Urteil des AG Düsseldorf vom 27.04.2007

AG Düsseldorf: stationäre behandlung, operation, aufenthalt, klinik, patient, vergütung, wiederaufnahme, gefährdung, ausnahme, vollstreckbarkeit

Amtsgericht Düsseldorf, 31 C 16813/06
Datum:
27.04.2007
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 C 16813/06
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2007
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
1
Die Klägerin macht aufgrund einer Behandlung des bei der Beklagten privat
krankenversicherten W die Kosten für die stationäre Behandlung desselben vom
24.05.05 bis 25.05.05 geltend. Am 24.05.05 bzw. 25.05.05 wurde festgestellt, dass der
Versicherte der Beklagten sich einer Operation unterziehen müsse, wurde dann aber
nach Hause entlassen und hat dann für die Operation einen stationären Aufenthalt vom
01.06.2005 bis 12.06.2005 angetreten. Die Kosten für letzteren sind von der Beklagten
übernommen worden.
2
übernommen worden.
Die Parteien streiten darüber, ob auch der stationäre Aufenthalt vom 24.05. und
25.09.2005 von der sogenannten "Fallpauschale" auf Grundlage derer die Beklagte
abgerechnet hat, erfasst ist oder ob es sich um zwei verschiedene Fälle handelte. Die
Beklagte vertritt die Auffassung, dass es sich um eine Beurlaubung gehandelt hat, so
dass auch der Aufenthalt vom 24. und 25.05.2005 von der Fallpauschale erfasst und mit
dieser abgegolten sei.
3
Die Klägerin beantragt,
4
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 199,69 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
5
Die Beklagte beantragt,
6
die Klage abzuweisen.
7
Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
8
Die Klage ist nicht begründet.
9
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nach § 611 BGB nicht zu.
10
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein unmittelbares Vertragsverhältnis
untereinander besteht und dass sich die Vergütung auf der Grundlage u. a. sogenannter
"Fallpauschalen" richtet. Nach der hierfür maßgebenden FPV erfolgt die Vergütung
pauschal für den Gesamtumfang aller Leistungen eines Behandlungsfalles. Wird
während dieses Behandlungsfalles der Patient vorübergehend entlassen, führt dies in
der Regel dazu, dass bei einer Wiederaufnahme im Krankenhaus diese mit der
Fallpauschale abgegolten ist, wenn dies innerhalb dieser Fristen erfolgt. Eine
Ausnahme hierfür gilt für den vorliegenden Fall, indem es sich um eine onkologische
Krankheitsgruppe handelt. In diesen Fällen ist eine unmittelbare Fortsetzung der
Behandlung oft nicht möglich wegen der damit verbundenen Gefährdung der Patienten
und der Verschlechterung der Behandlungsresultate. Es kommt darauf an, ob bei einer
kurzzeitigen Unterbrechung der Krankenhausbehandlung die stationäre Behandlung
oder ein Behandlungsintervall abgeschlossen ist oder nicht. Im vorliegenden Fall muss
jedoch davon ausgegangen werden, dass mit der Behandlung vom 24. auf den 25.05.05
kein abgeschlossener Fall vorlag, sondern es sich um den selben Fall handelte, der
dann zur stationären Aufnahme am 01.06.05 geführt hat. Nach dem Bericht der Klägerin
selbst vom 25.05.2005 (Bl. 69 d. A. in Kopie) hat der zuständige Arzt der Klägerin am
24./25.05.05 festgestellt, dass eine stationäre Behandlung des Versicherten der
Beklagten notwendig sei. Hierfür sei mit dem Patienten eine Wiederaufnahme am
01.06.2005 vereinbart worden. Hierzu möge sich der Versicherte Morgens um 7.30 Uhr
telefonisch melden, ob Bettenvakanz bestehe. Bis dahin werde der Patient noch ein
Belastungs-EKG sowie ggfs. eine Lungenfunktionsprüfung durchführen. Dies bedeutet,
dass der Versicherte der Beklagten am 25.05. weiter in der Klinik hätte bleiben können,
um operiert zu werden. Aus der Stellungnahme des Dr. H vom 12. März 2007 (Bl. 67 ff.
d. A.) ergibt sich, dass medizinische Gründe für eine zeitliche Verzögerung bis zum
01.06.2005 nicht vorhanden gewesen seien, sondern möglichst schnell hätte operiert
11
werden müssen. Der Behandlungsfall sei also weder vorläufig noch endgültig
abgeschlossen gewesen. Medizinische Gründe für eine vorübergehende Entlassung
seien daher nicht feststellbar gewesen. Dies führt zu der Annahme, dass es sich bei den
Aufenthalten vom 24. auf den 25.05.2005 und dem darauf folgenden Aufenthalt des
Versicherten der Beklagten in der Klinik der Klägerin ab 01.06.2005 um ein- und
denselben Vorgang gehandelt hat. Daran ändert es auch nichts, dass der Versicherte
zwischen dem 25.05.05 und dem 01.06.05 noch ein Belastungs-EKG machen wollte,
eine Lungenfunktionsprüfung hätte nach dem Bericht des Dr. H ohnehin am
Aufnahmetag in der Klinik der Klägerin gemacht werden können. Auch das Belastungs-
EKG stellt lediglich eine vorbereitende Untersuchung für die Operation vor, die auch im
Krankenhaus der Klägerin hätte gemacht werden können. Sie ist im Zusammenhang mit
der Krankenhausbehandlung bzw. der dabei stattfindenden Operation zu sehen.
Da die Beklagte die Leistungen der Klägerin auf der Grundlage der sogenannten
"Fallpauschale" vergütet hat, steht der Klägerin ein weitergehender Anspruch
gegenüber der Beklagten nicht zu.
12
Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war die Berufung gemäss § 511
Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen.
13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11 und 711 ZPO.
14