Urteil des AG Düsseldorf vom 10.01.2006

AG Düsseldorf: waschanlage, verschulden, beschädigung, fahrzeug, ausstattung, vollstreckung, hinweistafel, fahrtkosten, verzug, widerstand

Amtsgericht Düsseldorf, 33 C 9900/04
Datum:
10.01.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 C 9900/04
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteil, an die Klägerin 672,27 € nebst 5 %
Zinsen hieraus seit dem 7. August 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete
Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollsteckenden
Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin ist Halterin eines PKW. Der Beklagte betreibt eine Waschanlage. Am
16. Juni 2003 fuhr der Zeuge X, der Ehemann der Klägerin, mit dem
streitgegenständlichen PKW in die Waschanlage des Beklagten. Auf
Bedienungshinweisen, die auf dem Gelände der Waschanlage auf Tafeln sichtbar
ausgestellt sind, heißt es:
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"Geschäftsbedingungen:
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Nur für PKW mit serienmäßiger Ausstattung. . . . Keine Haftung für KFZ-
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Beschädigung durch lose und bewegliche Fahrzeugteile (zum Beispiel
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Zierleisten, Spiegel, Spoiler) . . . Schäden müssen vor Verlassen des
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Tankstellengrundstücks dem Betreiber oder seinen Mitarbeitern angezeigt
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werden."
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Eine Waschbürste in der Waschanlage riss den Dachspoiler am PKW ab. Der Zeuge
informierte einen Mitarbeiter der Beklagten. Es entstanden Reparaturkosten in Höhe
von 652,27 € für die Erneuerung des Spoilers. Im Juli 2003 meldete die Klägerin den
Schaden bei der Versicherung des Beklagten an. Die Versicherung des Beklagten
verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Ursache für den Schaden liege im
PKW der Klägerin selbst.
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Der Kläger begehrt Ersatz des Schadens am Spoiler in Höhe von 652,27 € und
20,00 € Auslagenpauschale.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 672,27 € nebst 5 % Zinsen
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hieraus seit dem 7. August 2003 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, der PKW der Klägerin habe keinen Dachspoiler
serienmäßig. Der Dachspoiler sei bereits vorher lose gewesen, der Schaden der
Klägerin beruhe auf der konstruktionsmäßigen Anbringung des Spoilers an dem
PKW, die Beklagte treffe kein Verschulden, es seien keine weiteren Schäden bei
anderen PKW's aufgetreten, die Waschanlage werde regelmäßig überprüft und
gewartet.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 1. Oktober 2004 und
2. November 2004 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Sachverständigen W vom 17. Juni 2005 Bezug genommen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 672,27 €
gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Werkvertragsrecht bzw. § 823 Abs. 1
BGB. Das Eigentum der Klägerin wurde in der Waschanlage des Beklagten
beschädigt. Die Beschädigung beruhte auf einer Handlung des Beklagten, nämlich
auf einer Waschbürste, die den Spoiler abriss. Der Sachverständige W hat in seinem
Gutachten auf zwei denkbare Ursachen hingewiesen, die auch zusammen
aufgetreten sein können: Zum einen kann es zum Abriss des Dachspoilers
gekommen sein aufgrund der Bewegung der Dachbürste, die einen erhöhten
Widerstand am Spoiler wahrnahm, und nach oben zog, zum anderen kann der
Schaden durch die konstruktiven Gegebenheiten des Dachspoilers verursacht
worden sein, so dass sich in den Schlitzspalten Bürstenmaterial verfangen haben
kann, was ebenfalls zu einem Ablösen des Heckspoilers geführt haben kann.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, welche der beiden
Ursachen oder ggfs. beide zusammen zu dem Schaden der Klägerin führten.
Unterstellt, die erstgenannte Ursache sei schadensursächlich gewesen, haftet der
Beklagte auf Ersatz des Schadens, weil in seinem Verantwortungsbereich eine
Waschbürste den Heckspoiler abriss. Dies hätte der Beklagte auch zu vertreten:
Zwar ist zwischen den Parteien umstritten, ob den Beklagten ein Verschulden beim
Betrieb der Waschanlage trifft. Der Beklagte behauptet, die Waschanlage sei
regelmäßig überprüft und gewartet worden, weitere Schäden seien bei anderen
PKW's nicht aufgetreten. Dem angebotenen Beweis musste nicht nachgegangen
werden, weil vorliegend das Verschulden des Beklagten nicht am Betrieb der
Waschanlage anknüpft, sondern an den Hinweistafeln, die vor der Waschanlage
aufgestellt sind. Darin heißt es, dass die Waschstraße für PKW's mit serienmäßiger
Ausstattung geeignet ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W ist das
Fahrzeug der Klägerin serienmäßig mit einem Dachspoiler, wie er am klägerischen
Fahrzeug vorhanden war, ausgestattet. Der Zeuge X durfte daher darauf vertrauen,
dass er mit seinem serienmäßigen PKW die Waschstraße nutzen kann, ohne dass
es zu einem Schaden an diesem kommt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Heckspoiler vor dem Befahren der
Waschanlage nicht lose war. Der Zeuge X bekundete, dass der Heckspoiler an der
Heckklappe fest befestigt war. Anhaltspunkte, dass er lose gewesen sein könnte,
Geräusche verursacht habe, bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die
Behauptung der Beklagten, der Spoiler sei vorher schon lose gewesen, sonst hätte
es zu dem Schaden nicht kommen können, werden durch das Gutachten des
Sachverständigen W nicht bestätigt. Dieser führt vielmehr aus, dass es zu der
Beschädigung am Heckspoiler unabhängig von der konkreten Ursache auch dann
gekommen sein kann, wenn dieser fest befestigt war. Die insoweit fehlerhafte
Hinweistafel begründet das Verschulden des Beklagten. Der Klägerin ist durch die
verschuldete Handlung des Beklagten ein Schaden in Höhe von 652,27 €
entstanden.
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Auch wenn man die andere Ursache der Beschädigung (Konstruktion des
Dachspoilers) unterstellt, ergibt sich eine Haftung des Beklagten. Der Beklagte
sichert in seinen Geschäftsbedingungen zu, dass ein PKW mit serienmäßiger
Ausstattung die Waschanlage nutzen darf. Ausgenommen ist die Haftung nur für
Beschädigungen durch lose und bewegliche Fahrzeugteile. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass der Heckspoiler nicht lose war. Das
Fahrzeug der Klägerin erlitt in der Waschanlage, obwohl es nach den Feststellungen
des Sachverständigen W serienmäßig ausgestattet war, einen Schaden in Höhe von
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652,27 €. Dies hat der Beklagte gemäß § 276 BGB zu vertreten, weil er ausweislich
seiner Geschäftbedingungen die Waschanlage für alle serienmäßigen Fahrzeuge
freigab. Auch bei der Unterstellung dieser Ursache kommt es auf ein Verschulden
beim Betrieb der Waschanlage selbst nicht an.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 20,00 €
gemäß § 249 BGB. Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist dem Geschädigten,
sofern es sich um mehr als Bagatellschäden handelt, für Telefon, Porto und
Fahrtkosten ohne weitere Spezifizierung eine Auslagenpauschale zuzuerkennen
(vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 2000, 1032).
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Die Zinsforderung ist begründet gemäß § 286, 288 BGB, weil der Beklagte die
Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 6. August 2003 endgültig
verweigerte. Ab dem 7. August 2003 befand er sich damit in Verzug.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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Streitwert (§ 48 GKG, § 3 ZPO): 672,27 €
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