Urteil des AG Düsseldorf vom 24.01.2002

AG Düsseldorf: hotel, golfplatz, verfügung, vollstreckung, abtretungsverbot, schwimmen, vertreter, pauschal, reisevertrag, wasser

Amtsgericht Düsseldorf, 50 C 14790/01
Datum:
24.01.2002
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
50 C 14790/01
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2001
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 563,90 DM und an Herrn X, X
Weg, X, 581,40 DM, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 26.07.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat 73,68 % und die Beklagte hat 26,32 % der Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 400,-- DM und die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 1.500,-- DM abwenden, wenn nicht die je-
weils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils
gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaft
einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse innerhalb der Bun-
desrepublik Deutschland erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau X im Januar 2001 über das Reisebüro X in
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X bei der Beklagten für die Zeit vom 08. bis zum 15.04.2001 eine Reise nach X in das
ihm bekannte Hotel X. Vertragsgrundlage war die Katalogbeschreibung der Beklagten
(Bl. 28 GA.). Da die Ehefrau des Klägers aus Gesundheitsgründen an der Reise nicht
teilnehmen konnte, benannte der Kläger Herrn X als Ersatzteilnehmer. Für den Kläger
und Herrn X ergab sich einschließlich einer Umbuchungsgebühr von 50,-- DM und einer
Reiserücktrittskostenversicherungsprämie von 118,-- DM ein zu zahlender
Gesamtbetrag von 3.756,-- DM.
Am Urlaubsort angekommen, wurden die Reisenden nicht im gebuchten Hotel X
untergebracht, sondern im Hotel X, das die Beklagte auf Seite 288 ihres
Sommerreisekataloges 2001 (Bl. 30 R. G.A.) beschreibt. Der Kläger ließ wegen der
nicht vertragsgerechten Unterbringung bei der Reiseleitung der Beklagten am
09.04.2001 eine schriftliche Beanstandungsniederschrift (Bl. 27 G.A.) erstellen.
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Mit Anspruchsschreiben vom 19.04.2001 verlangte der Kläger die vollständige
Rückzahlung des entrichteten Reisepreises. Die Beklagte zahlte außergerichtlich
lediglich einen Betrag von 128,-- DM.
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Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung von insgesamt 2.901,-- DM und zwar eine
70-prozentige Reisepreisminderung in Höhe von 2.429,-- DM sowie Schadensersatz
wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 600,-- DM abzüglich der
außergerichtlich gezahlten 128,-- DM.
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Der Kläger macht geltend, mit der Zuweisung des Ersatzhotels X sei die Reise mit
einem erheblichen Mangel behaftet gewesen, da dieses Hotel bedeutend größer
gewesen sei, Golf spielen und Schnorcheln nicht möglich gewesen sei und zudem das
Schwimmen in der dortigen Bucht wegen des vorhandenen Hafens und wegen des
Schiffverkehrs erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Durch die Schiffe sei das Wasser
in der Bucht auch verunreinigt worden. Zudem habe im Hotel X auch Bautätigkeit
geherrscht, insbesondere seien direkt vor der Zimmertür Plattenlegearbeiten
vorgenommen worden. Schließlich sei auch die Qualität des Essens nicht mit der des
gebuchten Hotels zu vergleichen gewesen. Wegen der genannten Mängel seien die
geltend gemachten Ansprüche gerechtfertigt. Ihm - dem Kläger - stünden die
Zahlungsansprüche als alleinigen Vertragspartner der Beklagten zu. Ungeachtet
dessen habe Herr X die für ihn in Betracht kommenden Ansprüche ihm - dem Kläger -
abgetreten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.901,-- DM nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 26.07.2001
zu zahlen;
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hilfsweise an den Kläger und an Herrn X, XWeg, X, jeweils 1.450,50 DM
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
1 DÜG seit dem 26.07.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, soweit Ansprüche auch für Herrn
X geltend gemacht würden. Herr X habe ihm zustehende Ansprüche auch nicht wirksam
abtreten können, da Ziff. 11 der zur Vertragsgrundlage gewordenen Allgemeinen Reise-
und Vertragsbedingungen der Beklagten (Bl. 74 G.A.) ein wirksames Abtretungsverbot
enthalte. Zudem fehle es an einer außergerichtlichen Anspruchsgeltendmachung durch
Herrn X. Ungeachtet dessen hätten Mängel nicht vorgelegen, da mit der Zuweisung des
Hotels X ein adäquates Ersatzhotel zur Verfügung gestellt worden sei. Schließlich sei
vor Ort keine ausreichende Mängelanzeige erfolgt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in
deren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nur zum Teil begründet.
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Der Kläger kann gemäß §§ 651 d, 651 c BGB die Zahlung einer Reisepreisminderung
an sich in Höhe von 563,90 DM und die Zahlung einer solchen an Herrn X in Höhe von
581,40 DM dafür verlangen, dass die bei der Beklagten für die Zeit vom 08. bis zum
15.04.2001 gebuchte Reise nach X mit Mängeln behaftet gewesen ist. Darüber
hinausgehende reiserechtliche Gewährleistungsansprüche stehen dem Kläger indes
nicht zu.
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Zunächst ist der Kläger nur teilweise aktivlegitimiert, soweit er in erster Linie die
Zahlung reiserechtlicher Gewährleistungen ausschließlich an sich verlangt. Der Kläger
ist nicht allein anspruchsberechtigt, da nicht lediglich ein einziger Reisevertrag
zwischen ihm und der Beklagten zustande gekommen ist, sondern vielmehr auch
zwischen Herrn X und der Beklagten ein Reisevertrag im Sinne des § 651 a BGB
abgeschlossen worden ist. Soweit die Buchung der Reise allein durch den Kläger
vorgenommen worden ist, ist dies ohne Belang. Denn er ist bei Prüfung der Reise
zugleich auch als Vertreter zunächst seiner Ehefrau und anschließend des Herrn X tätig
geworden. Erfolgt die Buchung einer Reise zugleich auch für den Träger eines fremden
Namens, so deuten die Umstände im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB regelmäßig darauf
hin, dass der Anmeldende als Vertreter des Dritten handelt und damit mehrere
Reiseverträge vorliegen (vgl. Führich, Reiserecht, 2. Auflage, Rn. 111 m.w.N.). Bereits
bei der ursprünglichen Buchung sind im Hinblick auf die Namensverschiedenheit
zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zwei Reiseverträge zustande gekommen,
woran sich mit der Benennung des ebenfalls namensverschiedenen Herrn X als
Ersatzperson nichts geändert hat. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich auch
nicht gemäß § 398 BGB aus abgetretenem Recht, soweit er Ansprüche des Herrn X
geltend macht. Ungeachtet der Frage, ob die Allgemeinen Reise- und
Vertragsbedingungen und das darin statuierte Abtretungsverbot der Beklagten
Vertragsgegenstand geworden sind, hat der Kläger bereits keinen Beweis für die für ihm
behauptete Abtretungsvereinbarung angetreten. Soweit er allein in der
Anspruchsbegründung vom 10.10.2001 die Vorlage einer schriftlichen
Abtretungserklärung angekündigt hat, ist eine solche Abtretungsvereinbarung gerade
nicht zur Akte gereicht worden.
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Dafür, dass den Reisenden nicht das gebuchte Hotel X, sondern das Ersatzobjekt X zur
Verfügung gestellt worden ist, ist nach Einschätzung des Gerichts eine 35-prozentige
Reisepreisminderung angemessen und ausreichend. Entgegen der Auffassung der
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Beklagten stellt es bereits von vornherein einen Reisemangel im Sinne des
§ 651 c BGB dar, dass lediglich ein Ersatzhotel zur Verfügung gestellt worden ist. Dies
gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass beide Hotels von der Ausstattung
her in etwa gleichwertig sind. Denn der Reisende entscheidet sich grundsätzlich
bewusst für ein bestimmtes Hotel, das er in der Regel aufgrund der
Katalogbeschreibung des Reiseveranstalters ausgesucht hat. Diese Entscheidung hat
der Reiseveranstalter zu respektieren und er ist nicht berechtigt, die Hotels für die
Reisenden willkürlich auszutauschen. Zutreffend weist an dieser Stelle der Kläger
darauf hin, dass es bei einer anderen Betrachtungsweise überhaupt keiner
Hotelbeschreibungen des Reiseveranstalters mehr bedürfte. Die Beklagte kann sich in
diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf Ziff. 4.1 ihrer Allgemeinen Reise- und
Vertragsbedingungen berufen und geltend machen, durch den Hotelaustausch sei der
Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt worden. Die Zuweisung eines
anderen als des gebuchten Hotelobjektes verändert immer den Zuschnitt der Reise und
beeinträchtigt diese.
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Bei der Minderungsbemessung wirkt sich vorliegend im Weiteren aus, dass das
Ersatzobjekt mit seinen 814 Zimmern fast dreimal so groß wie das gebuchte, 310
Zimmer aufweisende Hotel X gewesen ist. Von minderungsrelevanter Bedeutung ist
zudem, dass das Ersatzhotel an einer anderen Bucht gelegen ist. Ferner ist von
Bedeutung, dass sich nicht unmittelbar neben dem Ersatzobjekt - anders als für das
gebuchte Hotel - ein Golfplatz befunden hat. Soweit die Beklagte geltend macht, der
Golfplatz des Hotels X habe sich nur einen Kilometer entfernt befunden und habe
mitgenutzt werden können, ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei nur um die
Entfernung per Luftlinie handeln kann, da das Vorbringen des Klägers aus dem
Schriftsatz vom 04.12.2001 unbestritten geblieben ist, wonach die Taxifahrzeit vom
Hotel X zum Hotel X etwa 20 Minuten betragen hat. Angesichts des Umstandes, dass
der Golfplatz gleichwohl recht kurzfristig erreicht und insbesondere auch genutzt werden
konnte, kann der Kläger sich indes nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, Golf spielen sei
grundsätzlich nicht möglich gewesen. Minderungsrelevant ist fernerhin, dass das
Ersatzobjekt gerade nicht die für das X Hotel zugesagten, bis in den Strandbereich
hineinwachsenden Korallenriffe aufgewiesen hat mit der Folge, dass ein
ansprechendes Schnorcheln in unmittelbarer Hotelnähe nicht möglich gewesen ist.
Nicht minderungsrelevant wirkt sich indes aus, dass nach dem Vorbringen des Klägers
wegen ankommender Schiffe Lärmbelästigungen aufgetreten und ein sicheres
Baden/Schwimmen im Meer kaum möglich gewesen sei. Mangels Angaben zur Art und
Anzahl der Schiffe ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht hinreichend
substantiiert. Gleiches gilt auch, soweit der Kläger pauschal geltend macht, die Schiffe
hätten Diesel und andere Abfälle ins Wasser gelassen. Minderungserhöhend wirkt sich
ebenfalls nicht das Vorbringen des Klägers aus, im Hotel X habe Bautätigkeit
vorgeherrscht. Dieser Vortrag hat keinen fassbaren Sachgehalt und ist damit prozessual
unbeachtlich. Soweit der Kläger ansatzweise substantiiert geltend macht, unmittelbar
vor der Zimmertür hätten Plattenlegearbeiten stattgefunden, fehlt es an konkreten
Angaben dazu, welche Beeinträchtigungen der Kläger dadurch erlitten hat. Schließlich
ist auch das Vorbringen des Klägers unsubstantiiert, soweit er pauschal geltend macht,
dass die Qualität des Essens nicht mit der des gebuchten Hotels zu vergleichen
gewesen sei.
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Nach alledem ist für die mit der Zuweisung des Ersatzobjektes verbundenen Nachteile
und Beeinträchtigungen nach Einschätzung des Gerichts eine 35-prozentige
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Reisepreisminderung angemessen und ausreichend. Dies führt dazu, dass der Kläger
noch einen Reisepreisminderungsanspruch in Höhe von 563,90 DM hat und - in Bezug
auf seinen Hilfsantrag - für Herrn X die Zahlung von 581,40 DM verlangen kann.
Ausgangspunkt ist, dass sich der minderungsrelevante Reisepreis für den Kläger auf
1.794,-- DM beläuft und für Herrn X unter Berücksichtigung des Umbuchungszuschlages
von 50,-- DM auf 1.844,-- DM. Bei der Minderungsbemessung nicht zu berücksichtigen
ist lediglich der für eine Reiserücktrittskostenversicherungsprämie aufgewandte Betrag
von 118,-- DM, da es sich nur dabei nicht um einen für die Reise aufgewandten Betrag
handelt (vgl. Führich, a.a.O., Rn. 262). Ausgehend vom genannten
minderungsrelevanten Reisepreis entfällt grundsätzlich auf den Kläger eine
Reisepreisminderung von 627,90 DM und auf Herrn X eine solche von 645,40 DM. Da
von beiden Minderungsbeträgen noch jeweils der bereits außergerichtlich jeweils
gezahlte Betrag von 64,-- DM in Abzug zu bringen ist, ergeben sich die zuerkannten
Minderungssätze.
Die dargestellten Minderungsansprüche sind nicht gemäß § 651 d Abs. 2 BGB wegen
einer unterbliebenen bzw. nicht ausreichenden Mängelanzeige ausgeschlossen. Die
Minderungsansprüche sind ausschließlich dafür gerechtfertigt, dass der Kläger und Herr
X ein anderes als das gebuchte Hotel zugewiesen bekommen haben. Gerade diesen
Umstand haben die Reisenden aber mit der Beanstandungsniederschrift vom
09.04.2001 ausreichend bemängelt. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob eine
solche Mängelanzeige überhaupt erforderlich gewesen ist, da in der Zuweisung des
Ersatzobjektes bereits ein Abhilfeversuch zu sehen ist, für dessen Gelingen die
Beklagte einzustehen hat.
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Schließlich sind die Ansprüche, die der Kläger für Herrn X geltend macht, auch nicht
gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Auch Herr X hat innerhalb der genannten
Ausschlussfrist in ausreichender Weise Ansprüche wegen Mängeln bei der Beklagten
geltend gemacht. Dies ergibt sich daraus, dass das Anspruchsschreiben vom
19.04.2001 nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers für beide
Reisenden erstellt und in "Wir-Form" gehalten ist.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 284 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO (unter Zugrundelegung eines fiktiven
Streitwertes von 4.351,50 DM), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 2.901,-- DM festgesetzt.
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