Urteil des AG Düsseldorf vom 20.01.2006

AG Düsseldorf: nichtbeförderung, abholung, unfreiwillig, stempel, verordnung, erfüllung, verweigerung, unentgeltlich, sicherheit, gesundheit

Amtsgericht Düsseldorf, 41 C 12316/05
Datum:
20.01.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 C 12316/05
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 1.200,-- nebst 5
Prozent-
punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.05 zu zahlen; im
Üb-
rigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 86 %, die Kläger zu
14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Am 07.12.04 buchte der Kläger für sich und seine namensgleiche Familie bei der
Beklagten einen Rückflug für 3 Personen von X nach XY, Flug XX 109, planmäßige
Abflugszeit in X 14.05 Uhr Ortszeit, Ankunft in XY um 19.30 Uhr. Ein weiterer Flug
der Beklagten – XX 107 – war vorgesehen mit einer planmäßigen Ablugzeit in X um
14.10 Uhr und Ankunft in XY um 19.40 Uhr. Wegen eines technischen Defekts
erfolgte der Abflug des Flugs XX 107 verspätet und landete in XY um 23.52 Uhr. Auf
diesen Flug buchte die Beklagte die Kläger, die sich mit gültigen Flugscheinen am
Flugsteig zur Beförderung einfanden, gegen deren Willen zugunsten von anderen
Fluggästen, die Anschlussflüge ab XY gebucht hatten, um. Mit Schreiben vom
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12.07.05 forderte der derzeitige Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte
vergeblich unter Fristsetzung zum 29.07.05 zur Ausgleichszahlung in Höhe von je
Euro 400,-- sowie Aufwendungsersatz für Verpflegung in Höhe von Euro 60,-- und
Erstattung doppelter Fahrtkosten bezüglich der Abholung in Düsseldorf in Höhe von
Euro 78,90, Parkkosten des Abholenden in Höhe von Euro 12,-- und
Aufwendungsersatz für den Abholenden in Höhe von Euro 37,-- auf.
Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 1.387,90 nebst 5 Prozent-
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punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.05 zu zah-
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len.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, die von den Klägern ihren Ansprüchen zugrundegelegte
EG-VO Nr. 261/2004 vom 17.02.05 sei nicht anwendbar, da die Kläger bereits vor
deren Inkrafttreten den Beförderungsvertrag mit ihr abgeschlossen hätten. Da sie die
Kläger mit dem Flug XX 107 befördert habe, läge eine Nichtbeförderung nicht vor.
Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Kosten für den Verpflegungsaufwand
sowie die Kosten der Abholung nebst Aufwand des Abholenden.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Den Klägern steht ein Ausgleichsanspruch in Höhe von Euro 400,-- je Person
gemäß Art. 7 Abs. 1 b VO (EG) Nr. 261/2004 zu.
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Die EG-VO Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.04
ist vorrangiges Recht und sie ist auf den vorliegenden Sachverhalt auch zeitlich
anwendbar.
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Für die Frage ihrer Anwendbarkeit ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf
den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Fluggast und Fluggesellschaft
abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der den Schaden auslösenden
Vertragspflichtverletzung. Schutzzweck der Norm ist, Fluggäste bei Flügen durch ein
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor Nichtbeförderung, Annullierung und
großer Verspätung zu schützen, so dass sich die Erfüllung der Vertragspflicht
realisierte am Rückflugtag, dem 04.04.05 und nicht dem Buchungstag. Am 04.04.05
war aber die Verordnung bereits in Kraft getreten.
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In Art. 4 wird auf Art. 7 Bezug genommen. Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3
liegen vor. Den Klägern wurde gegen ihren Willen die Beförderung verweigert.
Unstreitig waren die Kläger für den Rückflug gebucht für den Flug der Beklagten XX
109 mit einer planmäßigen Ablugzeit in X um 14.05 Uhr Ortszeit und Ankunft in XY
um 19.30 Uhr. Ausweislich des handschriftlichen Vorbehalts mit Stempel der
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Beklagten in X vom 04.04.05 wurden die Kläger unfreiwillig umgebucht auf den Flug
XX 107. Hierin liegt die Verweigerung der Beförderung mit dem vertraglich
gebuchten Fluggerät zur vertraglich vereinbarten Zeit gegen den Willen der Kläger.
Die Begriffsbestimmung der Nichtbeförderung ist in Art. 2 j erfolgt. Demnach stellt
eine Nichtbeförderung die Weigerung des Luftunternehmens dar, "obwohl sie sich
unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben,
sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im
Zusammenhang mit der Gesundheit... oder unzureichenden Reiseunterlagen." Die
Voraussetzungen dieser Bestimmung sind gegeben. Vertretbare Gründe im
Zusammenhang mit der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit lagen nicht vor,
da der von der Beklagten behauptete technische Defekt gerade nicht den Flug 109
sondern allenfalls den Flug XX 107 betraf. Nach der Legaldefinition des Art. 2 j ist
damit eine Beförderungsverweigerung zu bejahen, ohne dass es darauf ankommt,
dass die Kläger letztendlich mit dem Flug XX 107 ersatzweise befördert wurden.
Neben dem Ausgleichsanspruch stehen den Klägern dem Grunde nach auch die
Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 und 9 zu. Nach Art. 9 Abs. 2 ist den Klägern
anzubieten, unter anderem unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen. Unstreitig
erfolgte ein derartiges Angebot nicht, vielmehr wurde die von den Klägern selbst
geäußerte Bitte abschlägig beschieden. Die Kläger haben aber nicht vorgetragen,
dass sie infolge der verweigerten Betreuungsleistung vor Ort selbstständige
Aufwendungen getätigt haben, indem sie auf eigene Kosten den Kundenservice in
Düsseldorf anriefen. Auch der Höhe nach ist der beanspruchte Aufwendungsersatz
unschlüssig, da die Kläger die Kosten für ein derartiges Telefongespräch nicht belegt
haben.
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Ein Aufwendungsersatzanspruch für Verpflegungsleistungen steht den Klägern nicht
zu, da sie unwidersprochen Verpflegungsgutscheine erhielten.
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Einen weitergehenden Schadensersatzanspruch gemäß Art. 12, auf die die zu
gewährende Ausgleichsleistung angerechnet werden könnte, haben die Kläger nicht
substantiiert vorgetragen. Obwohl die Beklagte die von den Klägern behauptete
erfolglose verfrühte Abholung sowie eine weitere Abholung in Düsseldorf nebst den
behaupteten hierdurch bedingten Kosten bestritten hat, haben die Kläger Grund und
Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs nicht substantiiert vorgetragen.
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Der Zinsanspruch ist nur im tenorierten Umfang gemäß § 288 BGB begründet.
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Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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