung bedeutet.
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Die Mitverpflichtung des Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 1357 Abs. 1 BGB. Zwar ist
der Grundvertrag mit der Klägerin bereits 2 ½ Jahre vor der Eheschließung mit dem
Beklagten zu 2) abgeschlossen worden. Dadurch, dass der Beklagte zu 2) die
Leistungen der Klägerin nach der Heirat im November 1996 aber auch selbst in
Anspruch genommen hat, war er spätestens ab diesem Zeitpunkt als Ehegatte durch
den Vertrag mit der Klägerin mitverpflichtet. Sein Schreiben vom 04.10.1997 ist
insofern als Genehmigung des durch die Beklagte zu 1) geschlossenen Vertrages zu
verstehen [vgl. hierzu Müko-Wacke, 3. Aufl. 1993, § 1357 Rn 14 sowie
Palandt/Diederichsen, 56. Aufl. § 1357 Rn 13 zu sog. Folgegeschäften].
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Denn im Gegensatz zu einem Ratenlieferungsvertrag handelt es sich bei einem
Versorgungsvertag nicht um einen einmalig abgeschlossenen Vertragstatbestand.
Anders als bei der Ratenlieferung ist hier nicht nur die Vertragsabwicklung sondern
auch der Vertragsschluß zeitlich "gedehnt". Merkmal eines Versorgungsvertrages ist
es nämlich, dass die Gesamtliefermenge nicht von vornherein bestimmt ist, sondern
sich erst aus jedem einzelnen Abruf der Leistung (= Verbrauch) ergibt. Wegen der
einmal im Jahr erstellten Abschlußrechnung wird das Vertragsverhältnis mit der
anschließenden erneuten Inanspruchnahme der Versorgungsleistung auch jeweils
für ein weiteres Jahr verlängert. Auch ein später "hinzutretender" Ehegatte kann
deshalb jedenfalls für die folgenden Jahresabschnitte als Gesamtschuldner über §
1357 Abs. 1 BGB mitverpflichtet werden.
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Gegenstand des Vertrages mit der Klägerin war neben der pauschalen Abrechnung
über die Fernwärme auch die Verpflichtung der Beklagten zu zweimonatlichen
Abschlagszahlungen. Wie sich aus § 18 Abs. 2 AVB FernwärmeV ergibt, konnte die
Klägerin grundsätzlich abweichend von Abs. 1 der Vorschrift eine pauschale
Abrechnung ihrer Leistungen vereinbaren. Ihr diesbezügliches Angebot erfolgte in
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dem Bearbeitungsprotokoll vom 25.04.1994, das der Beklagten zu 1) zugegangen
ist. Die dortige Angabe "Versorgungsart PAUSCH/400" ist gemäß § 133, 157 BGB
als Angebot auf die pauschale Abrechnung der Fernwärmelieferung auszulegen.
Denn da sich die Anmeldung ausweislich der Bemerkung in der ersten Zeile nur auf
Strom und Fernwärme bezog und die Angaben zum "2. Zähler" erkennbar die
Stromlieferung betrafen, konnte sich die Eintragung zu "1. Zähler" nur auf die
Fernwärme beziehen. Dadurch, dass die Beklagte nach Zusendung des
Bearbeitungsprotokolls keinerlei Einwände erhob und die aus den pauschalen
Jahresabrechnungen ermittelten Vergütungen über 2 ½ Jahr vollständig an die
Klägerin bezahlte, hat sie dieser gegenüber das Angebot nach § 151 Abs. 1 BGB
angenommen.
Auf den von ihr eingewendeten fehlenden Rechtsbindungswillen kommt es dabei
nicht an. Zwar kann das fehlende Bewusstsein von der Rechtsverbindlichkeit einer
Erklärung grundsätzlich zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB analog
berechtigen. Grundsätzlich ist aber zunächst von der Wirksamkeit der Erklärung
auszugehen und eine Anfechtung nur dann zuzulassen, wenn der
Erklärungsempfänger erkennbare Anhaltspunkte für den entgegenstehenden Willen
des Erklärenden haben mußte. Solche Anhaltspunkte haben die Beklagten
vorliegend nicht vorgetragen. Allein der pauschale Hinweis auf die fehlende
Kenntnis der pauschalen Abrechnung genügt hier nicht. Denn nach dem Aufdruck
auf dem Bearbeitungsprotokoll und der anschließenden entsprechenden
Vorgehensweise durch die Klägerin mußte dieses Abrechnungsverfahren der
Beklagten zu 1) sehr wohl bekannt sein. Zudem spricht der Aufdruck auf der
Jahresrechnung Raumheizung "Pauschale, Wohn-/ Nutzfläche 66 m²" dafür, dass
die pauschale Abrechnung auf jeder der Beklagten zu 1) ausgestellten
Jahresabrechnungen vermerkt war. Die darin ermittelten Nachzahlungsbeträge hat
sie aber bis 1997 widerspruchslos beglichen.
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Einschließlich des ausstehenden Juniabschlages schulden die Beklagten der
Klägerin für die Abschläge einen Betrag von DM 2.200,-, da sie seit Oktober 1997
alle zwei Monate zur Zahlung von DM 440,- verpflichtet sind. Denn nach §25 abs. 1
AVB FernwärmeV ist die Klägerin grundsätzlich berechtigt, ihre Leistung in Form von
Abschlägen vergüten zu lassen, was die Beklagte zu 1) durch ihre jahrelangen
Zahlungen auch konkludent anerkannt hat. Zudem bestehen keine Bedenken gegen
die Höhe der seit dem Oktober 1997 zu zahlenden Abschläge. Diese hat die
Klägerin entsprechend den Erfordernissen des § 25 Abs. 1, Satz 2 AVB FernwärmeV
auf der Basis der letztjährigen Verbrauchsdaten der Beklagen auf DM 440,-
festgesetzt.
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Der Zahlungsanspruch der Klägerin setzt sich zusammen aus der Summe der
ausstehenden Abschlagszahlungen von DM 2.200,00 sowie dem Restbetrag aus der
Jahresabrechnung 1996/97 über DM 320,67 abzüglich der vorprozessualen von den
Beklagten gezahlten DM 86,89. Anhaltspunkte für eine weitere Reduzierung des
Anspruchs bestehen nicht.
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Insbesondere ist der Zahlungsanspruch nicht auf Grund der von den Beklagten
erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.
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Denn unabhängig von einer materiellen Berechtigung der geltend gemachten
Gegenansprüche war die Aufrechnung nach § 31 AVB FernwärmeV schon nicht
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zulässig. Eine entsprechende Anwendung des § 30 AVB FernwärmeV kommt nicht
in Betracht, da hier nach Wortlaut und Normzweck – anders als bei § 31 – nur die
vorübergehende Nichterfüllung der Zahlungspflicht geregelt ist. § 31 AVB
FernwärmeV betrifft demgegenüber gerade die Aufrechnung, die als Form der
Erfüllung rechtlich von den Einwendungen im Sinne des § 30 zu unterscheiden ist.
§ 31 AVB FernwärmeV ist grundsätzlich auch unabhängig von einem
Einbeziehungswillen der Parteien des Versorgungsvertrages anwendbar. Anders als
bei den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich hierbei um
eine vom Bundesgesetzgeber stammende Rechtsordnung, deren Einbeziehung sich
nicht nach § 2 AGBG richtet. Die Zulässigkeit von rechtsgeschäftlichen oder
gesetzlichen Aufrechnungseinschränkungen ist im übrigen allgemein anerkannt.
Nach § 31 AVB FernwärmeV kann der Kunde gegenüber Ansprüchen des
Versorgungsunternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche
unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies trifft für die von den Beklagten
geltend gemachten Gegenansprüche keineswegs zu.
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Was die vermeintlichen Gegenansprüche wegen unberechtigter Zahlungen in den
Sommermonaten anbelangt, so kann die Aufrechnung nicht allein darauf gestützt
werden, dass sich die Klägerin hierzu in der vorprozessualen Auseinandersetzung
nicht ausdrücklich geäußert habe. Denn die Einschränkung des § 31 AVB
FernwärmeV erfaßt alle Ansprüche, die zwischen den Parteien nicht außer Streit
sind. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Streitbeilegung auf Einvernehmen oder
gerichtlicher Klärung beruht. Dadurch, dass die Klägerin von den Beklagten aber
stets die volle Zahlung verlangt hat, brachte sie deutlich zum Ausdruck, von einer
Zahlungspflicht auch in den Sommermonaten auszugehen. Hinsichtlich des von den
Beklagten geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs wegen vermeintlich zuviel
gezahlter Heizkostenwaren sich beide Parteien über den Streit bewusst.
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Schließlich können die Beklagten dem Zahlungsanspruch der Klägerin auch kein
Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Denn das
Zurückbehaltungsrecht ließe sich vorliegend allenfalls auf die von den Beklagten
behauptete Unrichtigkeit der Abschlußrechnungen der Klägerin stützen. Auch der
Hinweis auf den nicht gesondert ausgewiesenen 15%igen Abschlag vermag eine
solche Unrichtigkeit vorliegend aber nicht zu begründen, da die Klägerin hierzu nicht
verpflichtet war. Auf eine in der HeizkostenV vorgesehene Pflicht kommt es hierbei
schon deshalb nicht an, weil die HeizkostenV auf den Vertrag zwischen den Parteien
nicht anwendbar ist. Dies setzt nämlich nach § 1 abs. 1 HeizkostenV voraus, dass
das Versorgungsunternehmen unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei
lediglich die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch im Haus zugrunde legt. Die
Abrechnung beruht hier darauf, dass der gesamte Verbrauch in einem Haus durch
eine zentrale Erfassungsstelle ermittelt und erst in einem zweiten Rechenschritt auf
die einzelnen Nutzer verteilt wird [Pfeifer, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 1994, § 1
Anm. 6a].
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Allein der Umstand, dass die Raumheizungskosten der Beklagten anhand der
Wohnfläche bestimmt werden, bedeutet aber noch nicht, dass dieser Berechnung der
im ganzen Haus der X-Straße 1 ermittelte Fernwärmeverbrauch zugrundegelegt ist.
Zumindest aus der Jahresabrechnung geht vielmehr hervor, dass die Abrechnung
pauschal nach dem für diese Wohnfläche individuell veranschlagten
Heizungsfernwärmeverbrauch erfolgt. Die von der Klägerin vorgelegte
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Jahresabschlußrechnung vom September 1997 (Bl. 11 ff. d. A.) macht diesen
Abrechnungsvorgang auch nachvollziehbar. Die Behauptung der Beklagten, im
Haus befinde sich eine zentrale Meßstelle, ist in diesem Zusammenhang
unerheblich, da sie nicht der den Beklagten obliegenden Darlegungslast genügt.
Zum einen würde selbst das Vorhandensein irgendeines Gerätes noch nicht
notwendig eine zentrale Erfassung und anschließende Verteilung der
Heizungskosten belegen. Außerdem könnte sich ein solcher Zähler auch auf andere
Messungen im Haus beziehen oder aber nur einzelne Haushalte zusammenfassen.
Das diesbezügliche Beweisangebot der Beklagten ist als Ausforschungsbeweis
unzulässig. Entgegen der grundsätzlichen Beibringungspflicht der Parteien im
Zivilprozeß zielt das Beweisangebot allein darauf ab, noch unbekannte Tatsachen
durch das Gericht aufklären zu lassen. Da ein angebotenes Beweismittel jedoch nur
der tatsächlichen Vergewisserung dienen soll und nicht dazu, sich überhaupt erst
Kenntnis über die Gegebenheiten zu verschaffen, hätten die Beklagten vorher
konkrete Umstände darlegen müssen, die Zweifel an dem klägerischen Vorbringen
hätten begründen können. Allein durch den pauschalen Hinweis auf ein Meßgerät
haben die Beklagten diesen Anforderungen nicht genügt, da zumindest konkretere
Angaben zu dem Gerät und der dadurch ermöglichten Abrechnung erforderlich
gewesen wären.
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Der zuerkannte Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 Abs. 1, Satz 1 i. V. m. §§
284 f. BGB.
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II.
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Die Beklagten sind nicht berechtigt, gegenüber der Klägerin die Heizkostenrechnung
für ihre Wohnung zu kürzen.
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Eine Befugnis der Beklagten zur Kürzung ihrer Heizkostenrechnung ergibt sich
weder aus § 12 Abs. 1 HeizkostenV noch aus anderen Gesichtspunkten. Für § 12
Abs. 1 HeizkostenV fehlt es nach dem oben Gesagten bereits an der Anwendbarkeit
der Verordnung (§ 1 Abs. 3 HeizkostenV). Aber auch eine anderweitige
Kürzungsberechtigung ist nicht ersichtlich. Der Einwand der Beklagten, während der
Sommermonate gar keine Fernwärme zu verbrauchen und der Klägerin deshalb für
diesen Zeitraum auch keine Heizkosten zu schulden, ist insofern gänzlich haltlos
und in keiner Weise nachvollziehbar. Denkbar wäre eine darauf gestützte Kürzung
allenfalls nur dann, wenn die in den Sommermonaten anteilig über den Abschlag
gezahlten Heizungskosten nur die in dem entsprechenden Zweimonatszeitraum
gelieferte Fernwärme abgelten würden. Die von den Beklagten zu leistenden
Abschlagzahlungen betreffen jedoch den gesamten Jahresverbrauch. Denn durch
die Abschlagszahlungen wird der für das gesamte Jahr geschuldete Zahlungsbetrag
lediglich gleichmäßig auf den gesamten Berechnungszeitraum verteilt. Dies liegt
sowohl im Interesse des Kunden als auch in dem des Versorgungsunternehmens.
Für das Unternehmen wird der Buchungsvorgang vereinfacht, während man dem
Kunden eine ausgewogene finanzielle Belastung und damit auch eine
entsprechende Kalkulation ermöglicht. Die Bedeutung des Kundeninteresses wird
besonders in den Wintermonaten deutlich, wo die vom Versorgungsunternehmen
gelieferte Fernwärmemeng durch den in dieser Zeit von Kunden gezahlten Abschlag
nur geringfügig abgegolten wird. Dies liegt daran, dass die Abschlagshöhe eben im
Sinne des Verbrauchers auf einem für zwei Monate (also sechs Zahlungsintervallen)
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errechneten Durchschnittswert beruht, der erst in der Jahressumme die im gesamten
Jahresverlauf geleisteten Dienste des Versorgers decken muß.
III.
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Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Duldung des Zugangs zu ihrer
Wohnung und er Entfernung des Strom- und Wasserzählers besteht nicht.
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Insbesondere kann ein solcher Anspruch nicht auf § 33 Abs. 2 AVB FernwärmeV
gestützt werden, da diese Vorschrift allein die vorübergehende Einstellung der
Versorgung betrifft. Weder das von der Klägerin geltend gemacht Entfernungsrecht
noch der damit korrespondierende Duldungsanspruch sind hier aber ausdrücklich
oder nach dem Normzweck geregelt. Vielmehr macht Abs. 3 der Vorschrift deutlich,
dass das Einstellungsrecht des Absatzes 2 als eine Form des
Zurückbehaltungsrechts ausgestaltet ist. Muß das Versorgungsunternehmen seine
Leistung hingegen wieder fortsetzen, sobald die Vertragsverletzung durch den
Kunden beendet ist, so ist ein zwischenzeitlicher Abbau der dafür erforderlichen
Meßgeräte weder nachvollziehbar noch geboten.
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Ebensowenig ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aber aus
§ 33 Abs. 4 AVB FernwärmeV, da es schon an der dafür erforderlichen Kündigung
fehlt. Ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen wäre hierfür eine ausdrückliche
Erklärung oder ein sonstiges Verhalten der Klägerin erforderlich gewesen, das ihren
Wille zur endgültigen Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte.
Dies ist nach dem gesamten Parteivorbringen jedoch zu keinem Zeitpunkt der Fall
gewesen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um ein großes
Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft handelt, das auch Juristen
beschäftigt. Eine tatsächliche Kündigungsabsicht wäre deshalb mit Sicherheit
verwirklicht worden. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst ihren Anspruch stets auf
§ 33 Abs. 2 und eben nicht Abs. 4 AVB FernwärmeV verwiesen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den § 708
Nr. 11, 709 Satz 1, 711, § 108 Abs. 1 ZPO.
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Der Streitwert wird auf
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DM 3.131,90
53
festgesetzt.
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