Urteil des AG Düsseldorf vom 16.01.1998

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Amtsgericht Düsseldorf, 55 C 16171/97
Datum:
16.01.1998
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
55 C 16171/97
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 16. Januar 1998
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO
abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Klägerin steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte
Anspruch auf Zahlung 357,70 DM unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein
Anspruch der Klägerin würde nämlich voraussetzen, daß mit der Unterschrift des
Beklagten auf dem Schreiben vom 18. Februar 1997 (B. 3 d. GA.) ein Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien zustandegekommen ist. Hiervon kann bei der gegebenen
Sachlage nicht ausgegangen werden. Bei diesem Schreiben handelt es sich zumindest
teilweise dem Inhalt nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil anhand der
drucktechnischen Gestaltung dieses Schreibens ersichtlich ist, daß es sich um ein
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sogenanntes Formularschreiben handelt. Insofern ist also das Gesetz zur Regelung des
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar. Gemäß § 5 AGBG gehen
Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des
Verwenders. Darüber hinaus ist gemäß § 9 AGBG das sogenannte Transparenzgebot
zu beachten. Das hier interessierende Vertragswerk verstößt gegen das
Transparenzgebot, denn es stellt die synnalagmatische Leistungsbeziehung unklar,
unvollständig, unübersichtlich und letztlich irreführend dar, obgleich dies von der Natur
der Sache her, d. h. aufgrund der Komplexität der zu regelnden Materie, nicht geboten
ist. Dies rechtfertigt den Schluß, daß die vertraglichen Beziehungen für den Kunden
bewusst unüberschaubar und schwerverständlich ausgestaltet worden sind, um
Nachteile des Geschäfts zu verschleiern und auf diesem Wege die Willensbildung der
Vertragsinteressenten zu beeinflussen. Zweifel bei der Auslegung bzw. die
Intransparenz besteht vorliegend insofern, als nicht ersichtlich ist, wer Vertragspartner
der Beklagten werden soll. Denn im Kopf dieses Schreibens taucht die sogenannte "X-
Gewerkschaft" auf, die in dem Schreiben zudem als Herausgeber der Schriftenreihe
"XXX" deklariert ist. Darüber hinaus erscheint im Briefkopf "XX" mit Sitz in X. Schließlich
heißt es unter dem Text des Schreibens: "Mit freundlichen Grüßen - Verlagsagentur"
"XXX". Bei dieser Sachlage ist nicht klar, wer nun Vertragspartner der Beklagten werden
sollte, so daß gemäß § 5 AGBG ein Anspruch der Klägerin ausscheidet bzw. gemäß § 9
AGBG ein Anspruch der Klägerin ausscheidet bzw. gemäß § 9 AGBG wegen Verstoßes
gegen das Transparenzgebot.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sogenannten
Geschäftes für den, den es angeht. Denn die Grundsätze des Geschäftes für den, den es
angeht, finden nur bei Bargeschäften des täglichen Lebens Anwendung, bei denen es
dem einen Teil in der Regel gleichgültig ist, mit wem er einen Vertrag abschließt. Davon
kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden.
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Nach alledem unterlag die Klage bereits deshalb der Abweisung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 357,70 DM festgesetzt.
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