Urteil des AG Düsseldorf vom 04.07.1995

AG Düsseldorf: güterstand, gütertrennung, auskunft, mexiko, einverständnis, urkunde, sicherheitsleistung, ehenichtigkeit, eherecht, ehescheidung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Düsseldorf, 266 F 2282/92
04.07.1995
Amtsgericht Düsseldorf
Richter
Urteil
266 F 2282/92
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1995
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
je 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer
Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Großbank oder Sparkasse erbracht
werden.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige. Seit 1969 besitzt sie auch die deutsche
Staatsangehörigkeit. Der Beklagte ist Deutscher.
Am 17. Mai 1967 schlossen die Parteien im mexikanischen Bundesstaat Morelos vor dem
zuständigen Richter nach den Vorschriften des dort gültigen Rechts die Ehe.
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Beide Parteien lebten zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland und hatten
ansonsten keinerlei persönliche Verbindungen zum Ort der Eheschließung. Dieser war
ausschließlich auf Anraten eines italienischen Anwaltes der Klägerin gewählt worden, um
Kollisionen mit einer zuvor nach mexikanischem Recht geschiedenen ersten Ehe der
Klägerin zu umgehen, die diese nach italienischem Recht eingegangen war.
Die durch den zuständigen Richter handschriftlich ausgefertigte Eheschließungsurkunde
weist neben den Feststellungen zu den Personen der Parteien u. a. die Bemerkung auf,
"dass die Eheschließenden im gemeinsamen Einverständnis die Ehe unter der Regelung
der Gütertrennung schließen. Wörtlich heißt es im Original:
"Los dos conyuges de común acuerdo manifiestan que
su matrimonio lo verifican bajo el régimen de Sepa-
ración de Bienes."
Die Heiratsurkunde wurden den bei der Eheschließung anwesenden Personen vorgelesen
und von diesen unterschrieben.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1992 wurde die Ehe unter
Anwendung deutschen Rechtes wegen Unwirksamkeit der nach mexikanischen Recht
durchgeführten Scheidung der ersten Ehe der Klägerin für nichtig erklärt (Verbot der
Doppelehe).
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu, weil die
güterrechtlichen Regelungen der nichtigen Ehe der Parteien nach deutschem Recht zu
beurteilen seien.
Sie behauptet hierzu, die Parteien hätten sich zu keiner Zeit über eine
Güterstandsvereinbarung unterhalten; insbesondere sei von ihnen keine Vereinbarung
über eine Gütertrennung angestrebt worden.
Sie seien lediglich entschlossen gewesen, alles zu tun, um sich in einer Ehe miteinander
zu verbinden und infolgedessen bemüht gewesen, jeder Förmlichkeit nach mexikanischem
Recht zu genügen. Der Inhalt der Heiratsurkunde sei von den Rechtsanwälten gestaltet
worden, die ihnen als Trauzeugen gedient hätten, nicht aber von ihnen selbst. Sie habe
von der Bemerkung über den Güterstand nichts gewusst und diese beim Vorlesen der
Eheschließungsurkunde auch nicht verstanden. Es sei ihr insoweit bei der Eheschließung
auch nicht auf die Einzelheiten des Inhalts der mexikanischen Heiratsurkunde
angekommen.
Die Klägerin beantragt,
I.
der Beklagte wird verurteilt,
1.
der Klägerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am
23. Oktober 1990, mit Ausnahme von gemeinsamen ehelichen
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Hausrats- und persönlichen Gebrauchsgegenständen, durch
Vorlage eines vollständigen, systematischen Bestandsverzeichnisses
über seine zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktivposten und Schuld-
posten mit Wertangaben;
2.
die Auskünfte gemäß Ziffer 1. zu belegen durch
2.1
Kontoauszüge über den Bestand der am 23. Oktober 1990 vorhandenen
Haben- und Sollsalden bei allen in Betracht kommenden Banken,
Sparkassen und Postgiroämtern;
2.2
Bescheinigungen der Lebensversicherungsunternehmen über die am
23. Oktober 1990 vorhandenen Rückkaufwerte der von dem Beklagten
abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge;
2.3
Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre
1986, 1987, 1988 und 1989 der XXX Internationale Modemesse
XX KG und der XXXX GmbH;
3.
der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle unentgeltlichen Zuwendungen,
die er Dritten in der Zeit seit dem 1. Januar 1980 gemacht hat, und durch
die er nicht lediglich einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen hat.
II.
Für den Fall, dass Grund zu der Annahme bestehen sollte, dass der
Beklagte die von ihm geschuldete Auskunft nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt erteilt hat:
Der Beklagte wird verurteilt, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern,
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dass die Auskunft über sein Endvermögen am 23. Oktober 1990 und
über alle unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte in der Zeit seit dem
1. Januar 1980 nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er
hierzu imstande ist.
III.
Der Beklagte wird verurteilt, die Hälfte des Zugewinns, der sich aus
seiner gemäß Ziffer I. zu erteilenden Auskunft ergibt, an die Klägerin
zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die güterrechtlichen Folgen der nichtigen Ehe der Parteien allein
nach mexikanischem Recht zu beurteilen seien. Hiernach sei kein Anspruch auf
Zugewinnausgleich gegeben.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens in Bezug auf
das zum Zeitpunkt der Eheschließung gültige mexikanische Recht. Für den Inhalt dieses
Gutachtens wird ebenso wie für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf
den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Stufenklage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch weder in Bezug auf das geltend gemachte
Auskunftsbegehren noch auf die Zahlung eines Zugewinnausgleiches gemäß § 1378 BGB.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich die Folgen der Ehenichtigkeit der zwischen
den Parteien in Mexiko geschlossenen Ehe nach deutschem Recht beurteilen.
Die Folgewirkungen einer Ehebeseitigung müssen nach derselben Rechtsordnung
beurteilt werden, die im konkreten Fall für die Beurteilung der Nichtigkeit herangezogen
worden ist. Dies ergibt sich allgemein aus Artikel 13 Abs. 1 EGBGB, der nicht nur die
sachlichen Voraussetzungen einer Eheschließung sondern auch die Folgen ihren
Nichtvorliegens regelt.
Die Nichtigkeit der Ehe der Parteien ist im Vorprozess unter Anwendung des deutschen
Rechtes festgestellt worden.
Damit richten sich gemäß § 26 Ehegesetz die vermögensrechtlichen Folgen der Nichtigkeit
der Ehe nach den Vorschriften über die Folgen der Ehescheidung. Danach ist ein
Anspruch auf Zugewinnausgleich für die Klägerin nicht gegeben, denn das Gericht geht bei
seiner Entscheidung davon aus, dass die Parteien in der Zeit vor Feststellung der
Nichtigkeit ihrer Ehe nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
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Dabei mag der Streit der Parteien darüber dahinstehen, ob die Frage des Güterstandes der
vermeintlichen Ehe der Parteien überhaupt nach deutschem Recht zu beurteilen ist, denn
auch wenn man davon ausgeht, dass die güterrechtlichen Wirkungen der nichtigen Ehe der
Parteien nach deutschem Recht zu beurteilen sind, ist im Ergebnis festzustellen, dass die
Parteien nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Das Gericht geht bei dieser Entscheidung davon aus, dass das für die Beurteilung dieser
Rechtsfrage zugrunde zu legende Güterrechtsstatut das deutsche Eherecht ist.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. X hat im Rahmen des Gutachtens
vom 27. Mai 1995 zum Güterrechtsstatut nachvollziehbar dargelegt, dass nach Artikel 220
Absatz 3 Satz 1 bis 4 EGBGB davon auszugehen ist, dass sich die güterrechtlichen
Verhältnisse der Parteien allein nach deutschem Recht richten. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Darlegungen des Gutachters zu Ziffer II. 2.
seines Gutachtens verwiesen, denen sich das Gericht vollinhaltlich anschließt.
Dies bedeutet aber, dass die Parteien nur dann gemäß § 1363 Abs. 1 BGB im Güterstand
der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wenn sie nicht wirksam eine Vereinbarung
getroffen haben, in der sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ersetzt haben, hier in
der Weise, dass Gütertrennung eingetreten ist.
Dies ist hier der Fall.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Parteien eine formgültige Vereinbarung im
Sinn des § 1408 Abs. 1 BGB getroffen haben, die bewirkt hat, dass für ihre nichtige Ehe der
Güterstand der Gütertrennung gilt.
Gemäß Artikel 220 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 EGBGB (alte Fassung)
konnten die Parteien bei Eheschließung den Güterstand der Gütertrennung wirksam
vereinbaren, indem sie den Formvorschriften des Ortsrechtes genügt haben, dass am Ort
der Eheschließung in Mexiko zum damaligen Zeitpunkt gegolten hat. Diese
Formvorschriften sind von den Parteien eingehalten worden, indem sie die
Eheschließungsurkunde unterzeichnet haben, die die Feststellung beinhaltet, dass die
Eheschließenden im gemeinsamen Einverständnis die Ehe unter der Regelung der
Gütertrennung schließen.
Der Sachverständige Prof. Dr. X hat zwar in seinem Gutachten ausführlich und
nachvollziehbar dargelegt, dass das am Ort der Eheschließung im Jahre 1967 geltende
mexikanische Ortsrecht davon ausging, dass die Eheschließenden einen gesonderten
zumindest privatschriftlichen Vertrag über die Wahl des Güterrechtes schließen, ebenso
überzeugend hat der Sachverständige dann aber dargelegt, dass die sich aus dem
Gesetzeswortlaut ergebende Rechtslage nicht mit der Gesetzesanwendung übereinstimmt,
wie sie in Mexiko damals von der Rechtsprechung und der Verwaltung gehandhabt worden
ist.
Im Ergebnis seiner nachvollziehbaren Darlegungen ist der Sachverständige zu der Ansicht
gelangt, dass die von den Parteien durch ihre Unterschrift unter die
Eheschließungsurkunde abgegebene Erklärung nach dem mexikanischen Recht zu einer
formgültigen Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung geführt hat.
Das Gericht folgt dieser Ansicht, denn nach Ansicht des Unterzeichners ist dies zwingend
in Anbetracht der Tatsache, dass das damals in Mexiko geltende Erbrecht keinen
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gesetzlichen Güterstand im Sinne der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsordnung vorsah, mit der folge, dass dort zum damaligen Zeitpunkt nicht feststand,
welcher Güterstand eintritt, wenn die Eheschließenden keine wirksame Vereinbarung über
den Güterstand treffen. Eine Ehe ohne die Regelung des Güterstandes ist aber nicht
denkbar, so dass es schon aus diesem Grunde nachvollziehbar ist, wenn in der rechtlichen
Praxis des mexikanischen Rechts es als ausreichend angesehen wird, wenn die Parteien
damals ihre Wahl dadurch getroffen haben, dass sie bei Eheschließung einen bestimmten
Güterstand angegeben haben.
Danach kommt es für Entscheidung nicht mehr darauf an, ob sich die Parteien vor der
vermeintlichen Eheschließung über die Frage des Güterstandes unterhalten haben oder
eine Vereinbarung über den Güterstand der Gütertrennung angestrebt haben.
Die Klägerin hat dies zwar bestritten, doch hat sie selbst vorgetragen, dass sie damals
gewillt war, sich mit dem Beklagten ehelich zu verbinden und daher bemüht gewesen sei,
jeder Förmlichkeit für die Eheschließung nach mexikanischem Recht zu genügen.
Dies beinhaltet, dass sie bereit war, auch eine wirksame Vereinbarung über den
Güterstand einzugehen, denn dies war nach dem Ortsrecht notwendige Voraussetzung für
eine wirksame Eheschließung.
Das Gericht kann bei seiner Entscheidung nicht davon ausgehen, dass die Klägerin bei der
Eheschließungszeremonie von der Bemerkung in der Urkunde über den Güterstand nichts
gewusst hat und den Text nicht verstanden hat. Dies hat die Klägerin zwar behauptet, doch
steht dem der Inhalt der Eheschließungsurkunde entgegen.
Dort ist ausdrücklich beurkundet, dass der Text der Urkunde den Anwesenden vorgelesen
wurde, diese ihr Einverständnis dazu gegeben haben und die Urkunde unterzeichnet
haben.
Das Gericht sieht es aufgrund der Eheschließungsurkunde als bewiesen an, dass die
Klägerin den äußeren Erklärungstatbestand bezüglich eines auf die Eheschließung
gerichteten Willens nach Maßgabe der Eheschließungsurkunde geschaffen hat. Sollte die
Klägerin die Erklärung in dem Bewusstsein abgegeben haben, den Inhalt ihrer Erklärung
nicht vollständig zu verstehen, so ist sie nicht schutzwürdiger als eine Vertragspartei, die
ungelesen einen schriftlichen Vertrag unterzeichnet.
Letztlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Güterstandsvereinbarung, die
formwirksam im Rahmen der Eheschließung getroffen worden ist, nach § 139 BGB nichtig
ist.
Es handelt sich zwar bei der Eheschließung und der Vereinbarung eines Güterstandes um
ein einheitliches Geschäfts, das zwei ansonsten teilbare Geschäfte beinhaltet. Dies ist die
Eheschließung als familienrechtlicher Vertrag einerseits und der güterrechtliche Ehevertrag
andererseits, wobei nicht anzunehmen ist, dass eine Güterstandsvereinbarung in
Ansehung der Nichtigkeit der Eheschließung getroffen worden wäre.
Es kann sich jedoch aus dem Zweck des Gesetzes, gegen das verstoßen wurde, ergeben,
dass der von der Nichtigkeit nicht unmittelbar betroffene Teil eines Rechtsgeschäftes
wirksam bleibt, auch wenn sich nicht annehmen lässt, dass die Parteien dieses bei
Kenntnis der Teilnichtigkeit beschlossen hätten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach § 26
Abs. 1 Ehegesetz bestimmen sich die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehe nach den
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Vorschriften über die Folgen der Scheidung. Mit dieser Verweisung wird klargestellt, dass
die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten grundsätzlich so angesehen
werden, als hätten sie in der Zeit von der Eheschließung bis zur Nichtigerklärung in einer
gütigen Ehe gelebt. Dies hat wiederum notwendig zur Folge, dass die in der Vergangenheit
abgeschlossenen Eheverträge von der Nichtigkeit der Ehe unberührt beleiben.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den Bestimmungen der §§
708 ff. ZPO.
Streitwert: 400.000,-- DM.