Urteil des AG Düsseldorf vom 23.12.2003

AG Düsseldorf (Pos, Bankkredit, Mahnkosten, Vollstreckbarkeit, Auszug, Berechtigung, Zahnarzt, Rate, Datum, Liquidation)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Düsseldorf, 50_C_15176_02
23.12.2003
Amtsgericht Düsseldorf
Richter
Urteil
50_C_15176_02
hat das Amtsgericht Düsseldorf
ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a
ZPO
am 23. Dezember 2003
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48,07 EUR nebst 10,25 %
Zinsen
aus 581,78 EUR für die Zeit vom 26.03. bis zum 13.05.2002 und aus
48,07
EUR seit dem 14.05.2002 sowie weitere 10,00 EUR vorgerichtliche
Kosten zu
zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht - § 398 BGB – gem. §§ 611, 612 BGB in
Verbindung mit den Regelungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf Grundlage der Rechnung des Zedenten Dr. X vom
07.02.2002 (Bl. 13 GA) – Rechnungs-Nr. XXXXX – die Zahlung des noch ausstehenden
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Rechnungsbetrages von 48,07 EUR verlangen. Die vom Beklagten gegen einzelne
Positionen der Rechnung erhobenen Einwendungen gehen fehl.
Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. X in seiner Liquidation vom 07.02.2002
im Rahmen der von ihm vorgenommenen mikrobiologischen Speicheldiagnostik die
Gebührenziffern 3712 GOÄ und 3715 GOÄ berechnet hat, auch wenn § 6 Abs. 1 GOZ
keinen Hinweis auf diese Gebührenziffern enthält. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin,
dass die GOZ seit dem 22.10.1987 unverändert geblieben ist, während die GOÄ zahlreiche
Änderungen erfahren hat, die dazu geführt haben, dass grundsätzlich abrechnungsfähige
Positionen andere, nicht unter den Wortlaut des § 6 Abs. 1 GOZ fallende Gebührenziffern
erhalten haben. Vor diesem Hintergrund ist § 6 Abs. 1 GOZ auf die GOÄ nicht
buchstabengetreu zu übertragen, sondern bedarf einer vernünftigen Auslegung
entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung. Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 GOZ ist
es, dem Zahnarzt diejenigen Leistungen der GOÄ zugänglich zu machen, die für Zahnärzte
nach dem Berufsrecht in Frage kommen können. Dass die von Dr. X vorgenommene
mikrobiologische Speicheldiagnostik diese Voraussetzungen etwa nicht erfüllt, macht der
Beklagte nicht geltend. Unschädlich ist es in diesem Zusammenhang, dass die unter den
Ziff. 3712 GOÄ und 3715 GOÄ abgerechneten Bestimmungen der Speichelfließrate und
der Pufferkapazität nicht ausdrücklich in der GOÄ aufgeführt sind. Denn Dr. X hat nach
Maßgabe seines in der Rechnung enthaltenen Hinweise die Pos. 3712 GOÄ und 3715
GOÄ gem. § 6 Abs. 2 GOÄ berechnet, ohne dass der Beklagte insoweit konkrete
Einwendungen erhoben hätte.
Bedenken gegen die Berechtigung der abgerechneten Ziffern 3714 GOÄ und 4538 GOÄ
bestehen ebenfalls nicht. Diese Ziffern wurden auf Grundlage von § 6 Abs. 1 GOZ
berechtigterweise berechnet, auch wenn sie nicht ausdrücklich in dieser Vorschrift genannt
werden. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass dieserhalb nach Novellierung der
GOÄ ohne entsprechende Anpassungsnahmen bzgl. der GOZ Lücken im zahnärztlichen
Gebührenrecht entstanden sind, die der Ausfüllung bedürfen. Dabei ist der – bereits
aufgezeigte – Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 GOZ zu berücksichtigen. Dieser erlaubt es,
dass auch die Bestimmung des PH-Wertes des Speichels und der Nachweis von Bakterien
nach Anzüchtigung abrechnungsfähig sind.
Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. X die Pos. 4715 GOÄ abgerechnet hat.
Die darunter fallende Untersuchung zum Nachweis von Pilzen entspricht der früheren Ziff.
4700 der GOÄ, die nach § 6 Abs. 1 GOZ ohne weiteres abrechnungsfähig ist.
Soweit der Beklagte geltend macht, die Gebühren Ziff. 102 GOZ seien nicht neben der
Gebührenziffer 201 GOZ abrechenbar, greift sein Vorbringen ebenfalls nicht. Es ist
mangels konkretem Vortrag dazu nicht ersichtlich, woher der Beklagte diese Kenntnis
nehmen will. Dem von der Klägerin vorgelegten Auszug aus der GOZ ist zu entnehmen,
dass die Ziff. 102 GOZ keine Einschränkung bei gleichzeitiger Berechnung der Ziff. 201
GOZ erfährt. Angesichts dessen hätte es konkreter Angaben des Beklagten dazu bedurft,
weshalb die gleichzeitige Berechnung der beiden Ziffern nicht gerechtfertigt sein soll.
Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. X in seiner Rechnung vom 07.02.2002
die Ziff. 298 GOÄ dreimal in Ansatz gebracht hat. Die Formulierung der Ziff. 298 GOÄ, in
der es heißt, dass danach die "Entnahme..." abgegolten sein soll, spricht dafür, dass
jedwede Entnahme separat berechnet werden kann. Da Herr Dr. X dreimal Material zum
Nachweis von Laktobazillen, Streptokokken und Pilzen entnommen hat, ist es ohne
weiteres berechtigt, wenn er die Pos. 298 GOÄ auch dreimal berechnet hat.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Klägerin kann den
geltend gemachten Zinssatz von 10,25 % verlangen, da unbestritten geblieben ist, dass sie
ständig Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu diesem Zinssatz in
Anspruch nimmt.
Der Zinsanspruch auf die zuerkannten vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 10,00
EUR ergibt sich ebenfalls aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Das Gericht schätzt dabei gem. §
287 ZPO, dass der Klägerin der in Ansatz gebrachte Mahnkostenaufwand entstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 48,07 EUR festgesetzt.