Urteil des AG Düsseldorf vom 10.09.2004

AG Düsseldorf: verzug, schadenersatz, minderung, flughafen, urlaub, datum

Amtsgericht Düsseldorf, 47 C 1816/04
Datum:
10.09.2004
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
47 C 1816/04
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 10.09.2004
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, über den anerkannten Betrag hinaus an die
Kläger weitere 144,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über
dem Basiszinssatz von 302,84 € bis zum 04.03.2004 und von 144,42 €
seit dem 04.03.204 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 %, die Kläger
zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist über das Anerkenntnis hinaus in dem zuerkannten Umfang begründet.
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Die Beklagte hat für 1 ½ verfehlte Urlaubstage nicht nur die anerkannte Minderung,
sondern auch Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt entgangener Urlaubsfreude zu
zahlen.
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Denn der Gesamtzuschnitt der Reise hat sich wesentlich dadurch geändert, dass die
Kläger nach der vertragswidrig verlängerten Reise erst am nächsten Morgen um 6.00
Uhr ankamen. Bei einer nur einwöchigen Urlaubsreise wirkt sich der Wegfall der
Nachtruhe nach einem anstrengenden Reisetag auch auf den nächsten Tag aus und
verkürzt daher den vertragsgemäß geschuldeten Urlaub. Hierfür erscheint ein
Schadensersatz in Höhe der Hälfte eines Tagessatzes (48,13 €) angemessen.
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Ebenso hat sich durch die Vorverlegung des Rückflugtages vom 01.07. gegen 14.00
Uhr auf den frühen Morgen des 30.06.03 und die zusätzliche mehrstündige
beeinträchtigende Busfahrt zum weit entfernten Flughafen der Gesamtzuschnitt der
nur 7-tägigen Reise erheblich verändert. Die ohnehin kurze Urlaubszeit ist weiter
verkürzt worden, so dass der Gesamterholungswert nicht gewährleistet war.
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Als Schadenersatz aus entgangener Urlaubsfreude erscheint 100 % eines
Tagespreise angemessen (96,29).
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Der Zinsanspruch ist aus Verzug gerechtfertigt.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Beklagten
waren auch die Kosten des Anerkenntnisses aufzuerlegen, weil sie sich bei
Klageerhebung mit der Zahlung in Verzug befunden hatte.
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Streitwert:
10