Urteil des AG Düsseldorf vom 16.09.1987

AG Düsseldorf (bundesrepublik deutschland, kläger, vorsätzlich, versicherer, versicherungsvertrag, versicherungsschutz, nachteil, versicherungsnehmer, vvg, leistung)

Amtsgericht Düsseldorf, 35 C 272/87
Datum:
16.09.1987
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
35 C 272/87
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1987
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 750,-- DM ab-
wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-
streckung eine entsprechende Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistungen dürfen auch durch die
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen deutschen
Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger hat bei der Beklagten eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen. Aus
diesem Versicherungsvertrag fordert er die Entschädigung für einen angeblichen
Diebstahlsschaden vom 10. Juni 1986 auf der italienischen Insel X. Er behauptet, er
habe die in der Diebstahlsanzeige (Blatt 19 d.A.) aufgeführten Wäsche- und
Oberbekleidungsstücke im Mai/Juni 1986 - jedenfalls lange vor dem
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10. Juni 1986 - auf X zwecks Benutzung im Rahmen der Urlaubsreise zum Gesamtpreis
von umgerechnet 8.346,-- DM erworben. Am 10. Juni 1986 sei ihm zwischen 14.00 und
17.00 Uhr aus seinem verschlossenen Mietwagen der Koffer mit den Textilien gestohlen
worden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000,-- DM nebst
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4 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie wendet sich mit Sach- und Rechtsausführungen gegen ihre Eintrittspflicht.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger kann aus dem Versicherungsvertrag auch dann keine Ansprüche herleiten,
wenn man seinen Sachvortrag als uneingeschränkt zutreffend unterstellt. Die Beklagte
ist nämlich gemäß § 11 Nr. 1 der allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von
Reisegepäck (AVBR), Fassung von 1980, von ihrer Leistungspflicht frei geworden.
Nach der genannten Vertragsklausel, die die gesetzliche Regelung des § 6 Absatz 3
Satz 2 VVG klarstellt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung u.a. dann
frei, wenn der Versicherungsnehmer aus Anlaß des Versicherungsfalls, insbesondere in
der Schadensanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem
Versicherer ein Nachteil nicht entsteht. Diesen Tatbestand hat der Kläger im Streitfalle
geschaffen. In seiner Schadensanzeige vom 12. Juni 1986 heißt es nämlich auf Seite 3
(Blatt d.A.) eindeutig und unmissverständlich, die "Zeit der Anschaffung" sei der
"10.6.86" gewesen, obwohl der Kläger nunmehr in diesem Rechtsstreit - offenbar
nachdem er hat erkennen müssen, dass erst am Abreisetage erworbene
Kleidungsstücke dem Versicherungsschutz nicht unterfallen - vorträgt, der Erwerb sei
bereits wesentlich früher erfolgt. Trifft letzteres zu, so ist die Angabe in der
Schadensmeldung nicht nur objektiv falsch, sie ist auch unzweifelhaft vorsätzlich falsch.
Der Vorsatz wird hier nämlich durch den Tatbestand selbst indiziert. Entgegen den
Angriffen des Klägers auf Seite 10 der Anspruchsbegründungsschrift ist die
diesbezügliche Überschrift in dem Schadenformular nicht missverständlich und gibt
keinen Anlass zur eigenen "Deutung", "Umdeutung" oder "Missdeutung". Selbst wenn
der Kläger - was er freilich auch nicht behauptet - außergewöhnlich unbeholfen oder
begriffsstutzig wäre, würde das Gericht ihm nicht abnehmen, hier einem Missverständnis
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unterlegen gewesen zu sein.
Was unter "Anschaffung" zu verstehen ist, ist allgemein bekannt. Auch der juristische
Laie weiß, dass man eine Sache nicht erst dann "anschafft", wenn man sie bezahlt. Erst
recht weiß dies ein Kaufmann (siehe Berufsangabe des Klägers in dem
Versicherungsantrag (Blatt 17 d.A.)).
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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