Urteil des AG Düsseldorf vom 02.06.2006

AG Düsseldorf: reparaturkosten, wiederbeschaffungswert, schmerzensgeld, abbiegen, betriebsgefahr, verschulden, kollision, vollstreckung, schadenersatz, fahrzeugführer

Amtsgericht Düsseldorf, 20 C 3552/05
Datum:
02.06.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 3552/05
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 5.5.2006
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
3.331,50 € nebst Zinsen aus 1.831,50 € in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.2.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und den
Beklagten als Gesamtschuldnern zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten
nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand:
1
Der am 1.12.1988 geborene Kläger befuhr am 14.12.2004 gegen 15.40 Uhr mit dem in
seinem Eigentum stehenden Leichtkraftrad der Marke Honda X mit dem amtlichen
Kennzeichen XXX die Xstraße in X in nördlicher Richtung. Auf dem Leichtkraftrad
befand sich als Sozius der Zeuge X. Im Kreuzungsbereich Xstraße/Xstraße bog der
Kläger links in die Xstraße ein. Vor dem Haus mit der Nummer X kam es mit dem bei der
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Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Fahrzeug des Beklagten zu 2, PKW Mercedes X
mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, zum Zusammenstoß, als der Kläger mit seinem
Krad versuchte, rechts an dem Fahrzeug vorbeizufahren.
Die zur Beseitigung des Unfallschadens am Klägerfahrzeug erforderlichen
Reparaturkosten betragen 2.100,00 € netto. Der Restwert beträgt 1.000,00 € netto, der
Wiederbeschaffungswert 2.500,00 € bzw. bei Differenzbesteuerung 2.832,58 €.
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Infolge des Sturzes kam es zu einer Ablösung des gelenknahen Endes eines langen
Röhrenknochens im rechten Handgelenk (so genannte Fraktur der Wachstumsfuge).
Der Kläger wurde noch am Unfalltage in das Xhospital in X eingeliefert, wo er zur
Beobachtung über Nacht bleiben musste. Er klagte über starke Schmerzen und
Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk bei starker Schwellung,
Bewegungs- und Druckschmerz. Ambulante Behandlungen waren am 21.12., 23.12.,
26.12., 30.12.2004 und am 5.1., 11.1., 17.1., 19.1. und 20.1.2005 erforderlich. Am
23.12.2004 erfolgte eine operative Fixierung des Handgelenks durch Stahlnägel. Diese
wurden im Januar ambulant wieder entfernt. Eine unfallbedingte Behinderung bestand
in Höhe von 50 % in der Zeit vom 14.12.2004 bis einschließlich 20.1.2005. Die
Nachtruhe des Klägers war aufgrund der Schmerzen über mehrere Wochen erheblich
gestört.
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Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2 sei plötzlich und unvermittelt und ohne
Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers angefahren und nach rechts herübergezogen,
wohl um in das dort befindliche Parkhaus einzubiegen. Hierbei habe der Beklagte zu 2
das herannahende und bereits neben seinem Fahrzeug befindliche Leichtkraftrad des
Klägers infolge grober Unachtsamkeit völlig übersehen, weswegen es zur Kollision
zwischen den Fahrzeugen gekommen sei. Der Kläger sei durch das rücksichtslose und
unfallverursachende Fahrmanöver des Beklagten zu 2 völlig überrascht worden und
habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern.
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Der merkantile Minderwert an dem Leichtkraftrad des Klägers aufgrund des
Verkehrsunfalls betrage 322,00 €.
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Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde ein Anspruch auf Ersatz dieses Minderwerts,
der Reparaturkosten sowie einer allgemeinen Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €
zu.
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Zudem seien die Beklagten verpflichtet, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von
2.500,00 € zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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1.
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an ihn 2.447,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12.2.2005 zu zahlen;
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2.
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an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
14
Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, der Kläger sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit innerhalb der 30
km/h-Zone gefahren. Der Beklagte zu 2 habe den Fahrtrichtungsanzeiger vor dem
Abbiegen gesetzt. Er habe das Abbiegemanöver ausgeführt, ohne zuvor am linken
Fahrbahnrand anzuhalten. Er habe vor dem Beginn des Abbiegemanövers in den
Rückspiegel geschaut, dabei jedoch kein hinter ihm befindliches Fahrzeug sehen
können.
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Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger sei hinsichtlich des von ihm geltend
gemachten Fahrzeug-Reparaturschadens auf den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe
von 1.500,00 € zu beschränken.
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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 23.6.2005 (Bl. 40 ff. GA) und vom
12.8.2005 (Bl. 70 GA) Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und durch Einholung
eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 12.8.2005 (Bl. 66 ff. GA) und vom
5.5.2006 (Bl. 195 ff. GA), auf das Gutachten des Sachverständigen X vom 12.10.2005
(Bl. 90 ff. GA) sowie auf die Ergänzungsgutachten vom 1.12.2005 (Bl. 153 ff. GA) und
vom 18.1.2006 (Bl. 167 ff. GA) verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist teilweise begründet.
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I.
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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in
Höhe von 1.831,50 € wegen des Unfallereignisses vom 14.12.2004 auf der Xstraße
nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG.
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Die grundsätzliche Haftung des Zweitbeklagten als Halter und der Erstbeklagten als
Haftpflichtversicherer für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs.
1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Denn diese Schäden sind beim Betrieb des
Kraftfahrzeuges des Erstbeklagten entstanden, und die Beklagten haben nicht den
Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG führen können. Bei dem
Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders
sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen
wäre (BGH NJW 1954, 185). Der Unabwendbarkeitsnachweis scheitert bereits daran,
dass den Beklagten zu 2 ein erhebliches unfallursächliches Verschulden trifft, wie noch
ausgeführt wird.
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Aber auch der Kläger haftet als Halter und Fahrer seines unfallbeteiligten
Kraftfahrzeuges für die Unfallfolgen. Auch er konnte nicht den Nachweis erbringen, dass
der Unfall für ihn unabwendbar war, wie ebenfalls noch ausgeführt wird.
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Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis
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zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden
Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab,
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden
ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von
Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art
herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadenverteilung auch nach dem Grad eines
etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung
zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als
unfallursächlich feststehen.
Die Beklagten belastet neben der Betriebsgefahr ihres PKW’s ein unfallursächliches
Verschulden des Beklagten zu 2.
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Der Beklagte zu 2 hat durch sein Fahrverhalten in mehrerlei Hinsicht gegen § 9 StVO
verstoßen.
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Nach § 9 Abs. 5 StVO muss ein Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück sich
so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Dem hat der Beklagte zu 2 nicht in ausreichender Weise Rechnung getragen. Obwohl
das Klägerfahrzeug sich dem Beklagtenfahrzeug kurz vor der Kollision bereits für ihn
sichtbar angenähert hatte –dies hat der Sachverständige mit ausführlicher,
widerspruchsfreier und überzeugender Begründung so festgestellt-, hat er sein
gefahrenträchtiges Abbiegemanöver nicht etwa zurückgestellt, sondern ist zu einem
Zeitpunkt abgebogen, als der Kläger nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte.
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Zudem ist der Beklagte zu 2 entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 2.Halbsatz StVO abgebogen,
ohne den Blinker zu setzen. Die Zeugin X wusste nicht mehr, ob ihr Vater den
Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte oder nicht. Der Zeuge X jedoch hat zur
Überzeugung des Gerichts bestätigt, dass an dem Klägerfahrzeug kein Blinker gesetzt
war, als dieses nach rechts geführt wurde. Bedenken an der Richtigkeit der Aussage
des Zeugen X hat das Gericht insoweit nicht. Dass der Zeuge X auch nur teilweise
wahrheitswidrig ausgesagt hat, haben die Beklagten nicht bewiesen. Soweit der Zeuge
X in Abrede gestellt hat, dass der Beklagte zu 2 den Kläger vor dem Unfall überholt
haben soll, steht dies im Einklang mit der eigenen Unfallversion der Beklagten und kann
insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen X begründen. Die
insoweit vernommenen Polizeibeamten konnten sich an eine eventuelle
Unfallschilderung des Zeugen X vor Ort nicht mehr erinnern.
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Der Verstoß des Beklagten zu 2 gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 2.Halbsatz StVO wiegt umso
schwerer in Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte vor seinem Abbiegemanöver
stand. Dies haben sowohl der Zeuge X als auch die gegenbeweislich von den
Beklagten benannte Zeugin X eindeutig so bestätigt. Dadurch, dass der Beklagte zu 2
vor dem Abbiegen sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst hatte, drängte es sich
für den Kläger umso weniger auf, dass dieser sogleich abbiegen werde.
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Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO muss derjenige, der nach rechts abbiegen will, sein
Fahrzeug möglichst weit rechts einordnen, und zwar rechtzeitig. Der Beklagte zu 2 hat
sein Fahrzeug jedoch unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO zunächst nach links
eingeordnet, bevor er abgebogen ist.
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Den Kläger belastet ausschließlich die Betriebsgefahr seines unfallbeteiligten
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Leichtkraftrades.
Ein unfallursächliches Verschulden des Klägers ist nicht bewiesen.
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Insbesondere haben die Beklagten nicht bewiesen, dass der Kläger gegen § 3 Abs. 1
StVO verstoßen hat, wonach ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er sein
Fahrzeug ständig beherrscht. Die an der Unfallstelle vorgeschriebene
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h hat der Kläger nicht überschritten. Davon ist das
Gericht sowohl aufgrund der Aussage des Zeugen X als auch aufgrund der vom
Sachverständigen getroffenen Feststellungen in seinem Gutachten überzeugt. Da der
Beklagte zu 2 nicht nach rechts geblinkt hat und er vor seinem Abbiegemanöver mit
seinem Fahrzeug stand, oblag es dem Kläger auch nicht nach § 3 Abs. 1 StVO, bei
Annäherung an die Unfallstelle eine Geschwindigkeit von unter 30 km/h einzuhalten.
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Der Kläger hat auch nicht gegen das allgemeine Aufmerksamkeitsgebot nach § 1
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Abs. 2 StVO verstoßen. Gemäß den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen
konnte das Leichtkraftrad im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Abbiegemanövers des
Beklagten zu 2 nicht mehr so abgebremst werden, dass es zu keiner Kollision kam.
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Die Beweisaufnahme hat allerdings nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass
der Unfall für den Kläger nach § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar war. Der insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Kläger ist bezüglich der Unabwendbarkeit
beweisfällig geblieben.
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Zwar hieße es, die allgemeinen Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers nach § 1, 3 StVO
zu überspannen, von ihm zu verlangen, bei Annäherung an ein stehendes, nicht
blinkendes Fahrzeug seine Geschwindigkeit deutlich unter 30 km/h herabzusetzen.
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Unabwendbarkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn nicht nur die allgemeinen
Sorgfaltspflichten eines jeden Kraftfahrers beachtet worden sind, sondern auch für einen
besonders sorgfältigen Kraftfahrer im Sinne eines Idealfahrers bzw. Optimalfahrers bei
der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre.
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Nach der Aussage des Zeugen X hätte zwischen den rechts geparkten Fahrzeugen
einerseits und dem PKW des Beklagten zu 2 andererseits kein weiterer PKW
dazwischen gepasst. Der Zwischenraum entsprach vielmehr ungefähr demjenigen von
zwei nebeneinandergestellten Motorrädern. Angesichts der also eher knapp
bemessenen Platzverhältnisse hätte ein Idealfahrer im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG
seine Geschwindigkeit auf deutlich unter 30 km/h abgesenkt, um bei einem eventuellen
–wenn auch nicht konkret bereits erkennbaren- Abbiegemanöver des Beklagten zu 2
noch rechtzeitig ausweichen bzw. abbremsen zu können. Ein Idealfahrer hätte das
Kraftrad notfalls bis auf Schrittgeschwindigkeit verlangsamt.
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Der Kläger hat demgemäß die von seinem Kraftrad ausgehende Betriebsgefahr zu
tragen. Das Gericht veranschlagt für diese Betriebsgefahr eine Mithaftungsquote von 25
% zu Lasten des Klägers. Die restlichen 75 % des entstandenen Schadens haben die
Beklagten zu tragen.
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Der Kläger hat der Höhe nach schlüssig dargetan, dass ihm ein Schaden von insgesamt
2.442,00 € entstanden ist.
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Die Reparaturkosten in Höhe von netto 2.100,00 € sind nach § 249 BGB vollumfänglich
berücksichtigungsfähig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BHG NJW 2003, 2085; NJW 2005, 1110), der das Amtsgericht sich anschließt, spielen
Qualität und Umfang einer Reparatur jedenfalls so lange keine Rolle, als die
geschätzten Reparaturkosten zwar den Wiederbeschaffungsaufwand –dies ist der
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert-, nicht aber den Wiederbeschaffungswert
übersteigen. In einem solchen Fall kann der Geschädigte nämlich grundsätzlich nach
den zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten abrechnen, wenn er das Fahrzeug
tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Dann ist auch der Restwert nicht
abzuziehen, wenn er sich im Rahmen einer solchen Schadensberechnung lediglich als
hypothetischer Rechnungsposten darstellt.
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Demgegenüber ist eine grundlegend andere Betrachtungsweise in Fällen geboten, in
denen die für die Schadensbehebung erforderlichen Kosten den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. In diesem Falle können die
Reparaturkosten nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparaturkosten konkret
angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Unfang
repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt (BGH NJW 2005, 1110).
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Vorliegend liegen die Reparaturkosten in Höhe von 2.100,00 € netto nicht über dem
Wiederbeschaffungswert von 2.500,00 € bzw. bei Differenzbesteuerung 2.832,58 €
netto.
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Es ist daher ausreichend, dass der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich reparieren ließ und
es weiter genutzt hat. Dass dies so war, ist aufgrund der Aussage der Zeugin X
bewiesen. Diese hatte noch im Juni 2005 den Kläger mit dem im Dezember 2004
verunfallten Leichtkraftrad anlässlich eines Schützenfestes fahren sehen. Die Zeugin
konnte sich noch konkret daran erinnern, dass es sich um kein neues Leichtkraftrad,
sondern um sein altes handelte, welches er auch im Unfallzeitpunkt hatte.
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Dass es sich um eine Billig- bzw. Notreparatur gehandelt hat, ist unerheblich und führt
nicht dazu, dass der Kläger auf den Ersatz des bloßen Wiederbeschaffungsaufwandes
zu verweisen ist. Denn Qualität und Umfang der Reparatur spielen in der vorliegenden
Fallgestaltung keine Rolle.
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Der Kläger hat durch das eingeholte Sachverständigengutachten auch bewiesen, dass
das Unfallfahrzeug eine Wertminderung in Höhe von 322,00 € erfahren hat.
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Die Auslagenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts X
ohne besonderen Schadensnachweis 20,00 €. Eine darüber hinausgehende
Auslagenpauschale ist insbesondere angesichts der in letzten Jahren eher gefallenen
Telekommunikationskosten nicht gerechtfertigt.
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Von dem Gesamtschaden in Höhe von 2.442,00 € hat die Beklagte demgemäß 75 % zu
ersetzen; dies sind 1.831,50 €.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
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II.
53
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld
in Höhe von 1.500,00 € nach § 253 Abs. 2 BGB.
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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs ist zum einen die
Ausgleichsfunktion zu berücksichtigen, wonach dem Geschädigten ein gewisser
Ausgleich für die von ihm erlittenen Verletzungen und Schmerzen zugebilligt werden
soll. Zum anderen ist auch die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen, durch die dem
Geschädigten eine Genugtuung für das ihm widerfahrene Unrecht zuerkannt wird.
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Die Genugtuungsfunktion hat vorliegend weitgehend außer Betracht zu bleiben, da der
Beklagte zu 2 ersichtlich nicht vorsätzlich den Kläger verletzt hat, sondern lediglich
aufgrund eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes. Das subjektive Unrecht bezüglich der
erlittenen Verletzungen ist daher gering.
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Die objektiv erlittenen Verletzungen rechtfertigen nicht das begehrte Schmerzensgeld in
Höhe von 2.500,00 €, sondern lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von
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1.500,00 €. Zwar kam es zu einer Ablösung des gelenknahen Endes eines langen
Röhrenknochens im rechten Handgelenk. Dass diese Verletzung mit deutlichen
Schmerzen über mehrere Wochen hinweg verbunden war, versteht sich von selbst.
Zudem waren ambulant operative Eingriffe in Form einer Fixierung des Handgelenks
durch Stahlnägel und deren anschließende Entfernung erforderlich.
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Der Festsetzung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mehr als 1.500,00 € steht
jedoch entgegen, dass ausweislich des Attest vom 10.2.2005 des Dr. med. X am
20.1.2005 die Verletzung bereits wieder ausgeheilt war. Eine Nachuntersuchung hielt
der behandelnde Arzt nicht für erforderlich, das Verbleiben eines Dauerschadens wurde
ausdrücklich verneint. Angesicht s dessen ist der Sachvortrag des Klägers, er könne in
Zukunft nicht mehr den von ihm betriebenen Boxsport in gehöriger Weise betreiben,
nicht schlüssig und daher nicht berücksichtigungsfähig.
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III.
60
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Streitwert: 4.947,00 €
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