Urteil des AG Düsseldorf vom 02.03.2006

AG Düsseldorf: allgemeine geschäftsbedingungen, fristlose kündigung, urkunde, telefon, vollstreckung, form, vertragsabschluss, zusicherung, anfechtung, vollstreckbarkeit

Amtsgericht Düsseldorf, 30 C 7751/06
Datum:
02.03.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 C 7751/06
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2006
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115
% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin unterzeichnete den schriftlichen "Anzeigenauftrag/Angebot" vom 17.06.05.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Urkunde Bezug genommen. Es war
darin ein monatlicher Betrag von 148,-- Euro zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer vereinbart
für eine Anzeigenfläche in einer von der Beklagten herausgegebenen Schriftenreihe
"XXX".
2
Die monatlichen Beträge von brutto 171,68 Euro in dem Zeitraum September 05 bis
Januar 06 nebst 16,-- Euro Mahngebühren stellen die Klageforderung dar.
3
Die Klägerin behauptet, ihr sei vor Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages während
eines Telefonats von der Beklagten mehrfach versichert worden, es handele sich um ein
4
nur einmaliges Inserat in einer Probeausgabe, und eine automatische
Vertragsverlängerung erfolge nicht; auch sei ein gesonderter Widerspruch nicht
erforderlich.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihre mit Schreiben vom 03.02.05 erklärte fristlose
Kündigung sei wirksam. Die entsprechende Verlängerungsklausel im schriftlichen
Vertrag verstoße gegen die Regeln über allgemeine Geschäftsbedingungen.
5
Die Klägerin beantragt,
6
die Beklagte zu verurteilen, an sie 874,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7
Die Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Sie behauptet, keinerlei telefonische Vorab-Zusage irgendwelchen Inhalts gemacht zu
haben und auch nicht durch ihre Mitarbeiter/Handelsvertreter machen gelassen zu
haben.
10
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
11
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12
Die Klage ist unbegründet.
13
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter monatlicher
Anzeigenbeträge nicht zu.
14
Es hat als unstreitig zu gelten, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Zahlungen
erbracht hat. Das entsprechende Bestreiten der Beklagten wird durch das Gericht nicht
berücksichtigt. Es steht im Widerspruch zum Inhalt des vorgerichtlichen Schreibens der
Beklagten an die Klägerin vom 04.04.06. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte sehr
wohl die entsprechenden Zahlungen der Klägerin erhalten hat bzw. gegen sich gelten
lassen möchte.
15
Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin scheitert daran, dass die Voraussetzungen des
§ 812 BGB nicht vorliegen. Die entsprechenden Zahlungen der Klägerin in den
streitgegenständlichen Monaten sind nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Rechtsgrund
liegt in dem schriftlichen Vertrag. Dieser ist wirksam. Der Inhalt des Vertrages ist
eindeutig. Danach hat die Klägerin die von der Beklagten herausgegebene
Schriftenreihe "XXX" wirksam bestellt und auch wirksam für den Zeitraum von 12
Monaten bestellt. Dies ergibt sich aus dem Vertragstext.
16
Die Behauptung der Klägerin, es sei ihr vor Vertragsabschluss seitens der Beklagten
eine nur einmalige Bestellung versprochen worden, ist unerheblich. Auf eine
Beweisaufnahme kam es nicht an. Eine entsprechende Vereinbarung hat im
schriftlichen Vertragstext keinen Niederschlag gefunden. Die Klägerin hat den Vertrag in
der dargebotenen Form unterzeichnet. Die Urkunde hat die Vermutung der
Vollständigkeit und Richtigkeit für sich.
17
Ein Verstoß gegen die §§ 305 a ff. BGB liegt nicht vor. Insbesondere enthält der Vertrag
keine überraschenden oder mehrdeutigen Klauseln im Sinne von § 305 c BGB. Der
Vertragstext besteht aus einer knappen Seite. Der Text ist leicht verständlich. Er ist auch
nicht irreführend oder mehrdeutig. Soweit die Klägerin darauf abhebt, der in § 305 c Abs.
1 BGB normierte Überraschungseffekt liege darin, dass sie entgegen der behaupteten
telefonischen Zusicherung
nicht
worden sei, ist dies nicht erheblich. Auch hiernach kam eine Beweisaufnahme nicht in
Betracht. Der Vertrag wurde unstreitig nicht am Telefon geschlossen. Etwaige
Ankündigungen/Zusicherungen am Telefon konnten die Klägerin daher nicht der
Notwendigkeit entheben, einen einfachen vorgefertigten Vertragstext durch Lesen zu
überprüfen, bevor sie ihn unterzeichnete.
18
Eine wirksame Anfechtung gemäß § 123 BGB mit der Folge des § 142 BGB liegt
ebenfalls nicht vor.
19
Die Klägerin hat keinen Anfechtungsgrund. Sie ist nicht arglistig getäuscht worden. Die
leichte Verständlichkeit und fehlende Unübersichtlichkeit des Vertragstextes stehen
einer Täuschung entgegen.
20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
21
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
22
Streitwert: 874,40 Euro.
23