Urteil des AG Düsseldorf vom 31.10.2008

AG Düsseldorf: operation, chirurgischer eingriff, brille, feststellungsklage, ergänzung, vollstreckung, kostenvoranschlag, kurzsichtigkeit, verordnung, feststellungsurteil

Amtsgericht Düsseldorf, 38 C 5798/07
Datum:
31.10.2008
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 C 5798/07
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 20.10.2008
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die fehlsichtige Klägerin unterhält bei der Beklagten eine
Krankheitskostenvollversicherung. Bislang korrigiert sie ihre Fehlsichtigkeit durch
das Tragen einer Brille. Im Jahr 2005 beantragte sie bei der Beklagten
Kostendeckung für die beabsichtigte Durchführung einer Laseroperation, sog.
LASIK, zur Korrektur ihrer Fehlsichtigkeit, die das Tragen einer Brille entbehrlich
machen würde. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten für die beabsichtigte
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Operation ab.
Unter Einreichung eines Kostenvoranschlags der XX GmbH vom 09.01.2008, der die
zu erbringenden ärztlichen Leistungen spezifiziert und voraussichtliche Kosten in
Höhe von 4.502,53 € ausweist, begehrt die Klägerin nun die Feststellung, dass die
Beklagte zur Übernahme der Kosten für die geplante Operation verpflichtet ist.
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Die Klägerin behauptet, sie leide aufgrund eines Sicca-Syndroms an einer
Kontaktlinsenunverträglichkeit. Durch die Brille könne ihre Fehlsichtigkeit nicht
vollständig ausgeglichen werden. Zudem müsse sie auf ihrer Arbeitsstelle als
Nageldesignerin wegen erheblicher Staubbelastung eine Atemschutzmaske tragen,
unter der die Brille ständig beschlage. Aus diesem Grunde stelle sich die von ihr
beabsichtigte LASIK-Operation als medizinisch notwendige Heilbehandlung dar. Zur
Substantiierung ihres Vortrags bezieht sie sich auf einen augenärztlichen
Befundbericht vom 13.06.2005 des Augenzentrums M + H, welcher – unstreitig
neben diversen Befunden bezüglich der Fehlsichtigkeit attestiert, dass bei der
Klägerin zur Korrektur der Fehlsichtigkeit beider Augen ein refraktiv-chirurgischer
Eingriff in Form einer LASIK-Operation geplant ist sowie auf ein entsprechendes
Attest des Augenarztes S vom 24.08.2004.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die zu
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erwartenden Kosten für eine durchzuführende sog. LASIK-Operation
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an beiden Augen der Klägerin zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, eine medizinische Notwendigkeit einer LASIK-Operation
bestehe nicht. Im Übrigen sei die Klage bereits unzulässig.
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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Fehlsichtigkeit der Klägerin und die
medizinische Notwendigkeit der von ihr begehrten Operation durch Einholung eines
schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. T. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten (Blatt 217 ff. GA) sowie die Ergänzung
(Blatt 251 GA) verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
14
1.
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Das Gericht erachtet den Feststellungsantrag für zulässig. Inwieweit bei einer
Krankheitskostenversicherung auf Feststellung der Eintrittspflicht des Versicherers
für die Kosten einer noch nicht durchgeführten Behandlung geklagt werden kann, ist
in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach der neueren Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 08.02.2006, IV ZR 131/05) sind derartige
Feststellungsklagen jedenfalls dann zulässig, wenn sie die Feststellung eines
gegenwärtigen Rechtsverhältnisses in dem Sinne betreffen, dass die zwischen den
Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zurzeit der
Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Das ist
dann der Fall, wenn das Begehren nicht nur auf künftige, mögliche, sondern auf
bereits aktualisierte, ärztliche für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen
gerichtet ist. Durch das Feststellungsurteil muss eine sachgemäße und
erschöpfende Lösung des Streits über die Erstattungspflichten zu erwarten sein.
Hiernach bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Die Klägerin
hat ein Attest des Augenarztes S vom 24.08.2004 sowie ein weiteres Attest des
Augenzentrums M + H, in denen jeweils zu einem chirurgischen Eingriff zwecks
Korrektur der Fehlsichtigkeit geraten wird, vorgelegt. Des Weiteren liegt ein
Kostenvoranschlag vor. Hiermit ist das zwischen den Parteien bestehende
Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen T leidet die Klägerin an einer
geringfügigen Kurzsichtigkeit in Kombination mit einer Hornhautverkrümmung und
einer ausgeprägten Sicca-Symptomatik. Aufgrund der ausgeprägten Sicca-
Symptomatik kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die von der
Klägerin begehrte LASIK-Operation contraindiziert ist, denn bei der Operation
komme es zur Durchtrennung von Nervenfasern, welches wiederum zu einer
Verschlimmerung des Sicca-Syndroms führen könne. Dieser Auffassung schließt
sich das Gericht nach eigener kritischer Prüfung an. Einer weiteren Ergänzung des
Sachverständigen-Gutachtens bedurfte es auch auf den Schriftsatz des
Klägervertreters vom 11.09.2008 nicht. Das Ergänzungsgutachten nimmt eindeutig
dazu Stellung, dass bei Vorliegen eines Sicca-Syndroms eine LASIK-Operation
medizinisch contraindiziert ist. Auf die Frage, ob eine LASIK-Operation dann indiziert
sei, wenn das Sicca-Syndrom behoben wäre, kommt es vorliegend nicht an. Denn
zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt bei der Klägerin eben ein besonders
ausgeprägtes Sicca-Syndrom vor. Nur nach den Befunden zum gegenwärtigen
Zeitpunkt kann sich die medizinische Notwendigkeit einer Operation richten. Dies gilt
um so mehr, als die Klägerin im Schriftsatz vom 12.11.2007 selbst vortragen lässt,
dass die Verordnung von Kontaktlinsen aufgrund des Vorliegens eines Sicca-
Syndroms ausscheide und deswegen die LASIK-Operation medizinisch notwendig
sei. Ließe sich das Sicca-Syndrom adäquat behandeln, so bestünde nach dem
eigenen Vortag der Klägerin eine Korrekturmöglichkeit durch das Tragen von
Kontaktlinsen.
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Selbst wenn man den im Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.09.2008
aufgeworfenen Fragen weiter nachgehen würde und dabei zu dem Ergebnis käme,
dass das Sicca-Syndrom behandelbar wäre, so würde dies zunächst nichts über den
konkreten Behandlungsverlauf und-erfolg bei der Klägerin besagen. Eine
Feststellungsklage dahingehend, dass die Beklagte nach Behandlung des Sicca-
Syndroms der Klägerin zur Erstattung der LASIK-Operation verpflichtet sei, wäre
nach den oben dargestellten Grundsätzen zur Feststellungsklage im Rahmen von
Versicherungsverhältnissen unzulässig.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711
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ZPO.
Streitwert: 4.500,00 €
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