Urteil des AG Düsseldorf vom 16.05.2008

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Amtsgericht Düsseldorf, 30 C 11243/07
Datum:
16.05.2008
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 C 11243/07
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 08.02.2008
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115
%
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
1
Bei der Klägerin als Kreditinstitut wurden Geschäftskonten von Gesellschaften der
XXX-Gruppe geführt, insbesondere der N GmbH (im folgenden: N) und der H GmbH
(im folgenden: H). Die Beklagte ist als gesetzliche Krankenkasse Einzugsstelle für
die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der bei ihr versicherten Arbeitnehmer, auch
solcher, die bei der N und bei der H beschäftigt waren. Die
Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die vorbezeichneten Arbeitnehmer wurden
von der Beklagten jeweils per Lastschrift im Wege des
Einziehungsermächtigungsverfahrens eingezogen.
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Am 16.01.2006 zog die Beklagte von dem Konto der H eine Lastschrift in Höhe von
666,21 EUR ein und von dem Konto der N eine solche in Höhe von 2.327,76 EUR.
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Beide Beträge stellen als Summe den Klageantrag zu 1) dar.
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Im Februar 2006 stellten die beiden vorbezeichneten Firmen bei dem Amtsgericht X
Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 20.02.2006 wurde in beiden
Fällen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Herr Rechtsanwalt S als
vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
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Die Klägerin behauptet, am 20.02. bzw. 21.02.2006 habe der vorläufige
Insolvenzverwalter den Lastschriften widersprochen. Unstreitig erfolgte ein
Geldrückfluss nicht. Am 20.12.2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur
Rückzahlung der Lastschriften vom 16.01.2006 auf. Die Beklagte widersprach mit
Schreiben vom 21.02.06.
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Die Klägerin ist der Ansicht, der am 20.2. bzw. 21.02.2006 durch den vorläufigen
Insolvenzverwalter erklärte Widerspruch sei wirksam. Dies ergebe sich aus dem
Umstand, dass der Zahlungspflichtige der im Wege des
Einziehungsermächtigungsverfahrens eingezogenen Lastschrift widersprechen
könne gegenüber seiner kontoführenden Bank. Die am 20.2. bzw. 21.02.2006
erklärten Lastschriftwidersprüche seien rechtzeitig erfolgt und auch durch die richtige
Person, da auch der vorläufige Insolvenzverwalter zum Widerspruch berechtigt sei.
Die Klägerin sei daher um die eingezogenen Beträge rechtsgrundlos bereichert.
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Die Klägerin beantragt,
8
1.
9
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 2.993,97
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zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basis-
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zinssatz seit dem 22.02.2007 zu zahlen;
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2.
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die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie EUR 316,18
14
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basis-
15
zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18
Über ihr Bestreiten mit Nichtwissen hinaus verteidigt sie sich im Wesentlichen mit
Rechtsausführungen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der per Lastschrift
eingezogenen streitgegenständlichen Beträge, denn die Beklagte ist um diese
Beträge nicht ohne Rechtsgrund bereichert (§ 812 BGB), so dass diese Gelder bei
ihr, der Beklagten, verbleiben dürfen.
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Es hat als unstreitig zu gelten (weil im Laufe des Rechtsstreits seitens der Klägerin
durch Vorlage entsprechender Urkunden (Kopie) schlüssig dargelegt, dass es den
von der Klägerin geltend gemachten Widerspruch des vorläufigen
Insolvenzverwalters vom 20. bzw. 21.02.2006 tatsächlich gab. Jedoch führt dieser
Widerspruch nicht dazu, dass die Rückgabe der per Lastschrift eingezogenen
Geldbeträge geschuldet wäre. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter war nicht zum
Widerspruch berechtigt, weil die per Lastschrift eingezogenen Beträge der Beklagten
zustanden, und durch den Ankunft des Geldes auf dem Konto der Beklagten insoweit
Erfüllung ihrer Forderung gegen die N und H eingetreten ist.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingehenden und ausführlichen
Darstellungen des Amtsgerichts München vom 07.03.2008 Bezug genommen; von
dieser Entscheidung, abgedruckt in ZIP 13/2008 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
24.04.2008 eine Kopie übersandt.
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Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an.
Dass die Erfüllung eingetreten ist durch die "Ankunft" des Geldes auf dem Konto der
Beklagten, wird in der vorbezeichneten Entscheidung mit sehr überzeugenden
Argumenten verdeutlicht; dass andererseits die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer
Betätigung des Lastschrifteinzuges auch einen Anspruch auf die eingezogenen
Gelder als Sozialversicherungsbeiträge der N und H (Schuldnerinnen) hatte, wird
seitens der Klägerin nicht explizit bestritten; dass endlich der (auch vorläufige)
Insolvenzverwalter nicht umfangreichere Befugnisse haben kann als der Schuldner,
hier: die N und H, die ihrerseits auf Grund der aus der Lastschriftabrede
herrührenden Rechte und Pflichten nur unberechtigte Lastschriften hätten widerrufen
dürfen, nicht aber berechtigte, wird ebenfalls in der vorbezeichneten Entscheidung
sehr überzeugend ausgeführt.
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Daher kam es auf die verschiedenen seitens der Parteien vorgetragenen Argumente
nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Streitwert: 2.993,97 EUR
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