Urteil des AG Düsseldorf vom 18.09.2007

AG Düsseldorf: versicherungsnehmer, auszug, anforderung, rücktritt, versicherungsverhältnis, vollstreckbarkeit, versicherer, form, unterrichtung, versicherungsschutz

Amtsgericht Düsseldorf, 34 C 8026/07
Datum:
18.09.2007
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 C 8026/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf
Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 486,83 Euro. Denn ein Anspruch nach § 812
Abs. 1 BGB würde voraussetzen, dass der Kläger den genannten Betrag ohne
Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt hätte. Dieses ist aber nicht der Fall. Der Kläger
war vielmehr verpflichtet, den Betrag an die Beklagte zu zahlen, weil diese gegen ihn
aufgrund einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall nach § 3 Ziffer 9
Pflichtversicherungsgesetz, § 426 BGB, einen Regressanspruch hatte. Entgegen der
Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2, 3 VVG
eingehalten, so dass sie sich auf Leistungsfreiheit berufen kann. Für die Kenntnis von
der Obliegenheitsverletzung ist auf den Erhalt des Aktenauszugs aus der
Ermittlungsakte abzustellen. Rechtsanwalt X überreichte diesen Auszug unstreitig als
Anlage zu einem Schreiben vom 12.2.07, das die Beklagte am 14.2.07 erhielt. Unter
dem 15.2.07 entzog die Beklagte sodann dem Kläger den Versicherungsschutz und
kündigte gleichzeitig den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, so dass die
Monatsfrist gewahrt ist. Für die Fristberechnung ist entgegen der Auffassung des
Klägers nicht auf seine Schadenanzeige vom 09.12.06 abzustellen. Diese
Schadenanzeige enthält keine Angaben über die erhebliche Blutalkoholkonzentration
des Klägers, obwohl der Kläger mehr als 2 Wochen nach dem Unfall über den
Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt im Bilde sein musste. Es kann der Beklagten
auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie bei dem Kläger, der im Übrigen zur
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umfassenden Unterrichtung der Beklagten verpflichtet war, nicht sofort Rückfrage
gehalten hat. Die Beklagte hat in Form der Anforderung des Auszuges aus der
Ermittlungsakte im Hinblick auf den Schadenfall weitere Erkundigungen eingezogen,
wenn auch nicht über den Kläger, ihren Versicherungsnehmer. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer zwar zu wahrheitsgemäßen Angaben
verpflichtet ist, der Auszug aus der Ermittlungsakte aber unter Umständen objektivere
Fakten liefert. Der Zeitraum von 2 Monaten zwischen Eingang der Schadenanzeige und
dem Ergebnis der Ermittlungen der Beklagten im Hinblick auf die
Obliegenheitsverletzung begegnet schließlich auch keine Bedenken. Insbesondere liegt
kein Fall vor, in der die Versicherung die zur Vollständigkeit ihrer Kenntnis gebotene
Rückfrage unterlässt und dadurch die einmonatige Frist hinauszögert. Der
Bundesgerichtshof hat beispielsweise eine solche verspätete Rückfrage – allerdings im
Hinblick auf einen Rücktritt im Sinne der §§ 16, 17 VVG – angenommen, als eine
Rückfrage zu einem komplizierten Sachverhalt im Hinblick auf eine
Berufsunfähigkeitsversicherung erst etwa 7 Monate nach erneuter Durchsicht eines
schon vorher vorliegenden Berichtes erfolgte (vgl. BGH NJW 1990, 47 folgende,
abgedruckt auch bei Juris). Ein Zeitraum von 2 Monaten zur Vervollständigung der
Kenntnis von einer möglichen Obliegenheitsverletzung ist angesichts der
Weihnachtsfeiertage, die in den Zeitraum fielen und der Laufzeiten bei
Aktenanforderungen noch zu tolerieren und verstößt auch nicht gegen den
Grundgedanken des Gesetzgebers, dass die verhältnismäßig kurzen Rücktritts- und
Kündigungsfristen alsbald Klarheit darüber schaffen sollen, ob ein durch eine
Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers belastetes
Versicherungsverhältnis vom Versicherer weiter aufrechterhalten wird oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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