Urteil des AG Düsseldorf vom 15.01.2010

AG Düsseldorf (klage auf zahlung, foto, örtliche zuständigkeit, website, www, anzeige, veröffentlichung, höhe, zpo, zahlung)

Amtsgericht Düsseldorf, 57 C 8526/08
Datum:
15.01.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
57 C 8526/08
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2009
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 855,60 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 38 % und der
Beklagte 62 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicher-heitsleistung von 120 % des ausgeurteilten Betrages
abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung von 200,00 EUR abzuwenden, es sei denn, der
Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin betreibt eine Bildagentur unter der Bezeichnung "XXX". Mit der Bildautorin
A besteht ein Agenturvertrag (Bl. 128 ff. GA). Frau A hatte im März 2008 ein Foto von
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A besteht ein Agenturvertrag (Bl. 128 ff. GA). Frau A hatte im März 2008 ein Foto von
einem Appenzeller-Sennenhund-Rüden gefertigt und auf ihre Website www.xxx.de
eingestellt. Ende März 2008 befand sich das gespiegelte Foto auf der Internetseite
www.xxxxx.de bei der gewerblichen Anzeige xxxxxx, wo auf eine Seite www.xxx-
xxxxx.de verwiesen wird und für den Verkauf von Welpen geworben wird. Wie sich im
Laufe des Rechtsstreits herausgestellt hat, ist der Beklagte Betreiber der Internetseite
www.xxx-xxxxx.de. Die in der Anzeige angegebene Mobilfunknr. ist ebenfalls seine. Die
Klägerin verlangte zunächst mit eigenem Schreiben vom 03.04.2008 Unterlassung und
Schadensersatz. Nachdem der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 14.04.2008 die
Rechtsverletzung ablehnte, ließ die Klägerin den Beklagten unter dem 22.04.2008
anwaltlich abmahnen.
Sie macht Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR in Höhe
einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale, insgesamt 555,60 EUR, geltend.
Ferner beansprucht sie unter Berufung auf ihre AGB (Bl. 85 GA) Schadensersatz, wie
bereits in ihrer Rechnung vom 28.03.2008 mit 810,00 EUR berechnet (Rechnung Bl. 10
GA).
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Die Klägerin ist der Auffassung, ihr seien die Veröffentlichungsrechte von Frau A
wirksam übertragen worden. Sie sieht in dem Beklagten den Verletzer.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.365,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er rügt die örtliche Zuständigkeit. In der Sache beruft er sich darauf, dass ihm das
veröffentlichte Foto von Käufern eines Hundewelpens, nämlich B und F, die am
04.07.2007 einen Hund gekauft hätten, zur Verfügung gestellt worden sei. Im Übrigen
sei nicht er, sondern seine Mutter, Frau E, die Betreiberin der Hundezucht. Diese sei
auch Inhaberin des Festnetzanschlusses, dessen Nummer in der Anzeige veröffentlicht
worden sei.
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Auf das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten
Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Amtsgericht Düsseldorf für die
Klage zuständig. Da die Website www.xxxxx-de ebenso wie die Website www.xxx-
xxxxx.de bundesweit, insbesondere auch in Düsseldorf aufgerufen werden kann, ist
davon auszugehen, dass die Verletzungshandlung auch im hiesigen Gerichtsbezirk
vorgenommen worden ist, so dass gem. § 32 ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts
Düsseldorf gegeben ist. Anders wäre es nur dann zu beurteilen, wenn sich die
Internetseite an ein bestimmtes regionales Publikum wenden würden und/oder
absehbar nur von Personen aus einer bestimmten Region aufgerufen würden. Beide
Internetseiten wenden sich aber an Hundefreunde generell bzw. unter besonderer
Berücksichtigung der Rasse der Appenzeller Sennenhunde.
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Der Klägerin stehen die anwaltlichen Abmahnkosten von 555,60 EUR sowie ein
Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung des Hundefotos von 300,00 EUR
gem. § 97 Abs. 1 UrhG zu.
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Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Aufgrund des zwischen ihr und der Urheberin des Fotos
A abgeschlossenen Agenturvertrages von Juli 2007 (Bl. 128 ff. GA) ist davon
auszugehen, dass insbesondere auch das Veröffentlichungsrecht im Internet sowie die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Verletzungsfällen auf die Klägerin
übergegangen ist. Dass der Vertrag von den Vertragsparteien nachdatiert worden ist, ist
eine Spekulation des Beklagten, für die es keine anderen Anhaltspunkte gibt. Ganz
abgesehen davon, dass sich die Klägerin bereits in ihrem Abmahnschreiben vom
03.04.2008 auf ihre Nutzungsrechte berufen hat, wird auch die von der Klägerin
vorgelegte Dokumentation der Fotografin A (Bl. 87 ff. GA) darauf hin, dass die Fotografin
mit der Klägerin kooperiert. Dies wäre dann nicht denkbar, wenn sich die Klägerin
Rechte anmaßen würde, die ihr von der Fotografin nicht zugestanden wären.
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Der Beklagte ist von der Klägerin zu Recht als Verletzer hinsichtlich der Urheberrechte
in Anspruch genommen. Grundsätzlich ist Verletzer jeder, dessen Verhalten einen
adäquat kausalen Beitrag für die Rechtsverletzung darstellt. Zwar konnte die Klägerin
nicht nachweisen, dass der Beklagte persönlich die Anzeige geschaltet und das Foto
hineinkopiert hat. Da aber die Anzeige mit einem Verweis auf die vom Beklagten
betriebene Website www.xxx-xxxxx.de unter Beifügung seiner Mobilfunknummer
veröffentlicht worden ist bzw. das inkriminierte Foto auch auf der von ihm betriebenen
Website zu finden ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die
Veröffentlichung des Hundefotos mit seiner Zustimmung erfolgte. Soweit er sich darauf
beruft, dass Betreiberin der Hundezucht seine Mutter E sei, deren Nummer ebenfalls in
der Anzeige angegeben ist, entlastet dies den Beklagten nicht. Selbst wenn seine
Mutter die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Verkauf der Hundewelpen ziehen sollte, gilt
hinsichtlich der Veröffentlichung des Hundefotos, dass diese ihm als Betreiber der
Website zuzurechnen ist. Die Einstellung des Fotos der Frau A erfolgte widerrechtlich.
Denn weder die Fotografin noch die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungsrechte hatten hierfür ihre Einwilligung erteilt. Der Beklagte handelte auch
schuldhaft. Seinen Vortrag als richtig unterstellt, dass er das Foto von den
Hundekäufern B und F erhalten hatte, konnte er aus der Übergabe des Fotos selbst
dann, wenn es sich um eines "seiner" Hunde handelte, nicht davon ausgehen, dass er
dieses veröffentlichen durfte. Ganz abgesehen davon, dass in der reinen Überlassung
eines Fotos die Einräumung eines Veröffentlichungsrechts nicht enthalten ist, hätte sich
der Beklagte bei den Hundekäufern erkundigen müssen, ob diese überhaupt Rechte an
dem Foto hatten und diese das Recht zur Veröffentlichung einschlossen. Wenn er dies
nicht tat, handelte er bei der Veröffentlichung auf seiner Website zumindest fahrlässig.
Deswegen war die Klägerin berechtigt, den Beklagten abmahnen zu lassen. Für die
Kosten haftet der Beklagte als Schadensersatz gem. § 97 Abs. 1 UrhG. Die berechtigten
Abmahnkosten sind sowohl hinsichtlich des Gegenstandswerts von 8.000,00 EUR, von
dem ausgegangen worden ist, angemessen wie auch im Hinblick auf die angesetzte
Mittelgebühr von 1,3.
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Die Klägerin kann als ausschließliche Nutzungsberechtigte an dem veröffentlichten
Hundefoto auch Schadensersatz für die unberechtigte Veröffentlichung verlangen.
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Hierbei kann sie aber nicht ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde
legen, weil es sich insofern um Vertragsbedingungen handelt, die nur für den Fall der
vertraglichen Nutzung und etwaiger Verstöße innerhalb der Vertragsbeziehung gelten.
Insbesondere stellt die von der Klägerin unter dem 28.03.2008 gestellte Rechnung über
810,00 EUR netto auch nicht einen entgangenen Gewinn i. S. v. § 97 Abs. 2 S. 2 dar.
Vielmehr richtet sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 97 Abs. 2 S. 3
UrhG. Danach bemißt sich der Schadensersatzanspruch nach den Beträgen, die der
Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis
zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Im konkreten Fall ist davon
auszugehen, dass bei einer gewerblichen Internetveröffentlichung durch Einstellung auf
eine eigene Website für die Dauer von bis zu drei Monaten ein Betrag von 150,00 EUR
hätte geleistet werden müssen. Bei der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO orientiert
sich das Gericht an den bekannten Sätzen, die die Mittelstandsvereinigung Foto-
Marketing (MFM) für die Einstellung eines Fotos auf einer Homepage für die Dauer
eines Monats als marktüblich ansetzt.
Darüber hinaus hätte die Urheberin A als Lichtbildnerin einen Anspruch auf Zahlung
von weiteren 150,00 EUR, den die Klägerin im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaft geltend machen und zudem im eigenen Namen mit Zustimmung der
Urheberin einziehen konnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall der
unterlassenen Urheberbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100
% geschuldet wird. Das Recht auf Anbringen der Urheberrechtsbezeichnung gehört zu
den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigung, die ihren Grund in
den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben. Diese
Rechtsposition ist auch dem Lichtbildner i. S. von § 72 UrhG zuzuerkennen. Dieses
Recht kann die Klägerin aufgrund des höchstpersönlichen Charakters dieses Rechts
nicht ohne weiteres selbst geltend machen, weil es unauflöslich mit dem Rechtsträger,
also mit der Lichtbildnerin A, verbunden ist und nicht übertragen werden kann. Der
Agenturvertrag ist aber so auszulegen, dass die Klägerin vom Beklagten die Zahlung an
sich aufgrund einer Einziehungsermächtigung im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaft verlangen kann. Da davon auszugehen ist, dass die Lichtbildnerin
A mit einer Zahlung zu Händen der Klägerin einverstanden ist, ist dies dahingehend
auszulegen, dass die Klägerin auch zum Einzug, also zur Klage auf Zahlung an sie
selbst, ermächtigt ist. Da im vorliegenden Fall nicht die Lichtbildnerin, sondern die
Klägerin wirtschaftlich von den Bildern profitieren darf und demnach auch
missbräuchliche Verwendungen unterbinden möchte, ist ihr das erforderliche
Eigeninteresse zuzubilligen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist
durch die Prozessstandschaft mangels entsprechenden Vortrags der Parteien nicht zu
befürchten, insbesondere da der Beklagte selbst die Prozessstandschaft angesprochen
hat.
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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; der Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit liegen die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.
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