Urteil des AG Düsseldorf vom 24.11.2006

AG Düsseldorf: schallschutz, aufteilung, grenzwert, ausnahme, treuepflicht, zusammenleben, mietvertrag, mieter, eigentumswohnung, estrich

Amtsgericht Düsseldorf, 290 II 165/04
Datum:
24.11.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
290 II 165/04
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch die Richterin am Amtsgericht X
am 24. November 2006
b e s c h l o s s e n :
Die Beteiligte zu 3. wird verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass der über den Parkettboden in den vier Zimmern
sowie der Diele ihrer Eigentumswohnung im 3. Obergeschoss des
Hauses Xstraße 52, XXXXX Y, auf die jeweils im 2. Obergeschoss
dieses Hauses darunter liegenden Zimmer in der Wohnung der
Beteiligten zu 1. und 2. einwirkende Trittschall einen Grenzwert von 63
dB – gemessen in der Wohnung der Beteiligten zu 1. und 2. – nicht
überschreitet.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. zu
65 % und die Beteiligte zu 3. zu 35 %.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beteiligten sind Mitglieder der eingangs bezeichneten
Wohnungseigentümergemeinschaft, in der die Wohnung der Beteiligten zu 3. (Wohnung
Nr. 4) über der Wohnung der Beteiligten zu 1. und 2. (Wohnung Nr. 3) liegt. Die Anlage
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wurde 1927 errichtet und durch Teilungserklärung vom 05.06.1979 (Bl. 11 ff. GA.) in
Teil- und Wohnungseigentum umgewandelt. Zum Zeitpunkt der Aufteilung war die
Wohnung der Beteiligten zu 3. vermietet. Anlässlich des Mietvertrages wurde zwischen
der damaligen Hauseigentümerin und den Mietern vereinbart, dass die Mieter nach ihrer
Wahl einen Teppichboden verlegen können, wobei die Hauseigentümerin sich soweit
an den Kosten beteiligt, wie der Betrag eines im Hause üblichen, guten PVC-Bodens
betragen würde (Anlage zum Mietvertrag vom 08.05.1973, Bl. 123 GA.). Unter dem
08.11.1979 wurde ein Gutachten zur Innenausstattung der Wohnung der Beteiligten zu
3. erstellt. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Gutachten (Bl. 124 ff. GA.) Bezug
genommen. Die Beteiligten zu 1. und 2. bemängeln eine Lärmbelästigung durch
Trittschall, ausgehend aus der Wohnung der Beteiligten zu 3., bedingt durch die
Änderung des Fußbodenbelags. Im Bereich der Wohn-Ess-Küche wurde im Jahre 2003
ein neuer Fliesenbelag aufgebracht. Im Frühjahr 2004 wurden in den 4 Zimmern sowie
der Diele der Wohnung der Beteiligten zu 3. der vormals mieterseits eingebrachte
Teppichboden entfernt und Parkettfußboden verlegt.
Die Beteiligten zu 1. und 2. behaupten, durch die Änderung der Beläge sei eine
Verschlechterung des bis dahin bestehenden Trittschallschutzes eingetreten. Zum
Zeitpunkt der Aufteilung seien sämtliche Wohnungen des Objekts mit Teppichböden
ausgestattet gewesen. In der Wohnung der Beteiligten zu 3. sei mit Ausnahme von Bad
und Küche ein qualitativ hochwertiger Teppichboden verlegt gewesen. Der
Fliesenbelag in der Wohnküche sei bei der Aufteilung mit einem dicken Kunststoffbelag
ausgestattet gewesen. Der Parkettboden sei nicht fachgerecht verlegt worden. Bei
fachgerechter Verlegung würde der Trittschall einen Grenzwert von 47 dB nicht
überschreiten.
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Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,
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die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass der über dem Parkettboden in den vier Zimmern sowie
in der Diele sowie über den mit Fliesen belegten Boden der Wohn-Ess-
Küche ihrer Eigentumswohnung im 3. Obergeschoss des Hauses Xstraße
52, XXXXX Y, auf ihre jeweils im 2. Obergeschoss dieses Hauses darunter
liegenden Zimmer ihrer Wohnung einwirkende Trittschall einen Grenzwert
von 47 dB – gemessen in ihrer Wohnung – nicht überschreitet.
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Die Beteiligte zu 3. beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Beteiligte zu 3. behauptet, die Teppichböden seien mieterseits eingebracht worden.
Der Parkettfußboden sei unter Beachtung der notwendigen baulichen Erfordernissen
verlegt worden.
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Sie sind der Ansicht, maßgeblich können nur der bauseits vorhandene Boden, nicht
vom Mieter verlegte Teppichböden sein.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 20.09.2005 und vom
11
27.06.2005. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 25.01.2006 (Bl. 158 ff. GA.) und vom 23.10.2006 (Bl.
231 ff. GA.) Bezug genommen.
Der Antrag hat im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
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Den Beteiligten zu 1. und 2. steht gegenüber der Beteiligten zu 3. gemäß §§ 1004 Abs.
1 Satz 1 BGB, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch zu, durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass der über dem Parkettboden in den vier Zimmern sowie der Diele
auf die jeweils im 2. Obergeschoss dieses Hauses darunter liegenden Zimmer der
Wohnung der Beteiligten zu 1. und 2. einwirkende Trittschall einen Grenzwert von 63 dB
nicht überschreitet. Insofern liegt eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung der
Beteiligten zu 1. und 2. durch den neuen Oberbodenbelag vor, die die Beteiligten zu 1.
und 2. nicht zu dulden haben. Die darüber hinausgehende Trittschallbelästigung haben
die Beteiligten zu 1. und 2. gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden.
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Gem. §§ 1004 Abs. 1 BGB, 14 Ziff. 1 WEG ist ein Wohnungseigentümer, der in seiner
Wohnung einen neuen Oberbodenbelag aufbringt, verpflichtet, durch geeignete
Maßnahmen zu verhindern, dass andere Wohnungseigentümer in der Benutzung ihres
Sondereigentums durch den von seiner Wohnung ausgehenden Trittschall mehr als nur
unwesentlich beeinträchtigt werden. Dafür ist entsprechend § 14 Ziff. 1 WEG
maßgebend, dass durch den Gebrauch des Sondereigentums den anderen
Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Dabei ist unter einem Nachteil eine
nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Andererseits ist aber der
Tatsache Rechnung zu tragen, dass gewisse gegenseitige Störungen beim
Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft nicht zu vermeiden sind. Für die
Beurteilung, ob eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt, kommt es mithin
auf die Verkehrsanschauungen an, die je nach den konkreten Verhältnissen - z. B.
Schalldämmung des Gebäudes - zu unterschiedlichen Beurteilungen führen können.
Legt man dies zugrunde, so ist der Wohnungseigentümer, der in seiner in einem Altbau
gelegenen Wohnung einen neuen Bodenbelag aufbringen lässt, lediglich verpflichtet,
den bei der Aufteilung bestehenden Zustand hinsichtlich des Schallschutzes nicht zu
verschlechtern. Dagegen kann von ihm nicht verlangt werden, dass er durch
nachträgliche Maßnahmen den Schallschutz verbessert.
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Dies vorangestellt hat das Gericht zunächst den bei der Aufteilung in der Wohnung
vorhandenen Schallschutz ermittelt. Ausweislich des zur Akte gereichten Gutachtens
zur Innenausstattung der Wohnung der Beteiligten zu 3. vom 08.11.1979 waren in den
vier Zimmern der Wohnung und der Diele ein mieterseits eingebrachter Teppichboden
sowie in der Küche ein PVC-Boden verlegt. Ausweislich der Anlage zum Mietvertrag
vom 08.05.1973 hatte sich die damalige Hauseigentümerin an den Kosten des
Teppichbodens in Höhe eines im Hause üblichen PVC-Bodens beteiligt. Das auf dieser
Grundlage eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 25.01.2006,
dessen Feststellungen die Beteiligten nicht angegriffen haben, hat zur Überzeugung
des Gerichts ergeben, dass bei einem PVC-Belag von einem Normtrittschallpegel von
etwa 68 bis 73 dB auszugehen ist. Der vom Sachverständigen in der Küche gemessene
Normtrittschallpegel liegt mit 73 dB in diesem Rahmen. Angesichts dessen besteht
bezüglich der Küche kein Anspruch auf Besserung des Trittschallschutzes.
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Hinsichtlich des Parkettbodens hat das Gutachten ergeben, dass der Trittschall
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geringfügig mit 2 dB gegenüber dem Trittschall, ausgehend von einem PVC-Boden
verschlechtert wird. Insgesamt hat der Sachverständige aber den vorhandenen
Trittschall, gemessen an den erstmals für das Jahr 1962 aufgestellten DIN-Richtwerten
(höchstens 63 dB), als bei Weitem nicht erfüllt, gewertet und festgestellt, dass dieser
selbst durch Auslegung eines guten trittschallverbessernden Teppichbodens erfüllbar
gewesen wäre.
Legt man dies zugrunde sowie den Umstand, dass seit der Aufteilung seit ca. 25 Jahren
ein Teppichboden in der Wohnung mit Ausnahme der Wohnküche verlegt war, so
gebietet die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander, diesen seit 25 Jahren
bestehenden wesentlichen besseren Schallschutz zu verschlechtern. Angesichts
dessen ist der Antrag begründet, sofern bezüglich der vier Zimmer sowie der Diele ein
Trittschall von 63 dB überschritten wird.
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Der weiterhin geltend gemachte Anspruch der Beteiligten zu 1. und 2., durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass der Trittschall von 47 dB nicht überschritten wird, ist
dagegen unbegründet.
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Wie bereits ausgeführt ist, ist ein Wohnungseigentümer, der in einer im Altbau
gelegenen Wohnung einen neuen Oberbodenbelag aufbringt, grundsätzlich nicht
verpflichtet, den bestehenden Schallschutz zu verbessern und auf den neuesten Stand
zu bringen. Etwas anderes gilt nur dann aufgrund der Treuepflicht der
Wohnungseigentümer untereinander, wenn Jahrzehnte nach Errichtung des Gebäudes
durch den Sondereigentümer Änderungen des Oberbodenaufbaus vorgenommen
werden. Dann ist die geltende DIN-Norm maßgebend, wenn allein durch die im
Sondereigentum stehenden Teile des Oberbodenaufbaus bei ordnungsgemäßer
Durchführung der Schallschutz entsprechend der aktuellen DIN-Norm erreicht werden
kann (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.06.2004, 20 W 95/01). Dies ist
vorliegend indes nicht der Fall. Das dazu eingeholte Sachverständigengutachten hat
nicht ergeben, dass allein durch den im Sondereigentum stehenden Teil des
Oberbodenaufbaus ein Schallschutz entsprechend der heutigen aktuellen DIN-Norm
hätte erreicht werden können. Der Sachverständige Dipl.-Ing. X führte dazu in seinem
Gutachten vom 23. Oktober 2006 aus, dass bei Neueinbringung eines schwimmenden
Estrichs ein Norm-Trittschallpegel von 51 dB zu erwarten wäre. Die Einbringung eines
schwimmenden Estrichs kann aber von der Beteiligten zu 3. nicht verlangt werden, da
der Estrich zwingend im Gemeinschaftseigentum steht. Alternativ hatte der
Sachverständige vorgeschlagen, dass man ein Fertigparkett schwimmend verlegen
kann oder aber, dass man eine doppelte Lage untereinander verklebter, betonierter
Weichfaserplatten unter dem Stabparkett hätte einbauen können. Durch diese
Maßnahmen wäre eine Trittschallverbesserung in der Größenordnung von etwa 10 bis
12 dB, also ein Normtrittschallpegel von etwa 66 bis 68 dB erreicht worden. Nur letzte
Maßnahmen hätten von der Beteiligten zu 3. verlangt werden können, da sie im Bereich
des im Sondereigentum stehenden Oberbodenaufbaus liegen. Nach alledem hätte bei
fachmännischer Veränderung des Oberbodenbelags jedenfalls kein Trittschallpegel
entsprechend der heutigen DIN-Norm erreicht werden können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
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Danach war es billig, die Gerichtskosten des Verfahrens den Beteiligten entsprechend
ihrem Unterliegen aufzuerlegen. Für die Überbürdung außergerichtlicher Kosten
bestand hiergegen kein Anlass. Es entspricht in Wohnungseigentumsangelegenheiten
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der Regel, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entschädigung rechtfertigen könnten,
sind im vorliegenden Verfahren nicht zu Tage getreten.