Urteil des AG Düsseldorf vom 11.11.1986

AG Düsseldorf (elterliche sorge, getrennt leben, höhe, mutter, unterhalt, vater, sohn, rente, geld, leben)

Amtsgericht Düsseldorf, 253 F 231/83
Datum:
11.11.1986
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
253 F 231/83
Tenor:
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1986
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
I. Die am 07. September 1978 vor dem Standesbeamten
des Standesamtes XX unter Heiratsregister
Nr.: X geschlossene Ehe der Parteien wird
geschieden.
II. Die elterliche Sorge für M, geb. 04.02.1979
wird der Antragstellerin (Mutter) übertragen.
III. Vom Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu VS-Nr.:
XXX werden auf das Rentenversicherungskonto
der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte zu VS-Nr.: XXX Rentenanwartschaften
in Höhe von monatlich 20,35 DM (i.B. Zwanzig 35/100 Deutsche
Mark), bezogen auf den 31. Dezember 1983, übertragen.
IV. Der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin ab Rechts-
kraft der Scheidung - monatlich im voraus zum 1. eines jeden
Monats, 535,--DM (i.B. Fünfhundertfünfunddreißig Deutsche
Mark) zu zahlen, davon 270,-- DM für die Antragstellerin, 265,-- DM
für den Sohn M.
V. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien haben im September 1978 in XX geheiratet.
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Aus der Ehe ist der Sohn M hervorgegangen.
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Die Antragstellerin hält die Ehe für gescheitert, weil die Parteien bereits seit 1981
getrennt leben.
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Sie beantragt,
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die am 7.9.1978 vor dem Standesbeamten XXX geschlos-
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sene Ehe der Parteien zu scheiden,
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Der Antragsgegner stellt gleichfalls Scheidungsantrag.
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Die elterliche Sorge für M begehrt jede Partei für sich.
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Die Antragstellerin, die eine Halbtagsstellung als Krankenschwester inne hat, beantragt
weiterhin:
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den Antragsgegner zu verurteilen, für sie selbst 270,-- DM an Unterhalt
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und für M 265,-- DM Unterhalt zu zahlen.
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Der Antragsgegner beantragt insoweit
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Klageabweisung.
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Entscheidungsgründe:
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Zu I:
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Die Ehe war zu scheiden, denn sie ist gescheitert.
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Das wird unwiderlegbar vermutet, weil die Parteien seit mehr als 3 Jahren getrennt
leben.
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Zu II:
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Die elterliche Sorge für M war der Mutter zu übertragen.
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M ist bei der Mutter gut versorgt.
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Bedenken, weil die Mutter "Bhagwan-Anhängerin" ist, bestehen nicht. Insoweit wird auf
die Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf - 253 F 132/84 vom 28.05.1985 und des
OLG Düsseldorf - 10 UF 205/85 - vom 16.10.1985 verwiesen.
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Zwar hat M in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.1986 erklärt, dass er, der seit der
Trennung bei der Mutter lebt, zum Vater möchte. Als Grund dafür hat er im wesentlichen
angegeben, dass beim Vater 2 Katzen wären, die viel Geld kosten; der Vater könne die
Katzen nur behalten, wenn er, M, zu ihm komme, denn dazu habe er sonst kein Geld.
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Gerade diese Aussage des Jungen spricht indes nicht sehr für den Vater, denn es ist
nicht schön, ein 7-jähriges Kind, das offenbar an den Katzen hängt, in dieser Weise
unter Druck zu setzen.
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Zu Ziffer III:
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Zum Versorgungsausgleich gilt folgendes:
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Während der Ehezeit ( 01.09.1978 bis 31.12.1983 ) hat die Antragstellerin bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Versorgungsanwartschaften in Höhe von
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121,90 DM
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erworben;
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der Antragsgegner solche in Höhe von 158,50 DM.
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Außerdem hat der Antragsgegner bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt XXX eine
auf die Ehezeit entfallende nichtdynamische Rente in Höhe von 43,83 DM erworben, die
in eine dynamische Rente in Höhe von 4,10 DM umzurechnen war.
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Insgesamt hat also der Antragsgegner Rentenanwartschaften in Höhe von 162,60 DM
erworben.
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Die Antragstellerin hat bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder noch
keine unverfallbaren Anwartschaften erworben.
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Die Differenz der beiden Anwartschaften beträgt 40,70 DM.
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20,35 DM waren deshalb auf das Rentenkonto der Antragstellerin zu übertragen.
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Zu Ziffer IV:
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Zum Unterhalt gilt folgendes:
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Der Antragsgegner der als Krankenpfleger ganztägig tätig ist, hat ein anrechenbares
Nettoeinkommen von monatlich 2.070,-- DM.
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Danach hat der Sohn M Anspruch auf 265,-- DM ( nämlich 290,-- DM abzüglich 25,-- DM
).
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Es verbleiben noch 1805,-- DM;
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demgegenüber stehen 1127,-- DM bei der Antragstellerin -
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Die Differenz beträt danach 678,-- DM.
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Der geltendgemachte Anspruch in Höhe von 270,-- DM ist somit berechtigt.
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Zu V:
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
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Streitwert:
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Ehescheidung 9.000,-- DM
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elterliche Sorge 1.500,-- DM
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Versorgungsausgleich 1.000,-- DM
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Unterhalt: 6.420,-- DM
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